5.838 Anwälte für Streik | Seite 244

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Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Paul Marcus Martin
Rechtsanwalt und Notar Paul Marcus Martin
Martin & Stapel, Bahnhofstr. 16, 32545 Bad Oeynhausen 6721.0622741308 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Jagdrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Streik hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt und Notar Paul Marcus Martin
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sehr gut
Rechtsanwalt Guido C. Bischof
Kanzlei Guido C. Bischof, Erinstr. 9, 44575 Castrop-Rauxel 6664.8457292341 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Schwerbehindertenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Sozialversicherungsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Streik steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Guido C. Bischof gerne zur Verfügung
aus 30 Bewertungen Ich hatte gefragt, mit welchem Gesetzestext ich meiner Krankenkasse einen Brief schreiben kann, damit die Leistung … (17.05.2024)
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Rechtsanwalt Christian Carstens
Schultz und Carstens Rechtsanwälte, Schwachhauser Heerstr. 53, 28211 Bremen 6676.8326600073 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Steuerrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Carstens hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Streik
(28.01.2021) Schnelle, kompetente Beratung, insbesondere bei komplexer und nicht eindeutiger Rechtslage. Das rechtliche Problem …
Profil-Bild Rechtsanwalt Rüdiger Schoof
Rechtsanwalt Rüdiger Schoof
Rechtsanwaltskanzlei Rüdiger Schoof, Herbert-Hinnendahl-Straße 13, 33602 Bielefeld 6714.2808801672 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Familienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Rüdiger Schoof – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Streik
aus 9 Bewertungen Kann mich den positiven Bewertungen hier nur anschließen. Jederzeit wieder. (12.08.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Franziska Gloria Kurt LL.M.
Rechtsanwältin Franziska Gloria Kurt LL.M.
Kanzlei Himstedt & Kurt in Bürogemeinschaft, Weberstr. 7-9, 53113 Bonn 6695.3928485107 km
Reiserecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht • Erbrecht • Datenschutzrecht
Frau Rechtsanwältin Franziska Gloria Kurt LL.M. bietet Rat und Unterstützung im Bereich Streik
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Kanzlei Klaus Weyer & Petra Weyer, Kaiserstr. 63, 63065 Offenbach am Main 6831.2879951729 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Wettbewerbsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Streik bietet Herr Rechtsanwalt Klaus Weyer
(01.05.2023) Sehr schnelle Terminvereinbarung, Gespräch in angenehmer Atmosphäre. Es handelte sich um eine Erstberatung mit dem …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Streik

Fragen und Antworten

  • Streik: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Streik sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Streik: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Streik umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Streik und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Streik ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht und beschreibt das Recht von Beschäftigten nach Art. 9 III Grundgesetz (GG), die Arbeit niederzulegen, um den Abschluss eines Tarifvertrags gemäß dem TVG - Tarifvertragsgesetz - durchzusetzen. Neben der Koalitionsfreiheit stellt somit auch das Streikrecht sowie die Tarifautonomie ein Grundrecht dar.

Beschäftigte dürfen aber nicht streiken, wann und wie sie wollen. Es müssen vielmehr gewisse Regeln eingehalten werden. So dürfen nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen, da ansonsten ein unzulässiger wilder Streik vorläge. Aber: Ein wilder Streik kann nachträglich noch von der Gewerkschaft übernommen und damit zulässig werden. Ferner darf nicht gestreikt werden, solange der Tarifvertrag weder ausgelaufen noch gekündigt wurde. Während der Laufzeit des Tarifvertrags gilt nämlich die sog. Friedenspflicht. Sollen jedoch Lohn- bzw. Arbeitsbedingungen geändert werden, die im Tarifvertrag bzw. Manteltarifvertrag nicht geregelt wurden, kann - ohne anderslautende Bestimmung - grundsätzlich dennoch gestreikt werden. Darüber hinaus muss das angestrebte Ziel mit einem Tarifvertrag regelbar und der Streik die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der Pläne sein. Das bedeutet z. B., dass die Tarifverhandlungen samt einem Schlichtungsverfahren - und eventuell auch einem Warnstreik - erfolglos gewesen sein müssen. Übrigens genügt es nicht, dass an dem Streik Tarifparteien - etwa der Arbeitgeber und irgendeine Gewerkschaft - beteiligt sind. Vielmehr muss bei beiden Parteien die Tarifzuständigkeit gegeben sein. Außerdem darf ein Streik in der Regel nur gegen den sozialen Gegner durchgeführt werden, da auch nur er den Streik verhindern/beenden kann. Man kann also nicht in einem Betrieb streiken, um in einem davon vollkommen unabhängigen Unternehmen einen Tarifvertrag durchzusetzen. Sog. Solidaritätsstreiks sind aber in engen Grenzen möglich.

Übrigens dürfen auch Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, an einem von der Gewerkschaft aufgerufenen Streik teilnehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie unbefristet oder befristet angestellt sind bzw. sich gerade in einer Ausbildung oder in der Probezeit befinden. Ein Beamter hat allerdings eine Sonderstellung inne: So gilt für ihn derzeit ein generelles Streikverbot.

Bei einem rechtmäßigen Streik darf der Arbeitgeber gegenüber den teilnehmenden Mitarbeitern weder eine Abmahnung noch eine Kündigung vom Arbeitsvertrag aussprechen und auch nicht von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Schließlich sind die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien suspendiert. Das bedeutet: Der streikende Angestellte muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen, der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Da der Mitarbeiter somit keine Arbeitspflicht hat, begeht er keine Pflichtverletzung, wenn er die Arbeit niederlegt. Der Arbeitgeber kann aber auf den Streik mittels einer Aussperrung reagieren und somit selbst arbeitswillige Angestellte von der Arbeit ausschließen.

Ist der Streik allerdings nicht rechtmäßig, kann der Arbeitgeber den Streikenden abmahnen bzw. im Wiederholungsfall kündigen oder auch die Erfüllung der Arbeitspflicht einklagen. Darüber hinaus kann er sowohl von der Gewerkschaft als auch vom Beschäftigten Unterlassung sowie Schadenersatz - z. B. nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) - verlangen.

Tritt während des Streiks bei einem Beschäftigten Arbeitsunfähigkeit ein, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Schließlich hatte er wegen der Suspendierung der Hauptleistungspflichten ohnehin keinen Lohnanspruch und musste auch keine Arbeitsleistung erbringen. Er kann aber Krankengeld erhalten. Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Mitarbeiter allerdings, wenn er den Streik beendet oder am Streik gar nicht teilgenommen hat. Dagegen bleibt ein Beschäftigter während eines Streiks weiter bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Solange der Arbeitskampf andauert, kann der Mitarbeiter ferner kein Arbeitslosengeld I von der Arbeitsagentur verlangen, da der Staat zur Neutralität verpflichtet ist. Wer bereits Urlaub bewilligt bekommen hat, darf getrost abreisen. Denn der Chef darf seine Mitarbeiter wegen eines Streiks nicht aus den Ferien zurückrufen.

(VOI)

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