4.732 Anwälte für Trennung | Seite 198

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Profil-Bild Rechtsanwalt Ralf Hofmann
Rechtsanwalt Ralf Hofmann
Rechtsanwälte Scherer - Fessler - Hofmann, Basler Straße 15, 79189 Bad Krozingen 6884.3640891197 km
Arbeitsrecht • Steuerrecht • Zivilrecht • Baurecht & Architektenrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt Ralf Hofmann im Bereich Trennung bietet Beratung und Vertretung
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Rechtsanwalt Philipp Rodi
Kanzlei Philipp Rodi, Ulanenplatz 2, 63452 Hanau 6840.2078909732 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Arzthaftungsrecht • Versicherungsrecht
Herr Rechtsanwalt Philipp Rodi ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Trennung
aus 8 Bewertungen Sehr zu empfehlen, Sachlich und Aufmerksam war Herr RA. Rosi. Gerne wieder. (21.06.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Nora Miercke
sehr gut
Kanzlei Nora Miercke, Friedrich-Ebert-Anlage 11a, 63450 Hanau 6840.0315676388 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin und Notarin Nora Miercke ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Trennung
aus 29 Bewertungen Frau Miercke ist eine sehr kompetente nette Notarin, die uns stets gut betreut und unterstützt hat bei unserem … (03.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt German Braun
sehr gut
Rechtsanwalt German Braun
German Braun Anwaltskanzlei, Englschalkinger Str. 12, 81925 München 7121.1283226103 km
Fachanwalt Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Mediation
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt German Braun ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Trennung gerne behilflich
aus 38 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Braun, stand mir beratend zur Seite, im Rahmen eines Erstberatungsgespräches. Er nahm sich … (28.08.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Trennung

Fragen und Antworten

  • Trennung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Trennung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Trennung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Trennung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Trennung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Unter Trennung versteht man im juristischen Sinne das Getrenntleben der Ehegatten. Dieses ist in § 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzlich definiert. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn keine häusliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte es ablehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Entsprechendes gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Trennung hat insbesondere für die Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die sich daran anschließende Ansprüche Folgen. Je nachdem, wie lange die Ehegatten getrennt leben, kann die Ehe auch ohne konkrete Zerrüttungssituation geschieden werden. Die Zerrüttung, mit der das Scheitern der Ehe gemeint ist, ist Voraussetzung für eine später geschiedene Ehe bzw. aufgehobene Lebenspartnerschaft.

Rechtliche Fragen bei Trennung

Einer Trennung geht häufig Streit mit dem Ehepartner voraus. Gründe sind häufig Fremdgehen, Betrug, Bedrohung, Gewalt oder schlichtweg ein Auseinanderleben - eine Beziehung kann aus vielerlei Gründen in eine Ehekrise geraten, die zur Beendigung der Partnerschaft führen kann.

Das Familienrecht unterscheidet in Hinblick auf die Trennungsfristen zwei Varianten des Getrenntlebens:

  • Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Partner die Scheidung beantragt haben bzw. ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat, wird das Scheitern der Ehe gesetzlich vermutet, § 1566 Abs. 1 BGB. Dieses Trennungsjahr - in dem für beide Ehegatten in der Regel keine Erwerbsobliegenheit besteht - soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu dienen, vorschnelle Scheidungen zu vermeiden.
  • Ist die Scheidung zwischen den Ehegatten streitig, so wird nach drei Jahren Getrenntleben das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet, § 1566 Abs. 2 BGB. Damit wird die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten ermöglicht, ohne dass ein weiterer Nachweis für das Scheitern der Ehe erforderlich ist.

Kurzfristige Phasen, in denen getrennte Partner wieder zusammenleben, ändern nichts an der jeweils genannten Dauer der Trennung als Scheidungsvoraussetzung.

Trennungsfragen regeln mittels Trennungsvereinbarung

In dieser Zerrüttungsphase zwischen Trennung und Scheidung bedarf es neben seelischem Beistand, um die Trennung zu verarbeiten, vor allem rechtlichen Beistands. Schließlich stellen sich, auch ohne dass es nach der Trennung zwangsläufig zu einer Scheidung kommt, wichtige Fragen wie nach Unterhalt für den Partner, die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung, die Rückzahlung von Darlehen und der Verbleib der Kinder in Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht. Regeln lässt sich all dies und mehr in einer Trennungsvereinbarung.

Sorgerecht für gemeinsame Kinder bei Trennung

Auch getrennt lebenden Eltern steht weiter gemeinsam das Sorgerecht zu. Sie entscheiden gemeinsam über die Erziehung des Kindes. Gelingt das nicht, überträgt das Familiengericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis. Nur bei Trennung unverheirateter Paare während der Schwangerschaft erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht. Im Übrigen gilt der Noch-Ehemann als bei der Geburt des Kindes als Vater. Im Übrigen ist eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Auch das Umgangsrecht von Vater und Mutter mit den gemeinsamen Kindern lässt sich mittels Vereinbarung bestimmen - beispielsweise, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung leben, wie die Ehepartner die Erziehung regeln und wie der Partner die Kinder besuchen darf. Dabei kann auch ein Umzug mit dem Kind vorerst ausgeschlossen werden Weiter ist hierbei zu beachten, dass dem Partner, bei dem die Kinder leben, das Recht auf Betreuungsunterhalt zukommt, welchen der jeweils andere Partner aufzubringen hat. Hinzu kommt Kindesunterhalt unter Abzug des hälftigen Kindergelds, da das Kindergeld fortan dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind lebt. Die Unterhaltshöhe ermitteln die Familiengerichte dabei regelmäßig anhand der Düsseldorfer Tabelle.

