Familienrecht: Alle wichtigen Infos zum Thema Recht & Familie
- 17 Minuten Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
- Familienrecht: Definition und Gesetze
- Hochzeit und Ehe: Rechte und Absicherung durch Ehevertrag
- Unverheiratete Paare/nicht eheliche Lebensgemeinschaft (neL): Welche Rechte gelten?
- Lebenspartnerschaft/gleichgeschlechtliche Ehe („Ehe für alle“)
- Trennung und Scheidung: Was muss man beachten?
- Familienrecht: Unterhaltsansprüche
- Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht
- Familienrecht und Angehörige: Vormundschaft, Pflege, Betreuung
- Häufige Fragen und Antworten im Familienrecht
Wie läuft eine Scheidung ab, wer hat Anspruch auf Unterhalt und wann macht z. B. ein Ehevertrag Sinn? Antworten auf diese und viele andere Rechtsfragen im Zusammenhang mit Familie und Recht finden sich im Familienrecht. Unsere Experten Rechtsanwalt Matthias Szantay, Rechtsanwältin Ulrike Köllner und Rechtsanwalt Alexander Pleh erklären in diesem Ratgeber, was das Familienrecht an Regelungen vorgibt und wie man mit professioneller anwaltlicher Unterstützung selbst Einfluss auf bestimmte Bereiche des Familienrechts nehmen kann.
Experten-Autoren dieses Themas
Familienrecht: Definition und Gesetze
Im Familienrecht dreht sich alles um familiäre Bindungen: ob Ehe und Scheidung, Verwandtschaft, Sorgerecht oder Unterhaltspflicht. Geregelt und definiert ist das Familienrecht in den §§ 1297 bis 1921 BGB. Es beschäftigt sich ausschließlich mit dem Verhältnis von Privatpersonen untereinander und zählt damit zum sog. „Zivilrecht“ bzw. „Privatrecht“.
Die Themen im Familienrecht sind vielfältig: So geht es z. B. um Ehe, die Wirkungen der Ehe und den Ehevertrag, aber auch die Folgen einer Trennung oder Scheidung (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich etc.). Daneben geht es u. a. um Fragen zum Unterhalt (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Elternunterhalt), um das Sorgerecht und Umgangsrecht, Namensrecht oder auch Fragen im Zusammenhang mit Adoptionen.
Kommt es bei all diesen Themen zu Unstimmigkeiten, die nicht ohne Einschaltung eines Gerichts geklärt werden können, ist dafür das Familiengericht zuständig – eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts (§ 23b GVG). Durch die Einrichtung dieser besonderen Abteilung soll sichergestellt werden, dass das Gericht mit Experten im Familienrecht besetzt ist. Verhandlungen vor dem Familiengericht sind zum Schutz der Beteiligten in der Regel nicht öffentlich (§ 170 GVG).
Hochzeit und Ehe: Rechte und Absicherung durch Ehevertrag
Eine Ehe mit all ihren rechtlichen Folgen kann in Deutschland nur vor dem Standesamt geschlossen werden. Kirchliche Zeremonien oder freie Trauungen haben keinerlei rechtliche Folgen.
Hinweis: Eine im Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich in Deutschland anerkannt, wenn die formellen und materiellrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes eingehalten wurden. Hierfür bedarf es keines „Anerkennungsverfahrens“. Man kann seine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland allerdings registrieren lassen, muss das aber nicht. Das ist jedoch von Vorteil, wenn man später eine deutsche Eheurkunde haben möchte.
Die Ehe hat rechtlich einige Auswirkungen auf das Leben der Ehepartner: So sind sich Ehepartner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet, müssen also auch finanziell füreinander einstehen, und können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden. Ein Kind, das in der Ehe geboren wird, gilt automatisch als Kind des Ehemannes, Ehepartner erben als gesetzliche Erben, auch wenn der verstorbene Ehepartner kein Testament erstellt hat, etc.
Wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass es am Ende der Ehe – durch Tod oder Scheidung – einen Zugewinnausgleich gibt. Damit wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs der Ehepartner am Ende der Ehe gerecht zwischen den Ehepartnern verteilt.
