3.864 Anwälte für Testament | Seite 10

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Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Friedmann
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Thomas Friedmann, Stöckmattenstr. 1, 79539 Lörrach 6898.6938028042 km
Fachanwalt Erbrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich Testament bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Thomas Friedmann
aus 14 Bewertungen Zeitnah, sehr fundiert (29.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Linda Siewertsen
Kanzlei Linda Siewertsen, Amtsweg 12, 25856 Hattstedt 6613.6401829171 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Frau Rechtsanwältin Linda Siewertsen - Ihr juristischer Beistand im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt Manfred Hylla
Rechtsanwalt Manfred Hylla
Rechtsanwälte Feder & Kollegen, Nürnberger Str. 39 c, 91126 Schwabach 7014.91684494 km
Erbrecht • Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Betreuungsrecht • Strafrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Manfred Hylla für Rechtsfragen rund um den Bereich Testament
(15.05.2023) Als ich Herr Hylla und sein Team kontaktiert habe, merkte ich sofort, dass ich dort sehr gut aufgehoben war. Ein sehr …
Profil-Bild Rechtsanwalt Jonathan Mirus
Rechtsanwalt Jonathan Mirus
ReVo-Rechtsanwälte, Neupfarrplatz 2, 93047 Regensburg 7099.9971860463 km
Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament bietet Herr Rechtsanwalt Jonathan Mirus
aus 5 Bewertungen Herr Jonathan Mirus, hat mich von Anfang an sehr gut beraten und einen super Job gemacht. Er stand immer für Fragen … (16.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Hermann Hirschfelder
Rechtsanwalt und Notar Hermann Hirschfelder
HGK Rechtsanwälte & Notare, Gladbecker Str. 4, 46236 Bottrop 6642.8569426751 km
Erbrecht • Familienrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Jagdrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Testament bietet Herr Rechtsanwalt und Notar Hermann Hirschfelder
(17.06.2022) Bis dato einmal per Telefon kommuniziert. Hr. Hirschfelder macht einen freundlichen und kompetenten Eindruck.
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Jakubaschk
sehr gut
Rechtsanwalt Jürgen Jakubaschk
Bayer Jesse Jakubaschk Rechtsanwälte, Lützenkirchener Str. 316, 51381 Leverkusen 6673.7612786958 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Betreuungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Datenschutzrecht
Rechtsfragen im Bereich Testament beantwortet Herr Rechtsanwalt Jürgen Jakubaschk
aus 119 Bewertungen Herr Jakubaschk hat mich zeitnah zurückgerufen und konnte mich augenblicklich durch seine souveräne, verständnisvolle … (19.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Zippe
Rechtsanwalt Thomas Zippe
Olschar & Partner Rechtsanwaltskanzlei Partnerschaft mbB, Bahnhofstr. 22 a, 94032 Passau 7210.4181252308 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Arzthaftungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Mediation
Herr Rechtsanwalt Thomas Zippe ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Testament
(02.03.2024) Herr RA Zippe hat mir sehr freundlich, kompetent und allgemeinverständlich meine rechtliche aktuelle Situation als …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Rochus Schmitz
KMO Dr. Schmitz & Denno Rechtsanwälte, Wolbecker Str. 70, 48155 Münster 6664.1463384309 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Arzthaftungsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Rochus Schmitz ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt Samuel Tieben
Rechtsanwalt Samuel Tieben
Michael Langen - Rechtsanwalt und Notar, Am Markt 19, 49752 Sögel 6611.2040889226 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Samuel Tieben ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt Paul Michael Bremer
Rechtsanwalt Paul Michael Bremer
Schäfer & Bremer, Marktstr. 10, 55494 Rheinböllen 6768.7230680066 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht
Rechtsfragen im Bereich Testament beantwortet Herr Rechtsanwalt Paul Michael Bremer
aus 8 Bewertungen Her Bremer hat sich mein Fall angenommen und mich aus der Wohnung raus geholt (28.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Johann D. Riemenschneider
sehr gut
Rechtsanwalt Johann D. Riemenschneider
Rechtsanwalt Johann D. Riemenschneider, Almstadtstraße 49, 10119 Berlin 6974.8411720029 km
Rechtsberatung im deutschen und internationalen Recht auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch www.riemenschneider.legal
Arbeitsrecht • Internationales Recht • Internationales Wirtschaftsrecht • Zivilprozessrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Johann D. Riemenschneider im Bereich Testament bietet Beratung und Vertretung
aus 12 Bewertungen Die Antwort auf die Erstanfrage kam schnell. Die Kosten von 99 € für das Erstgespräch sind akzeptabel. (23.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Lüder Gutsche
Kanzlei Lüder Gutsche, Oldenburger Str. 53, 26316 Varel 6619.8258518251 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Steuerrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Lüder Gutsche ist Ihr Ansprechpartner für Testament