Während der Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann gemäß dem Unterhaltsrecht zudem so genannter Trennungsunterhalt beansprucht werden (§ 1361 BGB). Eine dauerhafte Trennung wird zudem im Steuerrecht berücksichtigt. So kann bei dauerhaftem Getrenntleben zum Beispiel das sogenannte Ehegattensplitting nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Selbstverständlich können auch im Ehevertrag Regelungen für den Fall der Trennung vorgenommen werden. Dieser kann auch noch nachträglich abgeschlossen werden, sobald sich die Notwendigkeit einer Trennung abzeichnet.

Nicht zu verwechseln ist die Trennungsvereinbarung mit der Scheidungsvereinbarung, die Regelungen in Hinblick auf die Scheidung wie insbesondere einen vorzunehmenden Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und die Verteilung des Hausrats trifft.

Leben in gemeinsamer Ehewohnung nach Trennung

Eine Trennung kann auch erfolgen, wenn die Ehegatten weiterhin die eheliche Wohnung bewohnen. Allerdings wird dann für eine scheidungsrechtlich relevante Trennung vorausgesetzt, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentliche persönliche Beziehung mehr besteht. Die bloße Trennung von Tisch und Bett allein reicht nicht aus, die Trennung muss anhand objektiver Kriterien nach außen deutlich werden und darüber hinaus der Trennungswille eindeutig erkennbar sein.

Im Zusammenhang mit der Trennung kann es auch zu einem Zusammenleben über kürzere Zeit kommen, das der Versöhnung der Ehegatten dient, und dabei hilft, den Streit, der zur Zerrüttung der Beziehung führte, zu schlichten. Hierdurch wird allerdings nicht die Frist für das Getrenntleben unterbrochen, in Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe.

Bei einer Trennung kann unter Umständen ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung übertragen wird, insbesondere wenn es zuvor zu ehelicher Gewalt gekommen ist. Sollte häusliche Gewalt vorliegen, gewährt das Gewaltschutzgesetz den Opfern Schutz vor weiteren Übergriffen.

Trennung bei Wohnen zur Miete

Bewohnt das Paar, das sich getrennt hat, eine Mietwohnung und haben beide Partner gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, ist zu beachten, dass ein Vermieter nicht in der Lage ist, nur einem einzelnen Mieter zu kündigen, sondern nur beiden zusammen. Ebenso kann kein Partner für sich ohne die Zustimmung des anderen einfach kündigen.

Dies bedeutet: Sollte ein Partner ausziehen, ist dieser weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet, da die Trennung per se keine Auswirkungen auf den Vertrag hat. Hier ist in jedem Fall eine schnelle Einigung mit dem Vermieter zu erreichen. Der Partner, der die Wohnung verlassen möchte, kann so aus dem Mietvertrag entlassen werden. Denn besagter Änderung müssen alle drei Vertragspartner - sprich Vermieter und beide Ehepartner, gleichermaßen zustimmen.

Bewohnen die beiden Partner gemeinsames Wohnungseigentum oder andere Immobilien, muss zuerst geklärt werden, wer von ihnen in dieser bleiben soll, falls ein weiteres Bewohnen der gleichen Wohnung (siehe oben) nicht infrage kommt. Auch wie weiter mit der Wohnung vorgegangen werden soll, sollte unbedingt in der Trennungsvereinbarung geregelt werden. Ist für Haus oder Eigentumswohnung noch ein Kredit abzuzahlen, gelten beide Partner als Schuldner, wenn sie beide den Vertrag unterschrieben haben. Möglich ist auch, dass einer für den anderen eine Bürgschaft abgegeben hat.

Bei einem Auszug beachtet werden sollte auch: Ist ein Ehegatte ausgezogen, so besteht nach Ablauf von sechs Monaten die gesetzliche Vermutung, dass er dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung übertragen hat, § 1361b Abs. 4 BGB.

Umgang mit dem gemeinsamen Hausrat

Zum Hausrat gehören die zur gemeinsamen Haushaltsführung verwendeten Gegenstände. Diese sind während der Trennung nach Billigkeitsgründen und nach dem jeweiligen Eigentum daran zu verteilen, wobei gemäß § 1361a BGB auch zu berücksichtigen ist, wenn ein Ehegatte möglicherweise Gegenstände des anderen Ehegatten zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt. Wird keine Einigung darüber erzielt, entscheidet das Familiengericht gemäß der Hausratsverordnung (HausratsVO).

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