Es besteht aber die Möglichkeit, in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand – Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – zu vereinbaren. Den Ehevertrag können Ehepartner nicht einfach selbst schließen. Damit ein Ehevertrag wirksam ist, muss ein Notar ihn beurkunden. Neben der Regelung des Güterstandes kann man in einem Ehevertrag auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder z. B. zum Versorgungsausgleich (Verteilung der Rentenansprüche im Falle einer Scheidung) treffen.
Hinweis: Ein Ehevertrag kann sittenwidrig sein, insbesondere wenn die Lastenverteilung zu einseitig ist. In einem solchen Fall ist der Ehevertrag unwirksam! Das kann bedeuten: Statt Gütertrennung besteht doch eine Zugewinngemeinschaft und bei einer Scheidung dann ein Zugewinnausgleichsanspruch. Ob Ihr Ehevertrag wirksam ist oder nicht, kann ein Rechtsanwalt für Sie prüfen!
Unverheiratete Paare/nicht eheliche Lebensgemeinschaft (neL): Welche Rechte gelten?
Von einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft spricht man, wenn zwei oder mehrere Menschen für längere Zeit eine Beziehung eingehen, die über eine einfache Wohngemeinschaft hinausgeht – also eine Lebensgemeinschaft begründen. Die Partner müssen bereit sein, füreinander einzustehen und Verantwortung zu übernehmen. Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt, sodass z. B. die Vorteile der Ehe für die Partner nicht gelten.
Das heißt: Partnern bzw. Partnerinnen steht beispielsweise kein gesetzliches Erbrecht zu. Auch steuerrechtlich genießen nicht eheliche Lebensgemeinschaften keine Vergünstigung. Zudem haben sie im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung keinen Auskunftsanspruch gegenüber Ärzten, wenn sie keine entsprechende Vollmacht vorweisen können. Hingegen werden Partner einer neL vom Sozialhilfeträger wie Ehegatten behandelt: Verfügt ein Partner über ausreichend Einkommen oder Vermögen, erhält der andere in einigen Konstellationen keine Sozialleistungen.
Bekommen die Partner gemeinsame Kinder, liegt das Sorgerecht allein bei der Mutter. Heiraten die Eltern auch nach der Geburt des Kindes nicht, müssen sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, damit Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Ein Umgangsrecht besteht hingegen auch bei nicht verheirateten Eltern und auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch für nicht verheiratete Eltern existiert (§ 1615l BGB).
Kommt es zur Trennung, gilt das Prinzip der „Unverbindlichkeit“. Das bedeutet, dass es – ohne Partnerschaftsvertrag – keine finanzielle Absicherung gibt, auch wenn beispielsweise ein Partner für die Kindererziehung seine Berufstätigkeit zurückgestellt hat.
Hinweis: Nicht verheiratete Paare haben die Möglichkeit, in einem Partnerschaftsvertrag bzw. in einer Partnerschaftsvereinbarung alle möglichen Angelegenheiten rechtlich zu regeln, also so etwas wie Unterhalt im Falle einer Trennung für eine bestimmte Zeit, aber auch Vollmachten im Krankheitsfall etc. Anders als ein Ehevertrag muss dieser Vertrag grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden. Nur wenn „Grundstücksgeschäfte“ in der Vereinbarung enthalten sind, muss ein Notar hinzugezogen werden.
Lebenspartnerschaft/gleichgeschlechtliche Ehe („Ehe für alle“)
Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es in Deutschland die „Ehe für alle“. Das bedeutet, dass eine Ehe nun von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Vorher gab es die Ehe nur für Mann und Frau.
Bis 2001 konnten gleichgeschlechtliche Paare überhaupt keine derartige rechtliche Bindung eingehen. Erst ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 2001 war es möglich, dass zwei Männer oder zwei Frauen eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Eine solche galt zwar als der Ehe rechtlich gleichgestellt, war aber eben keine „echte“ Ehe.