(07.04.2022) Sehr kompetente, ausführliche Beratung, dazu ein freundliches und sympathisches Auftreten.
Profil-Bild Rechtsanwältin Maria del Pilar Sagués Espuny
sehr gut
Rechtsanwältin Maria del Pilar Sagués Espuny
Pilar Sagués Espuny | Advocat – Abogado, Friedrichstr. 95, 10117 Berlin 6974.0735957738 km
Erbrecht • Steuerrecht • Zivilprozessrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Ihre kompetente Frau Rechtsanwältin Maria del Pilar Sagués Espuny für Rechtsfragen rund um den Bereich Testament
aus 30 Bewertungen Frau Espuny hat mir nach dem plötzlichen meiner Mutter und in der Folge für mich zunächst ausweglos erscheinenden … (09.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Mayer
sehr gut
Rechtsanwalt Andreas Mayer
Mayer & Mayer Rechtsanwälte, Wentzingerstr. 7a, 79106 Freiburg im Breisgau 6888.9521009085 km
Wir kümmern uns um Ihr persönliches Anliegen!
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Versicherungsrecht • Familienrecht • Erbrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Andreas Mayer vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament
aus 19 Bewertungen Ich war beeindruckt, wie gut und zügig die anstehenden Arbeiten in Schriftlicher und rechtlicher Hinsicht ohne … (21.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Olaf Deege
Beblo & Deege, Neuwerkstrasse 30, 99084 Erfurt 6922.2027462753 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht
Herr Rechtsanwalt Olaf Deege vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwältin Sabine Schmiesing
Rechtsanwältin Sabine Schmiesing
Kanzlei Schmiesing, Aachener Str. 60-62, 50674 Köln 6673.6799358148 km
Erbrecht • Familienrecht • Mediation • Unterhaltsrecht • Schiedsgerichtsbarkeit
Frau Rechtsanwältin Sabine Schmiesing hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Testament
(30.05.2018) Super Anwältin
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Liebelt
Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Liebelt
Liebelt Bürogemeinschaft | Notar und Rechtsanwälte, Lange Str. 77-78, 31675 Bückeburg 6732.9876278406 km
Fachanwalt Strafrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Hans-Dieter Liebelt ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Testament
aus 6 Bewertungen Mit sehr viel Zeit, anschaulichen Beispielen und Erklärungen, die selbst wir als Laien verstehen, hat uns Herr Liebelt … (16.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Joseph von Ranke
Rechtsanwalt Joseph von Ranke
Löffler & Partner, Widenmayerstraße 15, 80538 München 7120.22113544 km
Fachanwalt Steuerrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Joseph von Ranke unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Sebastian Pötter
Rechtsanwalt und Notar Sebastian Pötter
Anwalts- und Notarskanzlei Sebastian Pötter, Hohenzollerndamm 61, 14199 Berlin 6970.5813503774 km
Rechtsberatung & Notariat - bei uns erhalten Sie alles aus einer Hand!
Erbrecht • Markenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Familienrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Sebastian Pötter ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Nold
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Rechtsanwalt Thomas Nold
Anwaltsbüro Schoen – Kiel – Nold, Mathildenplatz 4, 64283 Darmstadt 6837.1600273126 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Testament steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thomas Nold gerne zur Verfügung
aus 21 Bewertungen Ein freundlicher, zuverlässiger, korrekter und kompetenter Rechtsanwalt, so wie man es erwartet. Mein Anliegen wurde … (20.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gerald Jeserer
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Kanzlei Jeserer & Koll., Salzstr. 12, 83646 Bad Tölz 7140.7108312068 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Gerald Jeserer ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Testament
aus 29 Bewertungen Kompetent und zielgerichtet setzte Herr Jeserer meine Ansprüche als Geschädigter an die gegnerische … (20.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Kastropp
Rechtsanwalt Jürgen Kastropp
Kanzlei Kastropp, Thurmayerstr. 7, 93049 Regensburg 7099.3655132184 km
Fachanwalt Erbrecht
Herr Rechtsanwalt Jürgen Kastropp bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Testament
Profil-Bild Rechtsanwältin Carmen Roos
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Rechtsanwältin Carmen Roos
LUTZ Rechtsanwälte, Jakobstr. 20, 70182 Stuttgart 6931.609691338 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Mediation
Im Bereich Testament bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin Carmen Roos
aus 29 Bewertungen Frau Roos hat mich während dem gesamten Verlauf der Scheidung bestmöglich beraten. Kurzfristige Termine und Kontakt … (05.06.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ulrich Dieckmann
Rechtsanwaltskanzlei Dieckmann, Adelheidstr. 9, 06484 Quedlinburg 6884.1537795695 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Betreuungsrecht
Rechtsfragen im Bereich Testament beantwortet Herr Rechtsanwalt Ulrich Dieckmann
aus 8 Bewertungen Wir haben nur gute Erfahrung und sehr gute Beratung von Herrn Dieckmann bekommen. Ein Gerichtstermin steht an und er … (14.06.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Testament

