3.243 Anwälte für Bürgschaft | Seite 136

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sehr gut
Rechtsanwalt Pascal Murczak
Anwaltskanzlei Murczak, Katzenbruchstr. 71, 45141 Essen 6651.2762653049 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Bürgschaft bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Pascal Murczak
aus 20 Bewertungen Sehr schnell geholfen und meine Fragen beantwortet! (29.07.2021)
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Strafrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zivilprozessrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Bürgschaft unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Jens Rosenstock
(22.06.2022) gut so
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Rechtsanwältin Monika Seebald
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Frau Rechtsanwältin Monika Seebald unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Bürgschaft

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bürgschaft

Fragen und Antworten

  • Bürgschaft: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Bürgschaft umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bürgschaft und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Bürgschaft: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bürgschaft sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Bei einer Bürgschaft nach den §§ 765 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet sich der Bürge, für die Schulden eines anderen einzustehen. Voraussetzung für eine wirksame Bürgschaft ist daher zunächst ein Rechtsgeschäft zwischen „dem anderen" - das ist der Hauptschuldner - und dessen Gläubiger. Um sich vor der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners zu schützen, verlangt der Gläubiger meist eine Sicherheitsleistung, was z. B. neben einer Grundschuld oder Hypothek auch eine Bürgschaft sein kann.

Gläubiger und Bürge schließen einen Vertrag - den sog. Bürgschaftsvertrag. Er bedarf der Schriftform, der Bürge muss ihn also persönlich unterschreiben. Ansonsten liegt ein Formmangel vor, der zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Des Weiteren muss der Vertrag unter anderem den Willen des Bürgen enthalten, für die Schuld eines anderen einstehen zu wollen. Außerdem sollten sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger sowie die Hauptschuld - z. B. aus einem Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag oder Darlehensvertrag - genannt werden. Der Bürge übernimmt mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags eine eigene Schuld. Wie hoch die Schuld ist, hängt grundsätzlich von der Hauptverbindlichkeit ab. Erwirbt der Hauptschuldner z. B. Immobilien für zwei Millionen Euro, beträgt die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen im Fall der Insolvenz des Hauptschuldners ebenfalls zwei Millionen Euro - sofern der Betrag nicht in einer sog. Höchstbetragsbürgschaft begrenzt wurde.

Im Verhältnis Hauptschuldner - Bürge liegt zumeist ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Eine Schenkung als Rechtsgrund wird nur angenommen, wenn der Bürge darauf verzichtet, das von ihm an den Gläubiger gezahlte Geld vom Hauptschuldner zurückzuverlangen.

Die bekannteste Form der Bürgschaft ist die sog. selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 773 BGB. Hierbei verzichtet der Bürge auf die sog. Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass der Gläubiger sofort vom Bürgen die Zahlung verlangen kann, ohne zuvor beim Hauptschuldner eine Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsversteigerung durchzuführen. Der Gläubiger spart sich also viel Zeit und auch Kosten, die er im Fall einer Klage oder von einem Mahnverfahren hätte aufwenden müssen.

Bei Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB ist die Bürgschaft nichtig. Sittenwidrigkeit wird in der Regel angenommen bei

  • emotionaler Verbundenheit des Bürgen zum Hauptschuldner (z. B. Ehegatte, Partner einer Lebensgemeinschaft oder Kinder) und
  • bewusstem Ausnutzen einer seelischen Zwangslage oder der fehlenden geschäftlichen Erfahrenheit des Bürgen durch den Gläubiger oder
  • krasser finanzieller Überforderung des Bürgen. Das wäre der Fall, wenn der Bürge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus seinem pfändbaren Einkommen nicht einmal die Zinsen der Hauptschuld zahlen könnte, bzw.
  • Übersicherung der Forderung.

Bei sog. Gesellschafterbürgschaften wird jedoch keine geschäftliche Unerfahrenheit angenommen. Schließlich hat der Bürge - zumeist der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter - in diesem Fall ausreichend Einblick in das Unternehmen und maßgeblichen Einfluss darauf. Außerdem wird er zumeist eigene wirtschaftliche Interessen mit der Übernahme einer Bürgschaft verfolgen.

Die Bürgschaft spielt vor allem im Bankrecht eine große Rolle. Denn eine Bank will - bevor sie einen Kredit bzw. ein Darlehen vergibt - zunächst eine Sicherheit, um zu verhindern, dass sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners trägt. Übrigens: Die Banken verlangen in der Regel, dass der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernimmt. Relevant wird die Bürgschaft auch im Mietrecht. Fürchtet der Vermieter, dass die Miete ihm nicht oder nur unregelmäßig überwiesen wird, kann er eine sog. Mietbürgschaft verlangen. Bei einem Mietrückstand kann er dann vom Bürgen den ausstehenden Betrag verlangen.

Die Bürgschaft erlischt unter anderem, wenn die Hauptforderung getilgt wurde oder der Gläubiger darauf verzichtet. Dagegen wird die Bürgschaft nicht beendet, wenn der Bürge verstirbt. Vielmehr muss sein Erbe bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger zahlen.

Bei Erfüllung der Forderung durch den Bürgen geht diese nach § 774 I BGB auf den Bürgen über. Das bedeutet, dass nun der Bürge vom Hauptschuldner die Tilgung der Schuld verlangen kann. Dieser kann jedoch jede Einwendung oder Einrede - z. B. Verjährung - gegen die Hauptforderung und aus dem Verhältnis zwischen ihm und dem Bürgen entgegensetzen.

(VOI)

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