Seit 2017 ist nun die „Ehe für alle“ in der Bundesrepublik möglich. Das bedeutet: Auch zwei Männer oder zwei Frauen können nun eine rechtlich vollwertige Ehe schließen – hinsichtlich der Ehe und der Ehewirkungen gibt es seitdem keinen Unterschied mehr zwischen gleichgeschlechtlichen und gemischtgeschlechtlichen Ehen. Neue Lebenspartnerschaften können hingegen seit 2017 nicht mehr geschlossen werden. Für alle Paare – gleich welchen Geschlechts – gibt es nun das Institut der Ehe.
Hinweis: Seitdem ist auch die Umwandlung einer zuvor eingegangenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe möglich, aber nicht zwingend. Interessierte Paare können gebührenfrei beim Standesamt die Umwandlung beantragen.
Wer eine eingetragene Lebenspartnerschaft beenden möchte, kann diese aufheben lassen. Paare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen bzw. direkt eine Ehe geschlossen haben, müssen sich scheiden lassen. Faktisch macht das keinen Unterschied – in beiden Fällen müssen die gleichen Voraussetzungen und Vorgaben eingehalten werden.
Trennung und Scheidung: Was muss man beachten?
Wenn es in einer Ehe nicht nur kriselt, sondern die Ehe „am Ende“ ist (Streit, Fremdgehen etc.), ist eine Trennung meist der nächste logische Schritt. Außerdem ist die Trennung Voraussetzung für eine spätere Scheidung.
Dabei gilt, dass Ehepaare auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung getrennt leben können, wenn die „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgt ist. Auch den Zustand der Trennung kann man bereits rechtlich regeln, bestenfalls unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts. In einer sog. Trennungsvereinbarung können Ehepartner (finanzielle) Fragen regeln, also z. B. den Trennungsunterhalt festlegen oder sich darüber einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben darf und wer auszieht. Diese Vereinbarung gilt dann von der Trennung bis zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe. Im besten Fall verhindert eine solche Vereinbarung gerichtliche Verfahren noch vor der Scheidung. Außerdem ist eine Trennungsvereinbarung auch dann sinnvoll, wenn zwar eine Trennung erfolgt ist, die Partner sich aber nicht scheiden lassen wollen.
Eine Scheidung ist nur nach Abschluss eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens möglich. Das gilt, wenn ein Partner mit der Scheidung nicht einverstanden ist (streitige Scheidung), aber auch dann, wenn beide Ehepartner sich einig sind, dass sie sich scheiden lassen wollen (einvernehmliche Scheidung). Entscheiden die Ehepartner übereinstimmend, dass sie die Scheidung wollen, können sie nach Ablauf eines Trennungsjahres den Scheidungsantrag bei Gericht stellen.
Will nur ein Partner die Scheidung und der andere willigt nicht ein, verlängert das den Zeitraum, bis eine Scheidung wirklich möglich ist. Grundsätzlich ist ein Scheidungsantrag dann erst 3 Jahre nach der Trennung möglich. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass eine Versöhnung endgültig ausgeschlossen ist – man spricht hier von „Zerrüttung“ der Ehe –, ist eine schnellere streitige Scheidung möglich.
Hinweis: Nehmen Sie sich nach Möglichkeit einen eigenen Scheidungsanwalt! Denn auch wenn grundsätzlich ein Anwalt für das Scheidungsverfahren ausreicht, sind die Interessen beider Ehepartner nur dann wirklich vertreten, wenn jeder einen eigenen Anwalt hat.
Haben die Ehepartner bzw. hat ein Ehepartner Scheidungsantrag gestellt, stellt das Gericht am Ende des Verfahrens mit Beschluss – nicht mehr mit Urteil! – fest, dass die Ehe geschieden ist. Haben die Partner eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, muss das Gericht über die darin geregelten sog. Folgesachen (Unterhalt, Sorgerecht, ggf. Zugewinnausgleich etc.) nicht mehr entscheiden. Sind noch Folgesachen offen, kann das Verfahren darüber vom eigentlichen Scheidungsverfahren getrennt werden. Dann ist die Ehe unter Umständen bereits geschieden, aber das gerichtliche Verfahren über Sorgerecht, Unterhalt etc. dauert noch an.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist vor allem bei einer einvernehmlichen Scheidung gut und sinnvoll: Das spart allen Beteiligten Zeit und Nerven und vor allem: bares Geld. Denn je weniger das Gericht zu entscheiden hat, umso günstiger wird das gesamte Verfahren. Aus diesem Grund sollten Sie sich von Ihrem Scheidungsanwalt auch zur Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten lassen, wenn eine solche Vereinbarung trotz Trennung möglich erscheint.