Fragen und Antworten

  • Testament: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Testament umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Testament und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Testament: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Testament sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
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Mit einem Testament kann man seine Erbschaft regeln. Denn aufgrund eines Testaments lässt sich die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise ausschließen. Eine entsprechende Verfügung über den eigenen Nachlass ermöglicht ansonsten nur ein Erbvertrag. Der gemeinsame Oberbegriff für Testament und Erbvertrag lautet dabei Verfügung von Todes wegen. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Auch umgangssprachlich ist der letzte Wille gleichbedeutend mit einem Testament. Ausführlich geregelt ist das Testament im erbrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in den §§ 2064 bis 2273.

Was regelt das BGB zum Testament?

Die Vorschriften zum Testament im BGB bestimmen, wer ein Testament errichten bzw. wieder aufheben darf, welche Formvorschriften dabei zu beachten sind und welche Testamentsarten es gibt. Das Gesetz legt auch den Rahmen für die möglichen Regelungen in einem Testament fest, konkret der der Erbeinsetzung, einer Nacherbenregelung, eines Vermächtnisses und einer Auflage. Weitere Vorschriften regeln den Einsatz eines Testamentsvollstreckers. Ferner bestimmt es, wer ein Testament anfechten darf und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Geregelt ist zudem das gemeinschaftliche Testament, welches Verheiratete und eingetragene Lebenspartner errichten können. Eine Verjährung ist bei einem Testament nicht vorgesehen.

Wer kann ein Testament errichten?

Grundsätzlich gilt: Jede natürliche Person kann mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein wirksames Testament verfassen. Wer noch nicht volljährig ist, kann allerdings nur ein notarielles Testament und kein eigenhändiges Testament errichten. Eine Zustimmung der Eltern oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter ist anders als beim Erbvertrag dazu nicht erforderlich.

