(m/w/d/x/i) gesucht – geschlechtsneutrale Stellenausschreibung
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Bereits nach Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) tauchten sogenannte AGG-Hopper auf, die sich gezielt auf falsch formulierte Stellenausschreibungen beworben haben und, wenn sie dann nicht genommen wurden, wegen Diskriminierung geklagt hatten.
Diese Gefahr wächst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen muss, die in Geburtenregistern eine Möglichkeit zur Eintragung für ein drittes Geschlecht für intersexuelle Menschen vorsieht. Diese Urteil hat nach der wohl einhelligen Meinung in der arbeitsrechtlichen Literatur auch Geltung für das AGG und somit für Stellenausschreibungen durch Arbeitgeber. Es gilt, auch dies scheint einhellig so gesehen zu werden, auch für Transsexuelle.
In der Folge tauchten Stellenausschreibung auf, bei denen hinter der Positionsbeschreibung die Kürzel „m/w/d“, „m/w/i“ oder auch „m/w/t“ stand. Das Kürzel „d“ steht dabei für „divers“ bzw. die englischsprachige Formel „diverse“, das I für „intersexuell“. Das x soll vermutlich schlicht alle weiteren geschlechtlichen Formen jenseits von weiblich und männlich umfassen. Das t steht für Transsexuelle. Bei den Formulierungen lauern allerdings Fallstricke: Wer beispielsweise nur ein I hinter die Positionsbezeichnung setze, schließt damit zum Beispiel alle Transsexuellen aus.
Rein vorsorglich und um hier sicher zu gehen sollten die Kürzel „m/w/d“ gewählt werden, weil nach dem heutigen Verständnis das Kürzel „d“ Transsexuelle und Intersexuelle mit umfasst.
Es wird daher künftig nicht mehr ausreichen, in Stellenanzeigen hinter die Positionsbeschreibung lediglich ein „m/w“ oder „w/m“ einzufügen. Mit diesen beiden Abkürzungen sind künftig nicht mehr alle Geschlechter erfasst.
Philip Keller
Rechtsanwalt Köln
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