Hinweis: Wie hoch die Kosten für eine Scheidung sind, kann man nicht pauschal sagen, allerdings im Vorfeld der Scheidung berechnen. Denn die Scheidungskosten hängen u. a. von Faktoren ab wie Nettoeinkommen der Ehepartner, Anzahl der Kinder, der Frage, ob nur ein Scheidungsanwalt beauftragt wird oder zwei hinzugezogen werden und ob man sich ggf. über die Folgesachen außergerichtlich geeinigt hat.
Familienrecht: Unterhaltsansprüche
Vorab: Unterhalt ist ein kompliziertes Rechtsgebiet mit vielen Verästelungen. Insbesondere beim Ehegattenunterhalt muss stets der Einzelfall betrachtet werden, alle Umstände werden abgewogen, um die Höhe und Dauer des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist deshalb nur teilweise prognostizierbar.
Gemeinsame Kinder: Kindesunterhalt
Leben gemeinsame Kinder überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet, durch monatliche Zahlung den Lebensunterhalt der Kinder zu bestreiten, soweit regelmäßige und gewöhnliche Ausgaben betroffen sind wie Wohnen, Kleidung, Ernährung, Telefon etc. (Barunterhalt).
Die Höhe dieser Zahlungsverpflichtung hängt vom (bereinigten Netto-)Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils ab und vom Alter des Kindes.
Es ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen während eines Kalenderjahres bei Nichtselbstständigen zu ermitteln, bei Selbstständigen ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Danach ist der Kindesunterhalt entsprechend den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Von dem Tabellenbetrag darf der Unterhaltspflichtige bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld abziehen, das in der Regel der betreuende Elternteil bezieht. Denn das Kindergeld soll beiden Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen helfen und wird damit hälftig dem zahlungspflichtigen Elternteil zugerechnet.
Sonder- und Mehrbedarf wie Kieferorthopädiekosten oder – unter Umständen – Musikunterricht o. Ä. sind von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen.
Den Anspruch auf Kindesunterhalt muss bei Minderjährigen ein Elternteil– in der Regel der betreuende Elternteil – (gerichtlich) geltend machen. Ab Volljährigkeit muss grundsätzlich das volljährige Kind selbst tätig werden. Es hat dann einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, der sich in der Regel an den Einkünften beider Elternteile orientiert und im Verhältnis der jeweiligen Nettoeinkünfte aufzuteilen ist. Denn auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, ist laut Gesetz ab dem 18. Geburtstag kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.
Bei einem echten Wechselmodell, wenn die Kinder also jeweils 50 % der Zeit bei einem und 50 % der Zeit beim anderen Elternteil verbringen, ist der Unterhalt ebenfalls aus den zusammengerechneten Einkünften zu ermitteln und dann im Verhältnis der Einkünfte aufzuteilen. Wenn beispielsweise die Mutter Kindesunterhalt von € 200,00 schuldet und der Vater € 400,00, muss im Saldo der Vater an die Mutter € 100,00 bezahlen, damit die Kinder bei der jeweils hälftigen Betreuungszeit die gleichen Unterhaltsbeträge zur Verfügung haben.
Unterhalt für den Partner
Bei nicht Verheirateten gibt es ausschließlich einen Unterhaltsanspruch anlässlich der Geburt oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, § 1615l BGB. Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens sechs Wochen vor der Geburt und besteht grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Bis dahin ist die Mutter nicht verpflichtet, berufstätig zu sein.
