Kündigung im Urlaub oder bei Schwangerschaft erhalten - was nun?

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Wenn das lange bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wird, stellt sich natürlich die Frage, was zu tun ist.

1.Welche Fristen sind bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten?

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, läuft ab Zugang der Kündigung eine Dreiwochenfrist innerhalb derer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das bedeutet, dass diese Frist nicht veränderbar ist (beispielsweise, weil man sich die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nochmals gut überlegen möchte). Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung selbst dann wirksam, wenn Sie eigentlich unwirksam wäre. Allein der Ablauf der Dreiwochenfrist heilt also den Wirksamkeitsmangel und das Arbeitsverhältnis wird wirksam beendet.

Daher ist es ratsam, bei Erhalt einer Kündigung umgehend einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Es ist allerdings auch möglich, die Kündigungsschutzklage selbst, also ohne Anwalt einzureichen oder diese am zuständigen Arbeitsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

2. Ist die Kündigung auch dann möglich, wenn mir im Urlaub oder bei Krankheit gekündigt wird?

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch dann aussprechen, wenn der Arbeitgeber ganz genau weiß, dass der Arbeitnehmer krank oder in Urlaub ist. Die Übersendung einer Kündigung während des Urlaubs ist aber keineswegs rechtswidrig - auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber genau weiß, dass der Arbeitnehmer im Urlaub ist. Man sollte auch dann unbedingt dafür Sorge tragen, dass die oben dargestellte Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht verstreicht. Ist der Arbeitnehmer aber aufgrund von Urlaub/Krankheit nachweislich nicht dazu in der Lage, die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einzuhalten, kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Hier ist es aber erforderlich, dass die Kündigungsschutzklage mit dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Verhinderungsgrundes bei Gericht eingereicht ist. Wenn der Arbeitnehmer also aus dem Urlaub zurückkommt und eine Kündigung im Briefkasten vorfindet, sollte er umgehend einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und Klage einreichen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss aber gut begründet werden. Daher ist anzuraten, in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber schon vor Urlaubsantritt mit, dass mit einer Kündigung zu rechnen ist oder wenn der Urlaub länger als sechs Wochen dauern wird, ist jedoch Vorsicht geboten. Hier sollte der Arbeitnehmer entweder jemanden darum bitten, seinen Briefkasten regelmäßig zu leeren und ihn im Falle des Zugangs einer Kündigung umgehend zu informieren, oder er teilt dem Arbeitgeber die Urlaubsanschrift mit, an die er Post schicken kann. Anderenfalls kann es dazu führen, dass das Gericht einem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht stattgibt und die Kündigung damit rechtskräftig wird.

3. Kann mir während der Schwangerschaft gekündigt werden?

Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt nicht kündigen. Es besteht hier ein absolutes Kündigungsverbot. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch schon während einer vereinbarten Probezeit und gilt natürlich auch in Betrieben mit weniger als 10 Angestellten.

Voraussetzung ist allerdings, dass dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder er spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Das Überschreiten der Frist ist aber dann unschädlich, wenn es von der werdenden Mutter nicht zu vertreten war, z.B. weil Sie im Krankenhaus war oder von der Schwangerschaft womöglich noch gar keine Kenntnis hatte. Sie muss den Arbeitgeber aber unverzüglich informieren, wenn es ihr möglich ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kündigung wirksam wird.

Aber auch hier gilt, dass Sie sich gegen die Kündigung durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der oben genannten Dreiwochenfrist zur Wehr setzen müssen. Tun Sie das nicht, wird auch diese Kündigung wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.02.2009 (AZ: 2 AZR 286/07) klargestellt.

Das absolute Kündigungsverbot während der Schwangerschaft gilt jedoch nur für vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen. Wurde ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen, dessen Befristung nicht verlängert oder aufgehoben wurde, endet das Arbeitsverhältnis auch bei bestehender Schwangerschaft durch Zeitablauf.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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