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Keine Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerungen in kleinen WhatsApp Gruppen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Arbeitsgericht Mainz hat unter einer Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2009 klargestellt, dass fremdenfeindliche Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe nicht zwingend einen Kündigungsgrund darstellen.

In dem Fall ging es darum, dass Mitarbeiter einer Stadt in einer kleineren WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Dies wurde von einem „Gruppenmitglied“ dem Arbeitgeber zugespielt, der in der Folge vier Mitarbeiter fristlos aus diesem Grund kündigte.

Nach außen getragene Fremdenfeindlichkeit kann Kündigung rechtfertigen

Völlig klar ist, dass eine nach außen zur Schau getragene Fremdenfeindlichkeit einen Kündigungsgrund darstellen kann. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Mannheim durch Urteil vom 19.02.2016, Az. 6 Ca 190/15 eine fristlose Kündigung wegen fremdenfeindlichen Äußerungen auf einer Facebook-Seite für zulässig erachtet, weil sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergeben hatte, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend war.

Vertrauen auf Geheimhaltung schutzwürdig

Anders hat das Arbeitsgericht Mainz hier entschieden. Im Gegensatz zum Facebook-Fall wurden die Bilder bzw. Äußerungen gerade nicht öffentlich gemacht. Es handelte sich um einen Austausch einer kleinen Gruppe auf deren privaten Smartphones. Jeder der sich in dieser kleinen Gruppe äußert, darf darauf vertrauen, dass diese Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Damit bezieht sich das Arbeitsgericht Mainz auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf dem Jahr 2009 (BAG, Urteil vom 10. 12. 2009, Az. 2 AZR 534/08). In diesem Fall hatte das BAG entschieden, dass Äußerungen in einem vertraulichen Gespräch dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet.

Fazit

Die Praxisrelevanz dieser Entscheidung ist hoch. Die gleichen Probleme stellen sich nämlich nicht nur bei fremdenfeindlichen Beleidigungen, sondern – was wohl praxisüblicher sein dürfte – auch bezüglich der Beleidigung von Mitarbeitern, insbesondere Vorgesetzen oder des Arbeitgebers.

Die Entscheidung ist insoweit überzeugend, dass das Gericht die Kommunikation als vertraulich einordnete. Einen überzeugten Datenschützer dürfte diese Auffassung, angesichts der Nutzungsbedingungen von WhatsApp, sicherlich nicht überzeugen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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