Auch sonst herrscht Testierfreiheit. Das heißt, jeder kann jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen zum Erben einsetzen. Sogar ein noch nicht gezeugtes und daher ungeborenes Kind kann zum Erben erklärt werden, es gilt jedoch im Zweifel bei seiner Geburt als Nacherbe. Ein Vermächtnis in gleicher Weise ist dagegen unmöglich.

Die sogenannte Testierfähigkeit fehlt neben unter 16-Jährigen jedem, der wegen krankhaft gestörter Geistestätigkeit - z.B. Schizophrenie, Wahnvorstellungen, Psychose -, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärungen nicht erkennen kann. Hierzu zählen auch Fälle von Demenz aufgrund von Alzheimer, eine geistige Behinderung aber auch ein vorübergehender Zustand der Geistesstörung etwa aufgrund des Konsums von Alkohol und anderer Drogen, umgekehrt sind auch durch einen Entzug bedingte Beeinträchtigungen möglich. Wer geschäftsunfähig ist, ist gleichzeitig auch testierunfähig. Wer bloß unter Betreuung steht, kann jedoch selbst bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt wirksam testieren.

Aufzupassen ist im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testaments auf Dritte. Als höchstpersönliches Rechtsgeschäft kann nur jeder selbst ein Testament errichten. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Zudem darf ein Dritter eine im Testament bedachte Person lediglich bezeichnen, aber nicht bestimmen. So wäre eine Verfügung, dass der beste Freund bestimmen soll, welches von mehreren Kindern Erbe sein soll, unwirksam. Wirksam wäre hingegen, wenn er die Entscheidung danach zu treffen hat, welches Kind ein bestimmtes Studium abschließt.

Unfähigkeit ein Testament zu errichten beweisen

Wer bezweifelt, dass die vererbende Person überhaupt in der Lage war, ein wirksames Testament zu errichten, muss diese Testierunfähigkeit in vollem Umfang beweisen. Es ist dabei zu klären, ob jemand die getroffene Entscheidung noch überblicken konnte. Möglich ist eine solche Feststellung allerdings erst nach dem Tod des Vererbenden und somit nicht vor Eintritt des Erbfalls. Ob jemand überhaupt fähig war, ein wirksames Testament zu errichten, lässt sich daher nicht überprüfen, solange dieser Mensch noch lebt.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Ordentliche Testamente

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament heißt eigenhändiges Testament, weil der Erblasser es mit der eigenen Hand schreiben und unterschreiben muss, damit es wirksam ist. Mit Schreibmaschine oder Computer verfasste Testamente sind unwirksam, da das gesamte Testament handschriftlich verfasst sein muss. Aufgrund seiner einfachen Voraussetzungen - Testierfähigkeit, Testierwille, lediglich etwas zum Schreiben und mögliche Aufbewahrung des Testaments zu Hause - ist das eigenhändige Testament die am weitesten verbreitete Testamentsform. Fehlende Kenntnisse des Erbrechts führen aber gerade beim allein erstellten Testament leicht zu eigentlich nicht gewollten Erbfolgeregelungen. Auch ein so gut wie nie zur persönlichen Situation passendes Muster bzw. eine Vorlage beseitigen nicht die Gefahr eines unwirksamen oder missverständlichen Testaments. Um dies zu vermeiden, sollte ein Laie fachkundige Hilfe beim Errichten des eigenen Testaments in Anspruch nehmen und ein gegebenenfalls bereits erstelltes Testament überprüfen lassen.

