Sorgloser Umgang führt zu sofortigem Schadensersatzanspruch für VermieterIn.
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Das Mietrecht in Deutschland ist durchzogen vom sozialen Gedanken des Eigentums, dessen Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG). Das bedeutet auch, dass Mietwohnungen nur beschränkt handelbar und verwendbar sind. Der/Die EigentümerIn als VermieterIn muss stets Rücksicht auf seine MieterInnen nehmen. Vor diesem Hintergrund hat sich eine sehr MieterInnenfreundliche Rechtsprechung in Deutschland entwickelt. Mieten ist in Deutschland oft sehr komfortabel – wenn nicht gerade in Boom-Städten ein Welle von Mieterhöhungen umgeht. Deutsche Mietwohnungen sind – trotz hoher Hürden bei Kündigungen – international als Investment begehrt, MieterInnen in Deutschland zahlen die Miete pünktlich und gehen pfleglich mit der Wohnung (Eigentum eines Anderen) um.
Was aber, wenn der/die MieterIn nicht pfleglich mit der Mietwohnung umgeht, und während der Mietzeit seine Obhuts- und Sorgfaltspflichten vernachlässigt und im Ergebnis Schimmelbefall, ungepflegte Badezimmerarmaturen und eines Lackschädens an Heizkörper entstehen? Der /Die Mieter /Mieterin ist während der gesamten Mietzeit auch verpflichtet pfleglich mit der Wohnung umzugehen. Anders als bei den bekannten Schönheitsreparaturen (z.B.. alle paar Jahre streichen) muss der/die Mieterin sich steets vorhalten lassen, wenn Schäden verursacht werden, weil Pflichten zum sorgfältigen Umgang vernachlässigt wurden. Diese Pflichtverletzungen führen zu Schadensersatzansprüchen der/des Vermieterin / Vermieters, und sind unmittelbar in Geld zu ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2018 (Aktenzeichen: VIII ZR 157/170 ) entschieden, dass Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der/die Mieterin das Mietobjekt nicht pfleglich behandelt und die Obhuts- und Sorgfaltspflichten verletzt ohne Fristsetzung zu ersetzen sind. Das bedeutet, dass der/die Mieterin bei Auszug mit solchen Schäden damit rechnen muss eine Rechnung als Schadensersatzforderung für die Reparaturen präsentiert zu bekommen. Der/ die Vermieterin muss nach dieser Rechtssprechung der Mieterin/dem Mieter in Zukunft nicht mehr die Möglichkeit geben diese Schäden – oft kostengünstiger – selbst zu reparieren.
Weiterführende Informationen: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 43/2018):
– Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
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