Einkünfte aus Elterngeld oder Familiengeld werden jedoch (teilweise) unterhaltsmindernd berücksichtigt. Ab dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes muss der betreuende Elternteil nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, wegen der Kinderbetreuung in Vollzeit berufstätig zu sein. Hierbei sind die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte, Betreuungsmöglichkeiten nach Schulschluss, Arbeitswege und auch die Anzahl der Kinder zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist die Rechtsprechung der Ansicht, dass vorhandene Fremdbetreuung in Kindertagesstätte/Hort soweit irgend möglich in Anspruch genommen werden muss. Allerdings muss der betreuende Elternteil ausreichend Zeit haben, um während der Unterbringungszeiten beispielsweise Haushalt und Termine erledigen zu können. Die maximale Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich am möglichen Vollzeiteinkommen des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der unterhaltsberechtigten Person.
Eheleute haben grundsätzlich wechselseitig einen Unterhaltsanspruch bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Dabei gilt, dass im ersten Jahr nach der Trennung keine vermehrten Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden müssen und der Unterhalt anhand der tatsächlichen beiderseitigen Nettoeinkünfte zu ermitteln ist.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dann allerdings eine (verschärfte) Erwerbsobliegenheit bei der unterhaltspflichtigen Person eintreten und sich damit der Anspruch auf Trennungsunterhalt reduzieren. Allerdings besteht auch bei Vollzeittätigkeit noch ein sogenannter Aufstockungsunterhaltsanspruch, wenn ein Ehegatte weniger verdient als der andere. Dieser wird aus der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkünfte errechnet.
Nach der Scheidung ist nach dem Gesetz grundsätzlich jeder Ehegatte verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Allerdings wird für eine Übergangszeit Aufstockungsunterhalt zugesprochen, der in erster Linie von der Dauer der Ehe abhängt. Denn der weniger verdienende Ehegatte ist nicht verpflichtet, sich umgehend mit Rechtskraft der Ehescheidung mit dem Lebensstandard aufgrund seines eigenen Einkommens abzufinden, sondern hat insoweit noch eine Übergangsfrist von etwa einem Viertel bis zu einem Drittel der Ehezeit.
Außerdem besteht der Unterhaltsanspruch weiter, wenn der geringer Verdienende und nicht Vollzeit tätige Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz umfangreicher Erwerbsbemühungen keine andere Arbeitsstelle gefunden hat und nicht in der Lage ist, mehr zu verdienen.
Darüber hinaus kann es Unterhaltsansprüche wegen Krankheit oder wegen Alters geben, wobei Ersterer ebenfalls befristet werden kann und Letzterer nur in Betracht kommt, wenn aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
Der häufigste Unterhalt ist auch bei Verheirateten der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung gemeinsamer Kinder. Hier gelten die gleichen Prinzipien wie beim Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Elternteile. Solange allerdings Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, ist dieser stets aus der Differenz der beiderseitigen Nettoeinkünfte zu ermitteln und nicht durch das eigene mögliche Vollzeiteinkommen gedeckelt.
Elternunterhalt
Elternunterhalt wird in den seltensten Fällen von den Eltern selbst geltend gemacht. In der Regel entstehen in diesem Bereich Auseinandersetzungen, wenn das Sozialamt einspringt, meistens bei einem notwendigen Wechsel in ein Pflegeheim, wenn die Kosten durch Pflegeversicherung und eigene Renteneinkünfte oder eigenes Vermögen nicht gedeckt sind.
Lebt ein Elternteil zu Hause und beantragt Grundsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts, wird kein Rückgriff gegenüber den Kindern genommen; dies ist gesetzlich festgelegt. Auch bei Sozialhilfegewährung kann das Sozialamt Unterhaltsansprüche nur durchsetzen, wenn die Kinder mehr als € 100.000,00 Jahreseinkommen haben. Bei mehreren Geschwistern wird der Unterhalt entsprechend der jeweiligen Nettoeinkünfte verteilt.
Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Umgangsrecht
Sorgerecht: Alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht
Kommt ein Kind während einer bestehenden Ehe zur Welt, sind die Eheleute immer gemeinsam sorgeberechtigt, selbst wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater ist.