Notarielles Testament

Anders als das eigenhändige Testament muss der Erblasser das notarielle Testament nicht per Hand verfassen. Damit es wirksam ist, ist das notarielle Testament dafür zur Niederschrift eines Notars zu erklären. Dazu kann der Erblasser seinen letzten Willen dem Notar mündlich erklären oder ihm ein offenes oder verschlossenes Schreiben übergeben, dessen Inhalt er kennen muss, das aber auch ein anderer verfasst haben kann. So kann etwa ein Rechtsanwalt das Testament im Auftrag des Erblassers erstellen. Eine Kombination aus den genannten Verfahren ist zulässig. In jedem Fall ist das Testament beim Notar zu versiegeln und unverzüglich in amtliche Verwahrung beim örtlichen Amtsgericht zu bringen. Ein Eintrag im zentralen Testamentsregister sichert die spätere Auffindbarkeit des Testaments. Das Notartestament wird auch als öffentliches Testament bezeichnet. Im Gegensatz zum eigenhändigen Testament ist es bereits möglich ab 16 Jahren ein notarielles Testament zu errichten. Die Eröffnung eines notariellen Testaments ersetzt im Übrigen zusammen mit dem darüber gefertigten Protokoll einen Erbschein.

Außerordentliche Testamentsarten

Neben diesen ordentlichen Testamenten regelt das BGB zudem drei außerordentliche Testamentsarten:

  • das Testament vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen,
  • das Testament vor drei Zeugen,
  • das Seetestament.

Die ersten beiden Testamentsarten sind nur in einer jeweils näher bestimmten Notlage möglich. Sie werden daher auch als Nottestament bezeichnet. Sie werden zudem drei Monate, nachdem jemand wieder in der Lage ist ein notarielles Testament zu errichten, automatisch unwirksam.

Patiententestament

Ein Patiententestament ist kein Testament zur Regelung der Erbschaft. Vielmehr ist mit Patiententestament eine Patientenverfügung gemeint, mit der jemand seine medizinische Behandlung für den Fall bestimmt, falls er in irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft nicht mehr dazu in der Lage sein sollte.

Testamentsarten nach Anzahl der Beteiligten

Einzeltestament

In einem Einzeltestament erklärt nur eine Person ihren letzten Willen. Es ist grundsätzlich jedem testierfähigen Menschen möglich, ein Einzeltestament zu errichten. Für die Form des Einzeltestaments gelten die bereits erwähnten Möglichkeiten.

Gemeinschaftliches Testament

Nur Verheiratete und Lebenspartner können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Das gemeinschaftliche Testament beinhaltet gemeinschaftlich getroffene letztwillige Verfügungen. Es lässt darüber hinaus unabhängig voneinander geltende Einzelverfügungen zu. Jeder Partner verfügt dabei über sein eigenes Vermögen. Es sind alle Verfügungen eines Einzeltestaments möglich.

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments sind die wechselseitigen Verfügungen. Eine entsprechende Verfügung trifft ein Ehepartner hier nur, weil sie der andere auch trifft. Doch trotz dieser voneinander abhängigen Verfügungen, liegt kein Vertrag vor. Das gemeinschaftliche Testament muss nicht zeitgleich und in einer Urkunde vorliegen. Entscheidend ist aber, dass beide Partner den Inhalt kennen.

Eine weit verbreitete Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Verheiratete bzw. Lebenspartner erben aufgrund entsprechender Regelung vor Dritten, bei denen es sich meist um die gemeinsamen Kinder handelt. Da inzwischen jede zweite Ehe geschieden wird, ist die lebenslange Ehe, auf der das klassische Berliner Testament beruht, längst nicht mehr Standard. Bei Ehescheidung und Wiederheirat sowie eventueller unehelicher Kinder versagt das Berliner Testament daher regelmäßig. Dasselbe gilt im Falle einer Patchworkfamilie mit jeweils eigenen Kindern und Ex-Partnern aus früheren Beziehungen. Durch sorgfältiges Formulieren eines gemeinsamen Testaments sind jedoch auch Patchworkfamilien passende erbrechtliche Lösungen mittels Testament möglich.

