3.534 Anwälte für Vorstrafe | Seite 148

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Profil-Bild Rechtsanwältin Petra Wunsch
Rechtsanwältin Petra Wunsch
Kanzlei Petra Wunsch, Schildergasse 14-16, 50667 Köln 6675.023973273 km
Fachanwältin Strafrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Petra Wunsch ist Ihr Ansprechpartner für Vorstrafe
(03.02.2023) Klare und freundliche Kommunikation
Profil-Bild Rechtsanwältin Antje Rödiger
Frau Rechtsanwältin Kanzlei A. Rödiger, Mogkstraße 9, 06526 Sangerhausen 6910.0011781533 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Betreuungsrecht • Opferhilfe • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Frau Rechtsanwältin Antje Rödiger - Ihr juristischer Beistand im Bereich Vorstrafe
(01.05.2024) Die macht den Job richtig gut
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Rechtsanwältin Julia Hoffmann
Doc Peter -hier kriegen Sie Recht!, Wilhelm-Leuschner-Strasse 2, 67547 Worms 6832.174258423 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Opferhilfe • Strafrecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Julia Hoffmann ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Vorstrafe
aus 6 Bewertungen Überaus freundlich und kompetent in Beratung, Umsetzung und Abwicklung. Sehr zu empfehlen. Unkompliziert, auch ein … (16.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Miksch
sehr gut
Kanzlei Frank Miksch, Otto-Seeling-Promenade 2-4, 90762 Fürth 7005.5954349691 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Frank Miksch vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorstrafe
aus 32 Bewertungen Herr Miksch ist menschlich und fachlich eine Choriphäe. Ich hatte bisher schon verschiedenste Rechtsfälle und durch … (12.12.2023)
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Rechtsanwalt Christian Kernbach
Kanzlei Sturm, Kötteröde 14, 48249 Dülmen 6648.4812099945 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Betreuungsrecht
Juristische Fragen im Bereich Vorstrafe beantwortet Herr Rechtsanwalt Christian Kernbach
(27.04.2020) Durch eine Empfehlung habe ich den Anwalt gewechselt und bin sehr zufrieden. Von der ersten Beratung bis zur …
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Rechtsanwalt Jonas Leibold
Keller Höfer Fitting | Rechtsanwälte & Mediatoren Partnerschaft, Höllgasse 24/26, 73614 Schorndorf 6951.6299732357 km
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Strafrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt Jonas Leibold vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Vorstrafe

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vorstrafe

Fragen und Antworten

  • Vorstrafe: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vorstrafe umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vorstrafe und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vorstrafe: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vorstrafe sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Als Vorstrafe wird im Strafrecht jede rechtskräftige – das bedeutet, dass Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Gerichts nicht mehr möglich sind – Verurteilung einer Person bezeichnet, die in das Bundeszentralregister eingetragen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung mittels Urteil oder Strafbefehl aufgrund einer Straftat verhängt werden muss, nicht jedoch z. B. mittels Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Eintrag der Vorstrafe ins Bundeszentralregister

Unabhängig von der Straftat – z. B. Unfallflucht, Betrug, Diebstahl oder Mord – bzw. dem Strafmaß wird jede Vorstrafe in das Bundeszentralregister eingetragen. Beigefügt werden z. B. auch die Personendaten des Verurteilten, das entscheidende Gericht, das Aktenzeichen vom Strafverfahren und das Datum des Rechtskrafteintritts.

Vom Bundezentralregister zu unterscheiden ist das Führungszeugnis nach den §§ 30 ff. BZRG (Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister – auch Bundeszentralregistergesetz genannt). Denn in das Führungszeugnis eingetragen wird eine Vorstrafe nur, wenn sie das Strafmaß von 90 Tagessätzen bei einer Geldstrafe bzw. drei Monate bei einer Freiheitsstrafe überschreitet und sie die einzige im Register stehende Vorstrafe ist. Es ist also nur ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Übrigens: Das Führungszeugnis für Behörden enthält mehr Angaben als das „normale“ Führungszeugnis – unter Umständen auch Informationen über eine Vorstrafe, die mit weniger als drei Monate Freiheitsstrafe bestraft wurde. Es wird ferner unmittelbar an die betreffende Behörde geschickt.

Wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und – etwa gegen eine Auflage – eingestellt, erfolgt diesbezüglich kein Eintrag in das Bundeszentralregister. Schließlich ist der Beschuldigte nicht verurteilt worden.

