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Rechtsanwalt Jörg Alexander Reichel
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Ihr gutes Recht
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt Versicherungsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Urheberrecht & Medienrecht • Markenrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Alexander Reichel hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Schweigepflicht
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aus 24 Bewertungen Dr. Bunzel hat erreicht, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Ich bin sehr zufrieden und empfehle ihm hiermit … (24.07.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Schweigepflicht

Fragen und Antworten

  • Schweigepflicht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Schweigepflicht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Schweigepflicht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Schweigepflicht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Schweigepflicht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
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Mit der Schweigepflicht – auch Verschwiegenheitspflicht genannt – sollen bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte oder Steuerberater daran gehindert werden, ihnen anvertraute bzw. im Rahmen des Vertragsverhältnisses zufällig erfahrene Geheimnisse an dritte Personen weiterzugeben. Wer sich nicht an die Schweigepflicht hält, muss unter anderem mit einem Strafverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB (Strafgesetzbuch) und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe rechnen. Schließlich ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht möglich, wenn der Geheimnisherr jederzeit damit rechnen müsste, dass seine Geheimnisse verraten werden. Es sollen mit der Schweigepflicht also Eingriffe in die Privatsphäre des Geheimnisherrn – also in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht – verhindert werden, die in der deutschen Verfassung besonders geschützt ist, vgl. Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I Grundgesetz. Darüber hinaus spielt die Schweigepflicht auch im Datenschutz eine wichtige Rolle, weil sie sich häufig nicht nur auf bestimmte Sachverhalte bezieht, sondern auch auf persönliche Daten wie beispielsweise Name, Anschrift, Finanzlage oder die Art der Erkrankung des Geheimnisherrn.

Durchbrechung der Schweigepflicht

Zunächst einmal gilt, dass sich der Geheimnisträger gegenüber Dritten – z. B. auch der Polizei – auf seine Schweigepflicht berufen kann und muss. Hat z. B. ein Gericht dem Geheimnisträger eine Ladung zu einem Verfahren zukommen lassen, um diesen als Zeugen zu befragen, kann er sich in der Regel auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ferner ist etwa ein Anwalt gegenüber der Arbeitsagentur nicht offenbarungspflichtig, z. B. wenn das Jobcenter herausfinden möchte, ob und in welcher Höhe Ansprüche von Kindern auf Unterhalt durchgesetzt wurden. Übrigens: Die Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Geheimnisherrn und gehen auch nicht auf den/die Erben des Geheimnisträgers über.

Es gibt jedoch die Möglichkeit der Durchbrechung der Schweigepflicht. Das ist unter anderem der Fall, wenn die erhaltenen Informationen offenkundig, also z. B. für jedermann im Internet oder in anderen Medien zu finden sind. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt ferner, wenn der Betroffene den Geheimnisträger von der Schweigepflicht explizit entbunden hat. So verlangt eine private Krankenversicherung grundsätzlich die Entbindung des behandelnden Arztes, wenn der Versicherte einen Versicherungsfall behauptet. Auch eine mutmaßliche Einwilligung kann den Geheimnisträger von seiner Schweigepflicht entbinden. Trifft den Geheimnisträger eine gesetzliche Auskunfts- bzw. Meldepflicht, kann er sich ebenfalls nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen. So muss z. B. ein Arzt bestimmte Krankheiten melden. Die Schweigepflicht entfällt ferner, wenn Rechtfertigungsgründe i. S. d. § 34 StGB (Strafgesetzbuch) vorliegen, also wenn ein höherwertiges Rechtsgut als die Schweigepflicht betroffen ist, z. B. sexueller Missbrauch von Kindern, oder wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass der Geheimnisträger ein Verbrechen i. S. d. § 138 StGB plant, z. B. einen Mord oder einen Raub.

Die ärztliche Schweigepflicht

Besonders erwähnenswert ist die Schweigepflicht im Medizinrecht bzw. Arzthaftungsrecht. Ein Arzt darf grundsätzlich keine Informationen über den Kranken an Dritte weitergeben. So dürfen etwa weder die Diagnose oder der Krankheitsverlauf noch sonstige Informationen, z. B. ob der Erkrankte Immobilien besitzt, verbreitet werden. Um keine Arzthaftung zu riskieren, darf der Mediziner grundsätzlich nicht einmal zugeben, dass der Erkrankte bei ihm in Behandlung ist oder war. Denn bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht droht nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung. Da die ärztliche Schweigepflicht auch in § 9 der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt ist, muss der Arzt – sollte er das Patientenrecht auf Verschwiegenheit nicht beachten – auch mit berufsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Somit wurde im Arztrecht sichergestellt, dass Ärzte bei Fehlern nicht nur um ihre Zulassung bangen müssen. Daneben müssen sie Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld leisten, wenn sie z. B. einen Diagnosefehler oder während einer Operation einen Behandlungsfehler gemacht oder das Vertrauen ihrer Patienten missbraucht haben.