Häufige Inhalte von Testamenten

Erbfolgeregelung und Enterbung

Mit einem Testament legen die Erblasser zumeist die von ihnen gewünschte Erbfolge fest. Sie können mittels Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen. Mehrere gleichzeitig als Erben eingesetzte Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Andererseits lassen sich Erbberechtigte mittels Testament auch enterben. Eine Enterbung muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht z. B. aus, wenn eine Person zum Alleinerben eingesetzt wird. Ebenso kann jemand als Vorerbe und ein anderer als dessen Nacherbe bestimmt werden. Diese Möglichkeit nutzt etwa das Berliner Testament in einer Variante. Jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner setzen sich dabei jeweils als Vorerben und für den Fall, dass einer der anderen überlebt als Ersatzerben ein. Dritte, meist die gemeinsamen Kinder, sollen dessen Nacherben sein. Den Vorteilen dieses Ehegattentestaments - keine einseitige Änderung und damit Benachteiligung möglich, Absicherung des überlebenden Partners - steht jedoch gerade mit Überschreiten der Freibeträge ein erheblicher Nachteil bei der Erbschaftsteuer entgegen, da Vorerbschaft und Nacherbschaft jeweils voll der Besteuerung unterworfen sind. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten erscheint das Einräumen von Nießbrauch, einem Wohnrecht oder Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände mittels Vermächtnis hier vorteilhafter. Nicht zuletzt verringert sich dadurch das Risiko eines möglichen Missbrauchs der Vorerbschaft wie etwa durch eine unzulässige Schenkung.

Sittenwidrige und verbotene Erbeinsetzung

Eine gegen die guten Sitten verstoßende Einsetzung zum Erben ist unwirksam. Die Frage einer sittenwidrigen Erbeinsetzung stellt sich in der Praxis immer wieder beim sogenannten Geliebtentestament, wenn statt der Ehefrau und den Kindern die Geliebte alles erben soll. Grundsätzlich ist das zulässig, da den Familienmitgliedern hier noch der Pflichtteil verbleibt. Bezweckte der verheiratete Erblasser damit aber allein, dass die Geliebte weiterhin Geschlechtsverkehr mit ihm hat, so ist die Enterbung von Frau und Kindern im Falle einer solchen „Hergabe für Hingabe" unwirksam. Ebenfalls an der Grenze zur Sittenwidrigkeit bewegen sich Erbeinsetzungen, die das Eingehen einer Ehe verlangen. Die Sittenwidrigkeit beweisen muss, wer sich darauf beruft. Ein Pflegeheim oder dortiges Pflegepersonal können dort befindliche Heimbewohner außerdem laut § 14 HeimG nicht als Erbe einsetzen. Dieses gesetzliche Verbot gilt jedoch nicht im Rahmen der Angehörigenpflege.

Teilungsanordnung treffen

Mittels Testament lässt sich auch eine Teilungsanordnung treffen. Der Erblasser bestimmt dabei, dass ein Miterbe einen bestimmten Gegenstand im Rahmen der Auseinandersetzung erhält. Dieser hat dadurch einen Anspruch darauf gegen die Miterben. Da eine wertmäßige Anrechnung des Gegenstands auf die Erbquote erfolgt, erhält der Erbe anders als bei einem Vorausvermächtnis aufgrund der Teilungsanordnung nicht mehr als die anderen auch.

Vermächtnis und Auflage

Ein Testament kann bestimmen, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Vermögensgegenstand erhält, beispielsweise eine wertvolle Sammlung, Schmuck, aber auch eine Eigentumswohnung oder ein Haus. Eine solche Vermögenszuwendung ist ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer wird dadurch kein Erbe. Aufgrund des Vermächtnisses kann er aber verlangen, dass die Erben den jeweiligen Gegenstand herausgeben.

Mit einer Auflage im Testament kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer in der Weise beschwert werden, dass er etwas tun oder unterlassen muss. Dadurch Begünstigte können allerdings nicht verlangen, dass die Auflage erfüllt wird. Häufig zu findende Auflagen sind die Grabpflege oder das Spenden einer bestimmten Geldsumme für wohltätige Zwecke.