„Alltagsprobleme“ wegen einer Vorstrafe

Der Eintrag der Vorstrafe kann der betroffenen Person einige Schwierigkeiten bereiten. Vor allem im Arbeitsrecht kann der Eintrag einer Vorstrafe im Führungszeugnis zu schwerwiegenden Konsequenzen führen.

Vorstellungsgespräch

Denn bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreiben darf, wollen die meisten Arbeitgeber spätestens im Vorstellungsgespräch wissen, ob der Bewerber eine Vorstrafe hat oder es wird gleich die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Die Frage nach einer etwaigen Vorstrafe ist übrigens zulässig, sofern sie mit der auszuübenden Tätigkeit im Zusammenhang steht – also z. B. der Bewerber bei einer Bank einmal wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.

Wird man dann eingestellt, weil man die Frage falsch beantwortet hat, muss man mit einer (fristlosen) Kündigung rechnen. Auch der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis kann erfolglos bleiben, wenn die zuständige Behörde wegen der Vorstrafe die Unzuverlässigkeit der Person annimmt. Das ist z. B. bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH der Fall.

Aber: Sofern eine Vorstrafe nicht im Führungszeugnis steht, kann man sich selbst als unbestraft bzw. nicht vorbestraft bezeichnen. Nach § 53 BZRG muss der Verurteilte die Strafe dann auch nicht gegenüber dem potenziellen Arbeitgeber offenbaren.

Verlust des Beamtenstatus?

Begeht ein Beamter eine Straftat, ist häufig nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch ein Disziplinarverfahren die Folge, sofern der Beamte eine Pflichtverletzung begangen hat. Als Disziplinarmaßnahmen kann z. B. das Ruhegehalt des Beamten gekürzt oder versagt werden. Auch eine Versetzung ist möglich. Nach § 41 BBG (Bundesbeamtengesetz) kann ein Bundesbeamter im schlimmsten Fall wegen einer Straftat seine Beamtenrechte verlieren – der Beamtenstatus endet dann mit der Rechtskraft des Urteils. So verliert der Beamte mit einer Verurteilung und damit mit einer Vorstrafe unter anderem auch seinen Anspruch auf Besoldung.

Einschränkungen bei der Berufswahl?

Eine Vorstrafe hindert einen Verurteilten in der Regel nicht daran, seinen Traumberuf zu erlernen. Probleme im Rahmen einer Ausbildung können sich aber z. B. ergeben, wenn der potenzielle Ausbilder im Vorstellungsgespräch nach einer Vorstrafe fragt. Auch das Studium kann man mit einer Vorstrafe problemlos absolvieren; eine Vorstrafe führt also nicht zur Exmatrikulation. Bestimmte Berufe verlangen jedoch eine „weiße Weste“, etwa wenn man Anwalt werden oder zur Polizei gehen möchte – wer dann eine Vorstrafe im Führungszeugnis stehen hat, wird wenig Chancen auf eine Beschäftigung in diesem Bereich haben.

Waffenschein trotz Vorstrafe?

Wer eine Waffe erwerben, besitzen und auch nutzen möchte, benötigt hierzu die entsprechende Erlaubnis nach dem Waffengesetz. Eine Waffenbesitzkarte bzw. ein Waffenschein oder auch ein Jagdschein wird danach unter anderem nur erteilt, wenn man die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Eine Vorstrafe kann jedoch gegen die Zuverlässigkeit sprechen, etwa wenn man rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, vgl. § 5 WaffG (Waffengesetz).

Was bedeutet „einschlägig vorbestraft“?

Ist noch keine Tilgungsreife nach den §§ 45 ff. BZRG eingetreten und begeht der Vorbestrafte dasselbe Delikt erneut, ist er einschlägig vorbestraft. Das führt dazu, dass die Vorstrafe strafschärfend bei der zweiten Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Tilgungsreife bedeutet, dass die Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis nach einer gewissen Zeit – abhängig vom Strafmaß gemäß § 46 BZRG – gestrichen werden. So wird z. B. eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr nach fünf Jahren aus dem Bundeszentralregister entfernt. Die Tilgungsfristen beim Führungszeugnis sind jedoch grundsätzlich kürzer als die beim Bundeszentralregister, die bis zu 20 Jahre betragen können.

(VOI)

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