441 Anwälte für Markenanmeldung | Seite 12
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Markenanmeldung
Fragen und Antworten
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Markenanmeldung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Markenanmeldung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Markenanmeldung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Markenanmeldung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Markenanmeldung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Ohne eine Markenanmeldung und darauffolgende Markeneintragung in das Markenregister läuft man Gefahr, dass die eigene Ware bzw. Dienstleistung von anderen kopiert wird, ohne etwas gegen die Nachahmung unternehmen zu können.
Eine Marke steigert den Unternehmenswert
Das Markenbewusstsein der Menschen wird heutzutage immer stärker, wird doch mit einer Marke die Qualität der jeweiligen Ware oder Dienstleistung verbunden. Kaufen Verbraucher dagegen eine Fälschung, könnte das für den Markeninhaber zu Problemen im Wettbewerb führen. Erstens entgeht ihm der Gewinn, den er bei Veräußerung seiner eigenen Ware gehabt hätte. Zweitens könnte das Plagiat den Ruf des Unternehmens schädigen, wenn seine Qualität schlechter ist und die Verbraucher an der Fälschung einen Mangel entdecken und Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen. Auch eine drohende Herstellerhaftung im Rahmen der Produkthaftung kann imageschädigend sein. Schließlich wissen Verbraucher oft gar nicht, dass sie in Wahrheit kein Originalprodukt vom Hersteller bzw. Markeninhaber erworben haben, sondern Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer der Produktpiraterie bzw. Markenpiraterie geworden sind und ihnen damit nur Eigentum an einer Raubkopie oder einer Fälschung übertragen worden ist.
Wer eine Unternehmensberatung in Anspruch nimmt, wird dort regelmäßig befragt, ob es zugunsten des Unternehmens einen Markenschutz an Waren oder Dienstleistungen gibt. Marken spielen nämlich bei der Unternehmensbewertung - etwa im Rahmen von einem Firmenverkauf - eine wichtige Rolle. Je mehr eingetragene Marken ein Unternehmen vorweisen kann, umso mehr ist es wert. Wer eine Firmengründung beabsichtigt, sollte ebenfalls seine Waren bzw. Dienstleistungen absichern und so schnell wie möglich eine Markenanmeldung vornehmen.
Ablauf der Markenanmeldung
Eine Markenanmeldung ist vor allem beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) möglich. Der Antrag muss unter anderem stets den Anmelder der Marke erkennen lassen. Ist etwa ein Verein, der nicht ins Vereinsregister eingetragen wurde, der Anmelder, so müssen Name und Anschrift aller Mitglieder in der Markenanmeldung niedergeschrieben werden. Bei einer GmbH in Gründung als Anmelder genügt es dagegen, der Markenanmeldung den Gesellschaftsvertrag in Form einer unbeglaubigten Abschrift beizufügen. Fehler bei der Markenanmeldung können übrigens zu einem Formmangel führen, was wiederum zur Unwirksamkeit der Markenanmeldung führen kann. Übrigens: Ein rechtsfähiger Verband oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann eine sog. Kollektivmarke anmelden.
Produktbezeichnungen
Bevor man den Antrag beim DPMA stellt, sollte man sich aber die Produktbezeichnung genau überlegen. Damit kann nicht nur der Wiedererkennungswert des Unternehmens erhöht werden, die Verbraucher können sich die Marke dann auch leichter merken und damit einen gewissen Qualitätsstandard verbinden. Ferner sollte man sich nun die Markenarten genauer ansehen und für eine entscheiden. Markenarten sind etwa die Bildmarke, die Wortmarke oder auch eine Kombination, die sog. Wort/Bildmarke. Das Zeichen muss in der Markenanmeldung genau beschrieben werden, ansonsten ist ein ausreichender Schutz nicht möglich. So muss der Markenanmeldung etwa bei einer Hörmarke die Musik auf einem Datenträger beigefügt werden.
