Welche Rechte haben Minijobber?
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Inhaltsverzeichnis
- Der Begriff des Minijobs
- Welche Regelungen gelten für Minijobber?
- Entgeltfortzahlung ist im Minijob nicht ausgeschlossen
- Urlaubsanspruch Minijob – Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
- Kündigungsschutz von Minijobbern
- Soziale Absicherung von Minijobs
- Minijob von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen
Obwohl Minijobs weit verbreitet sind, sind viele Rechtsfragen unklar. Welche Rechte haben Minijobber? Sind die Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dieselben?
Rechtlich sind Minijobber ganz normale Arbeitnehmer, sodass die meisten Gesetze und Schutzvorschriften auch für sie gelten. Minijobber haben daher dieselben arbeitsvertraglichen Rechte wie andere Arbeitnehmer und können z. B. die Gewährung von Urlaub oder Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder im Krankheitsfall verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall der Kündigung, denn für Minijobber gilt derselbe Kündigungsschutz. Allerdings gibt es auch Unterschiede zu nicht geringfügig beschäftigen Arbeitnehmern.
Der Begriff des Minijobs
Der Minijob ist eine Beschäftigung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Arbeitnehmer nur bis zu einem bestimmten Verdienst oder für einen begrenzten Zeitraum beschäftigt werden dürfen. Minijobber werden deshalb offiziell als geringfügig Beschäftigte bzw. als kurzfristig Beschäftigte bezeichnet.
Wie viel sie im Falle der Entgeltgeringfügigkeit maximal verdienen bzw. wie lange sie im Falle der kurzfristigen Beschäftigung maximal arbeiten dürfen, ist im Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelt.
Die monatliche Verdienstgrenze beträgt seit 1. Januar 2025 durchschnittlich 556 Euro. Aufs Jahr gerechnet dürfen somit 6.672 Euro brutto im Rahmen geringfügiger Beschäftigung verdient werden. Die Einkünfte mehrerer geringfügiger Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.
Bei der Verdienstgrenze ist zudem der allgemeine Mindestlohn zu beachten, der auch für Minijobs gilt. Er liegt ebenfalls seit Januar 2025 bei 12,82 Euro brutto je Stunde. Infolgedessen bestimmt der allgemeine Mindestlohn die zulässige Arbeitszeit. Bei 556 Euro geteilt durch 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich damit eine monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden.
Als geringfügige Beschäftigung gilt es zudem, wenn deren Dauer aktuell auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist. Dies muss sich entweder aus einen Vertrag oder aufgrund er Eigenart der Beschäftigung ergeben.
Welche Regelungen gelten für Minijobber?
Minijobber genießen weitgehend die gleichen Rechte wie nicht auf Minijob-Basis beschäftigte Arbeitnehmer. Insbesondere die zahlreichen zwingenden Schutzvorschriften aus dem deutschen Arbeitsrecht gelten deshalb auch für auf Basis eines Minijobs beschäftigte Menschen. Das bedeutet konkret, dass Minijobber insbesondere Ansprüche haben auf
- Sicherstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
- Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen (Arbeitszeitgesetz - ArbZG)
- Gewährung von Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen (Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG)
- Zahlung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
- Verhindern von Diskriminierung (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG)
- Schutz bei Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- Allgemeinen Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz - KSchG)
- Beachtung gesetzlicher Kündigungsfristen (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
Die zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geltenden Rechte und Pflichten unterscheiden sich deshalb kaum von denjenigen anderer Arbeitnehmer.
Entgeltfortzahlung ist im Minijob nicht ausgeschlossen
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es von dieser Grundregel aber zahlreiche Ausnahmen wie z. B. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an gesetzlichen Feiertagen, beim gesetzlichen Mutterschutz oder aufgrund der Betriebsrisikolehre. Letztere meint, dass der Arbeitgeber für Situationen einstehen muss, in denen er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht nutzen kann. Nach der Betriebsrisikolehre ist der Arbeitgeber dabei zur weiteren Zahlung des Lohns verpflichtet. Typische Beispiele sind Störungen im Betrieb (z. B. Maschinenschäden, Stromausfall) oder des Betriebsablaufs (z. B. Auftragsmangel, verspätete Materiallieferung).