Ist die Mutter nicht verheiratet, ist sie zunächst bei Geburt des Kindes alleinsorgeberechtigt, es sei denn, sie hat mit oder nach der Vaterschaftsanerkennung gemeinsam mit dem Vater eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben, was dazu führt, dass ein gemeinsames Sorgerecht begründet wird. Weigert sich die Mutter grundlos, dem Vater das Sorgerecht zuzugestehen, kann der Vater dieses gerichtlich einfordern. Das wird nur dann abgelehnt, wenn die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts beispielsweise wegen andauernder und heftiger Streitigkeiten eindeutig im Widerspruch zum Wohl des gemeinsamen Kindes steht.
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet allerdings nicht, dass die Eltern alles gemeinsam entscheiden müssen. Nur wichtige und für das Kind schwer abänderbare Entscheidungen muss der andere Elternteil mit treffen. Hierunter fallen z. B. Aufenthaltswechsel (Umzug), Fernreisen mit dem gemeinsamen Kind, insbesondere wenn eine Reisewarnung besteht, geplante Operationen, schwerwiegende ärztliche Behandlungen, auch Impfungen, Geldangelegenheiten wie Eröffnung eines Kontos oder Annahme einer Erbschaft.
Falls in einzelnen Bereichen Streitigkeiten entstehen (z. B. über medizinische Versorgung, Impfungen, Schulwahl etc.), kann auch dieser Teilbereich aus dem Sorgerecht herausgelöst und auf einen Elternteil übertragen werden. Will die Mutter beispielsweise mit dem Kind in eine andere Stadt oder gar ein anderes Land umziehen, kann das Gericht auf Antrag einem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, wenn der Vater nicht zustimmt. Dies führt dazu, dass die Mutter entweder allein umziehen muss und das Kind beim Vater bleibt oder die Mutter zusammen mit dem Kind umzieht.
Umgangsrecht
Völlig unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge ist das Umgangsrecht. Ein Vater, der kein Sorgerecht hat, hat in gleichem Umfang einen Anspruch auf Umgang wie ein mitsorgeberechtigter Vater. Umgekehrt hat ein mitsorgeberechtigter Vater nicht automatisch den Anspruch oder die Verpflichtung, das Kind die Hälfte der Zeit zu betreuen.
Der nicht betreuende Elternteil ist allerdings nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch zum Umgang verpflichtet, weil das Kind einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall hängt von vielen Faktoren, wie z. B. Entfernung der Wohnorte etc. ab. Die Umgangszeiten wurden im Laufe der vergangenen Jahrzehnte ausgedehnt. Der früher übliche Wochenendumgang alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag wird mittlerweile häufig auf einen Wochenendumgang von Freitag bis Montagfrüh und einen weiteren regelmäßigen wöchentlichen Übernachtungstag ausgedehnt. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf Ferienumgang, im Kleinkindalter beispielsweise drei- oder viermal eine Woche jährlich, ab Schuleintritt die Hälfte der Schulferien. Wenn sich die Eltern nicht einigen können und auch mithilfe von Jugendamt oder Erziehungsberatungsstelle keine Regelung finden, muss auf Antrag das Familiengericht entscheiden.
Nur in schwerwiegenden Fällen, wie bei Gewalterfahrungen oder Missbrauch, kann ein zeitweiser Ausschluss des Umgangs oder ein begleiteter Umgang beschlossen werden. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, weshalb das Gericht verpflichtet ist, Kinder ab dem Alter von drei Jahren persönlich anzuhören.
Familienrecht und Angehörige: Vormundschaft, Pflege, Betreuung
Vormundschaft
Grundsätzlich vertreten die Eltern ihre Kinder in deren rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten (Sorgerecht). Minderjährige, die nicht unter elterliche Sorge stehen, erhalten einen Vormund. Auch wenn die Eltern in Angelegenheiten der Personensorge oder der Vermögenssorge kein Sorgerecht innehaben, weil es ihnen zuvor entzogen wurde, wird das Familiengericht eine Vormundschaft anordnen.
Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht von Amts wegen angeordnet, sobald dieses vom Vorliegen der Voraussetzungen erfährt. Es ist also kein förmlicher Antrag notwendig. Eine Vormundschaft kann nicht für Teilbereiche der elterlichen Sorge angeordnet werden. Daher ist sie unzulässig, wenn ein Elternteil noch zur Sorge berechtigt ist.
Die Eltern haben ein Benennungsrecht, können also einen Vormund ihres Vertrauens für den Fall ihres eigenen Todes benennen. Das Familiengericht muss sich an diese Auswahl grundsätzlich halten. Die Benennung des Vormunds erfolgt durch eine letztwillige Verfügung. Da diese eine gesetzlich vorgeschriebene Form erfüllen muss und unmissverständlich formuliert werden sollte, empfiehlt sich im Zweifelsfall die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
Wurde der Vormund durch das Familiengericht ausgewählt, muss er das Amt auch ausüben. Er kann nur in Ausnahmefällen, wenn er beispielsweise über 60 Jahre alt ist oder mindestens zwei noch nicht schulpflichtige Kinder betreut, die Übernahme der Vormundschaft ablehnen.
Der Vormund ist grundsätzlich den Interessen des Kindes so verpflichtet, wie dessen Eltern es bei Ausübung des Sorgerechts wären.
Im Einzelnen muss er dabei unter anderem die körperliche Unversehrtheit, die Erziehung und Persönlichkeitsentwicklung sowie die Schul- oder Berufsausbildung und das Vermögen des Kindes berücksichtigen. Sollte der Vormund hierbei pflichtwidrig handeln und das Wohl des Mündels beeinträchtigen, kann das Familiengericht hiergegen einschreiten.
Pflegschaft
Die Pflegschaft stellt eine Art begrenzte Vormundschaft dar. Im Gegensatz zur Vormundschaft wird die Pflegschaft nur für die Teilbereiche des Sorgerechts angeordnet, in denen der Sorgeberechtigte verhindert ist.
Im Gesetz sind die Ergänzungspflegschaft, die Abwesenheitspflegschaft, die Pflegschaft für eine Leibesfrucht sowie die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte und die Nachlasspflegschaft geregelt. Hierbei handelt es sich um Personenpflegschaften.
Betreuung
Wenn ein Volljähriger aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Angelegenheiten zu erledigen, benötigt er hierzu Unterstützung in Form eines Betreuers. Das Betreuungsgericht prüft dazu von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, und bestellt – wenn diese vorliegen – einen Betreuer.
Da volljährige Menschen ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich wahrnehmen sollen, wird die Betreuung auf die Aufgabenbereiche beschränkt, in denen der Bedarf besteht. Es besteht damit sowohl die Möglichkeit der Betreuung in einzelnen, besonders komplizierten Aufgabenbereichen als auch einer umfassenden Betreuung in allen Aufgabenbereichen – je nach persönlichem Bedarf der betreuten Person.
Wurde vor Eintritt des Betreuungsfalls eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen, fehlt der Bedarf für die Betreuung. Eine Betreuung kommt dann nur in Betracht, wenn der Vollmachtnehmer zur Ausübung der Vollmacht nicht in der Lage ist oder diese missbraucht.
Durch eine Betreuungsverfügung kann auch eine Person ausgewählt werden, die die Betreuung übernehmen soll. Das Betreuungsgericht muss dann diesem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Meist wird eine Betreuungsverfügung in eine Vorsorgevollmacht integriert. Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Familienrecht beratend zur Seite stehen.
Häufige Fragen und Antworten im Familienrecht
Was umfasst das Familienrecht?
Das Familienrecht umfasst unter anderem die folgenden Bereiche:
Eingehen von Ehe und eheähnlichen Gemeinschaften
Scheidung und deren Folgen
Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind (Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht etc.)
Pflege, Betreuung, Vormundschaft
u. v. m.
Wo wird das Familienrecht geregelt?
Das Familienrecht ist Teil des Zivilrechts. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einem eigenen Abschnitt („Buch 4“) geregelt und umfasst dort insgesamt rund 700 Paragrafen.
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