1.731 Anwälte für Hauskauf | Seite 73

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Rechtsanwalt, Partner Christoph Alexander Hülso
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Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Hauskauf bietet Herr Rechtsanwalt, Partner Christoph Alexander Hülso
aus 86 Bewertungen Ich wurde in den gesamten Prozess mit notwendigen Informationen eingebunden und mir wurden stets freundliche und … (25.04.2024)
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Rechts- und Fachanwalt Rolf Selb
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(10.01.2024) Herr Selb ist ein sehr netter,kompetenter Anwalt.Mein Anliegen wurde schnell und zu meiner vollsten Zufriedenheit …
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aus 30 Bewertungen Sehr kompetent, hilfsbereit, sympathisch und unkompliziert. (06.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Hauskauf

Fragen und Antworten

  • Hauskauf: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Hauskauf umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Hauskauf und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Hauskauf: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Hauskauf sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Bei einem Hauskauf hat sowohl der Erwerber als auch der Verkäufer von Immobilien einige Regeln zu beachten, damit der Kaufvorgang reibungslos verläuft. So ist etwa die notarielle Beurkundung vom Kaufvertrag über das Hausgrundstück nötig. Fehlt sie - oder wird etwa ein niedrigerer Kaufpreis aus steuerlichen Gründen beurkundet - liegt ein Formmangel vor, der zur Nichtigkeit vom Rechtsgeschäft nach § 125 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führt.

Der Notar übernimmt im Rahmen des Hauskaufs außer der Beurkundung noch weitere Aufgaben. So schaut er etwa in das Grundbuch, um z. B. klären zu können, ob auf dem betreffenden Hausgrundstück eine Grundschuld oder eine Hypothek lastet bzw. zulasten des Grundstücks eine Dienstbarkeit - wie etwa ein Wegerecht - eingetragen wurde. Außerdem beantragt der Notar beim Immobilienkauf in der Regel die Eintragung einer Vormerkung, die sog. Auflassungsvormerkung. Damit wird für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Eigentumswechsel sichergestellt, dass der Erwerber das Eigentum am Hausgrundstück tatsächlich wie vereinbart übertragen bekommt. Denn hat der Verkäufer z. B. nachträglich Eintragungen vornehmen lassen, kann der Vormerkungsberechtigte deren Löschung verlangen. Häufig wirft der Notar bei der Baubehörde auch einen Blick ins Baulastenverzeichnis, um zu erfahren, ob eine Baulast zulasten des Grundstücks eingetragen wurde. Des Weiteren informiert er das Finanzamt - das vom Erwerber des Objekts die Zahlung der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer verlangen wird - sowie jede andere relevante Behörde vom Hauskauf und über den Eigentumswechsel. Der Notar wird im Rahmen eines Hauskaufs auch schon tätig, bevor der Vertrag beurkundet wird. Er übersendet den Parteien rechtzeitig vor dem Unterzeichnungstermin einen Vertragsentwurf. So kann z. B. der Käufer unklare oder unliebsame Passagen anstreichen und während des Notartermins Fragen stellen und über das Streichen einzelner Formulierungen diskutieren. Letztendlich überprüft der Notar beim Hauskauf auch, ob ein Vorkaufsrecht von der Gemeinde oder einem Dritten ausgeübt wurde.

Hat der Notar nach der Beurkundung sichergestellt, dass der Käufer lastenfreies Eigentum erwerben kann, wird er von diesem die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Davor wird das Eigentum am Hausgrundstück nicht übertragen - es wird also weder die Auflassung erklärt noch der Erwerber ins Grundbuch eingetragen. Da aber der Hauskauf zumeist nicht allein aus eigenen finanziellen Mitteln möglich ist, muss der Käufer in der Regel bei einer Bank einen Kredit aufnehmen. Die Bank wird aber wiederum nur ein Darlehen vergeben, wenn es ausreichend Sicherheiten hat. Neben einer Bürgschaft kommt vorwiegend eine Grundschuld in Betracht, die aber nur der Eigentümer des Grundstücks bewilligen kann - und das ist immer noch der Verkäufer. Die Lösung ist, dass sich der Verkäufer im Kaufvertrag dazu verpflichtet, an der Eintragung einer Grundschuld mitzuwirken, indem er z. B. die nötigen Unterschriften leistet. Da es des Öfteren vorkommt, dass ein Erwerber den Kaufpreis nicht zahlt, wird für diesen Fall regelmäßig vertraglich vereinbart, dass sich der Käufer der Zwangsvollstreckung unterwirft. Auf diese Art und Weise muss der Gläubiger nicht erst Klage einreichen und Zahlung des Kaufpreises verlangen, sondern kann nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde sofort in das Vermögen des Erwerbers zwangsvollstrecken.

Stellen sich nach dem Hauskauf und eventuell nach dem Umzug des Käufers in das Objekt ein Mangel oder sonstige Baumängel heraus, kann er - sofern keine Verjährung eingetreten ist - seine Rechte auf Gewährleistung geltend machen. So kann er z. B. Nachbesserung verlangen und sogar den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn der Verkäufer dem Nachbesserungsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Hat der Verkäufer den Mangel schuldhaft verursacht - also ist ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen -, kann der Erwerber sogar Schadenersatz verlangen.

Bei einem Hauskauf stellt sich häufig auch die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat. Meistens wird die Pflicht zur Kostentragung im Vertrag geregelt: So muss z. B. häufig der Verkäufer die Kosten der Erschließung tragen, wenn der betreffende Bescheid vor der Beurkundung an ihn geschickt wurde. Erhält er den Bescheid allerdings nach der Beurkundung des Vertrages, so muss der Käufer die Erschließungskosten tragen. Ferner trägt der Veräußerer grundsätzlich die Kosten für Löschungen diverser Belastungen, die er vornehmen lassen musste, um dem Erwerber ein lastenfreies Hausgrundstück übertragen zu können. Die übrigen Kosten - wie z. B. Gerichtskosten, Notarkosten, Grunderwerbsteuer oder Gebühren für behördliche Genehmigungen - trägt dagegen in der Regel der Käufer.

(VOI)

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