Da die Minijobber arbeitsrechtlich den normalen Beschäftigten gleichgestellt sind, gelten diese Ausnahmen vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ auch bei ihnen. Sie müssen in diesen Fällen – entgegen der weit verbreiteten Auffassung – nicht auf ihren Lohn verzichten, sondern haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ihr Arbeitstag etwa auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind oder im Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen.
Urlaubsanspruch Minijob – Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Minijobbern keinen bezahlten Urlaub, handelt er rechtswidrig. Denn auch für Minijobber gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Daher steht auch geringfügigen Beschäftigten auf jeden Fall der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen zu.
Bei der Zahl von 24 Urlaubstagen ist aber zu beachten, dass das Gesetz diese auf Basis einer sechstägigen Arbeitswoche bestimmt. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche wird der gesetzliche Mindesturlaub nur anteilig gewährt. Es kommt also darauf an, wie viele Tage in der Woche sie durchschnittlich arbeiten. Auf die Zahl der Arbeitsstunden pro Tag kommt es dabei nicht an. Insofern ergibt sich auch bei einem Minijob ein Mindesturlaubsanspruch von:
- 20 Werktagen bei einer Fünf-Tage-Woche
- 16 Werktagen bei einer Vier-Tage-Woche
- 12 Werktagen bei einer Drei-Tage-Woche
- 8 Werktagen bei einer Zwei-Tage-Woche
- 4 Werktagen bei einer Ein-Tages-Woche
Bei unterschiedlich langen Arbeitswochen berechnet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der durchschnittlichen Wochenarbeitstage.
Da das Bundesurlaubsgesetz lediglich vorgibt, wie viel Tage bezahlter Urlaub Arbeitnehmern mindestens zustehen, kann der Arbeitgeber ihnen auch mehr Urlaub gewähren. Oft regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und insbesondere Arbeitsverträge einen Urlaubsanspruch oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs.
Da der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz vorschreibt, dass Minijobber und auf anderer Basis beschäftigte Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter behandelt werden dürfen, gilt dieser höhere Urlaubsanspruch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung auch für Minijobber.
Kündigungsschutz von Minijobbern
Bei der Kündigung eines Minijobbers muss dessen Arbeitgeber die allgemein geltenden Kündigungsschutzregeln beachten. Sämtliche Kündigungsschutzvorschriften sind bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls auf Minijobber anwendbar.
Deshalb darf etwa einer geringfügig beschäftigten schwangeren Frau nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) nicht gekündigt werden. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern muss nach dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden.
Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter, muss die Kündigung des Minijobbers, der seit über sechs Monaten beschäftigt ist, nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Eine ordentliche Kündigung muss je nach Kündigungsgrund den Maßstäben an eine personenbedingte, eine verhaltensbedingte oder eine betriebsbedingte Kündigung genügen.
Soziale Absicherung von Minijobs
Minijobs auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung sind seit 2013 rentenversicherungspflichtig. Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherung befreien lassen. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht erfolgen ohne die Folgen zu bedenken. Darüber hinaus besteht für Minijobber eine Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie insbesondere einen Arbeitsunfall oder einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit erleiden.
In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und in der Arbeitslosenversicherung besteht jedoch keine Sozialversicherung. Dementsprechend besteht keine Absicherung über den Minijob. Minijobber müssen deshalb anderweitig für ihren Krankenversicherungsschutz sorgen, etwa durch eine freiwillige Versicherung oder über eine Familienversicherung.
Minijob von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen
Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch für Minijobber bei der Kurzarbeit. Da geringfügige Beschäftigungen von den Kurzarbeiterregeln nicht umfasst sind, erhalten sie auch kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür ist die fehlende Versicherungspflicht von Minijobs in der Arbeitslosenversicherung. Denn diese ist Voraussetzung dafür, dass die Kurzarbeit anwendbar ist.
Damit besteht eine Lücke in der sozialgesetzlichen Absicherung von Minijobs. Dieser erhebliche Nachteil eines Minijobs hatte sich deutlich in den Auswirkungen der Coronapandemie gezeigt. Minijobber hatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit entsprechenden finanziellen Folgen.
(GUE)
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