Doch auch hier ist eine Durchbrechung der Schweigepflicht möglich (s.o.). So kann er etwa einen Patienten melden, der ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen einer Krankheit oder wegen der Einnahme bestimmter Arzneimittel nicht dazu fähig ist und somit andere und sich selbst im Straßenverkehr gefährdet.

Die anwaltliche Schweigepflicht

Aber auch bei Anwälten wird die Verschwiegenheitspflicht besonders groß geschrieben, nämlich in § 43a II Bundesrechtsanwaltsordnung – kurz BRAO genannt – und § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Denn der Mandant muss sich darauf verlassen können, dass der Anwalt die ihm anvertrauten Geheimnisse für sich behält. Damit zählt die Schweigepflicht zu den zahlreichen Anwaltspflichten nach § 43a BRAO wie etwa auch die Fortbildungspflicht oder die Pflicht, keinen Parteiverrat zu begehen. Wird gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstoßen, kann es passieren, dass der „verratene“ Mandant sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Anwalt beschwert. Unter Umständen leitet daraufhin die Staatsanwaltschaft beim Anwaltsgericht ein Verfahren gegen ihn ein, was dazu führen könnte, dass der Jurist aufgrund der Pflichtverletzung seine Zulassung verliert. Das gilt übrigens auch, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht als Jurist vertritt, sondern als Insolvenzverwalter tätig wird oder mit dem Mandanten und einem Dritten eine außergerichtliche Konfliktlösung anstrebt. Was er also in einem Mediationsverfahren als Mediator oder während einer Schlichtung erfährt, muss er für sich behalten. Dagegen muss er, zumindest nach dem anwaltlichen Berufsrecht, kein Stillschweigen bewahren, wenn er z. B. als Vertreter oder Betreuer tätig wurde – hier wurden dem Juristen die Daten gerade nicht als Anwalt anvertraut, sodass § 43a BRAO nicht einschlägig ist.

Wie bereits erläutert, gilt die Schweigepflicht nicht unbegrenzt. So muss er z. B. gegenüber dem Finanzamt bei der Steuererklärung die Namen der bewirteten Personen – also unter Umständen seine Mandanten – nennen, wenn er Bewirtungskosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen möchte.

Hat der Mandant die ihm in Rechnung gestellten Anwaltskosten nicht gezahlt und „treibt“ er den Rechtsanwalt daher in einen sog. Honorarprozess, ist der Jurist jedoch von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Weitergabe der Informationen – z. B., ob der Mandant Konten im Ausland besitzt – erforderlich ist, damit der Jurist seinen Anspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren durchsetzen kann.

Die Schweigepflicht im Arbeitsrecht

Die Verschwiegenheitspflicht spielt in weiteren Rechtsbereichen eine wichtige Rolle – vor allem aber im Arbeitsrecht. Selbst wenn sich eine Schweigepflicht nicht explizit aus dem Arbeitsvertrag gibt, so stellt es doch eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar, keine betrieblichen Geheimnisse – z. B. über eine neue Erfindung, eine Patentanmeldung oder Forschungsprojekte – weiterzuerzählen. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Klauseln im Vertrag grundsätzlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB – der Inhaltskontrolle unterliegen. Sofern sich der Beschäftigte daher im Vertrag pauschal zur Geheimhaltung sämtlicher betrieblicher Tatsachen verpflichten soll, ist die betreffende Klausel unwirksam. Über z. B. illegale Geschäftspraktiken des Arbeitgebers muss der Mitarbeiter aber nicht schweigen. Bevor er jedoch an die Öffentlichkeit geht und die Presse darüber informiert – sog. Whistleblower –, sollte er sich an den Chef wenden und darauf hinarbeiten, dass eine interne Konfliktlösung gefunden wird. Ein unzulässiger Verstoß gegen die Schweigepflicht kann jedoch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Unter Umständen sieht sich der Entlassene dann auch noch mit Schadensersatzansprüchen seines Arbeitgebers bzw. des Geheimnisherren konfrontiert.

(VOI)

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