Waren- bzw. Dienstleistungsklassen
Neben der genauen Bezeichnung der Marke muss man eine oder mehrere Waren- oder Dienstleistungsklassen angeben, für die man die Marke nutzen möchte, z. B. Fahrzeuge oder Telekommunikation. Dabei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass bzgl. der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen einen Benutzungszwang besteht. Das bedeutet, wer sie nicht nutzt, verliert diesbezüglich den Markenschutz.
Nationaler, europäischer oder internationaler Markenschutz?
Auch sollte man sich vor der Markenanmeldung Gedanken darüber machen, ob man einen nationalen oder internationalen Markenschutz anstrebt und je nachdem eine Deutsche Marke, eine Europäische Marke oder eine Internationale Marke anmelden. Da das Markenamt nicht überprüft, ob die Marke unter Umständen schon ins Markenregister eingetragen wurde oder sonst ein Markenschutz nach § 4 Markengesetz existiert, trägt jedoch der Antragsteller das Risiko, dass seine Marke bereits zuvor von einem Dritten angemeldet worden ist. Ihn trifft damit die Pflicht, rechtzeitig eine Markenrecherche zu betreiben, z. B. über das Internet.
Stehen Schutzhindernisse einer Markeneintragung entgegen?
Sofern das Marken- und Patentamt im Rahmen der Markenanmeldung ein absolutes Schutzhindernis feststellt, ergeht zunächst der sog. Beanstandungsbescheid. Kann eine Stellungnahme des Antragstellers das Schutzhindernis nicht beseitigen, folgt auf den Bescheid der sog. Zurückweisungsbeschluss, den ein Beamter des höheren bzw. gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter erlässt und gegen den die Rechtsbehelfe der Erinnerung und der Beschwerde zulässig sind. Sowohl die Erinnerung als auch die Beschwerde müssen innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.
Sofern keine absoluten Schutzhindernisse ersichtlich sind und auch die Markenanmeldung formalrichtig abgelaufen ist, erfolgt als Nächstes die Veröffentlichung der Marke im elektronischen Markenblatt. Der Markeninhaber bekommt diesbezüglich unter anderem eine Urkunde überreicht. Daneben können die Inhaber älterer Marken nun noch innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt einem Markeninhaber schließlich noch die Möglichkeit, Klage einzureichen, um eine jüngere und identische Marke aus dem Register entfernen zu lassen, sog. Löschungsklage.
Was kostet die Markenanmeldung?
Die Kosten für die Markenanmeldung und Eintragung belaufen sich grundsätzlich auf 300 Euro, können sich aber erhöhen, wenn etwa ein Antrag auf beschleunigte Prüfung gestellt wurde. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre, kann aber verlängert werden, sofern man rechtzeitig die Verlängerungsgebühr zahlt.
Rechte des Markeninhabers
Nach der Markenanmeldung bzw. der Eintragung ins Markenregister hat der Markeninhaber für die Dauer des Markenschutzes das alleinige Nutzungsrecht. Das Markenrecht bestimmt etwa, dass der Markeninhaber daher gegenüber dem Fälscher eine Abmahnung aussprechen kann. Dieser wird darin aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich zu verpflichten, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Im Übrigen kann der Rechteinhaber Unterlassungsklage erheben und unter Umständen - wenn er etwa einen Vermögensschaden erlitten hat - Schadenersatz bzw. eine Nutzungsentschädigung verlangen. Zu beachten ist auch, dass Fälscher nicht nur gegen das Markenrecht verstoßen - in ihrem Verhalten ist häufig auch unlauterer Wettbewerb zu sehen. Wird darüber hinaus etwa an Landesgrenzen eine Ladung gefälschter Waren entdeckt, kann der Transport gestoppt und auf Antrag des Rechteinhabers die Beschlagnahme sowie Zerstörung der Produkte durch den Zoll erfolgen.
(VOI)
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