Pflichtteil entziehen

Wer enterbt worden ist, kann von den Erben immer noch den sogenannten Pflichtteil verlangen. Dieser steht jedoch grundsätzlich nur Abkömmlingen, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers zu. Geschwister, Neffen und Nichten haben generell keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil entspricht vom Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das Pflichtteilsrecht entsteht mit dem Erbfall. Auf den Pflichtteilsanspruch fallen mit seiner Geltendmachung bis zu seiner Erfüllung Zinsen an.

Ehegatten und Lebenspartner müssen beachten, dass es jedoch bereits mit Stellen eines Scheidungsantrags bzw. Antrags auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft entfällt und nicht erst mit vollzogener Scheidung. Eine bloße Trennung reicht jedoch nicht. Verlangt ein Enterbter seinen Pflichtteil, müssen ihn ihm die Erben durch Zahlung von Geld leisten - Sachleistung ist ausgeschlossen. Das bereitet Probleme, wenn die Erbschaft sich nur schwer teilen lässt, weil sie etwa überwiegend aus Immobilien besteht oder das notwendige Veräußern von Unternehmensanteilen sich negativ auf die Unternehmensführung auswirkt. In letzterem Fall ist auch an die Aufnahme einer Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag zu denken. Eine klare Regelung der Erbschaft ist besonders bei einem Familienunternehmen unverzichtbar. Denn die notwendige Einstimmigkeit einer Erbengemeinschaft für alle unternehmerischen Entscheidungen lässt eine erfolgreiche Unternehmensführung auf Dauer nicht zu. Obendrein ist das Betreuungsgericht - das frühere Vormundschaftsgericht - daran zu beteiligen, wenn Minderjährige Mitglied der Erbengemeinschaft sind.

Wer den Pflichtteil per Testament entziehen will, benötigt dafür besondere Gründe. Die dazu in § 2333 BGB genannten besonders schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser sind abschließend. Hierzu zählen etwa eine erhebliche Körperverletzung des Erblassers, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder nicht geleisteter gesetzlicher Unterhalt. Letzteres betrifft insbesondere auch wegen erhöhtem Pflegebedarf zu leistenden Elternunterhalt. Zum erfolgreichen Pflichtteilsentzug muss der Erblasser den Entziehungsgrund zudem im Testament angeben.

Testamentsvollstrecker einsetzen

Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers bestimmen sich nach dem im Testament festgelegten Umfang. Sofern der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat, führt ein Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus bzw. sorgt für die Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Erben.

Wie kann man ein Testament beseitigen?

Testament widerrufen

Wer ein Testament errichtet hat und testierfähig ist, kann das Testament jederzeit widerrufen oder abändern. Existiert bei einem vollständigen Widerruf kein weiteres Testament, kommt es wieder zur gesetzlichen Erbfolge. Ansonsten gilt ein früheres Testament. Diese Möglichkeit ist bei einem gemeinschaftlichen Testament jedoch beschränkt. Der Widerruf wechselseitiger Verfügungen erfordert zu Lebzeiten beider Partner entweder ein neues gemeinschaftliches Testament oder die notarielle Beurkundung des Widerrufs.

Dieses Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des Ehegatten, da dieser auf den Bestand der getroffenen Verfügung vertrauen darf. Der überlebende Partner kann sich nur durch Ausschlagen der Erbschaft befreien, was aber wegen der dafür geltenden Fristen in § 1944 BGB einer schnellen Entscheidung bedarf. Die Erbeinsetzung von Kindern lässt sich widerrufen, wenn ein Pflichtteilsentzug zulässig ist. Nicht zuletzt ist eine Anfechtung möglich. Im Falle einer Scheidung wird das gemeinschaftliche Testament insgesamt unwirksam. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Stellung des Scheidungsantrags bzw. Zustimmung zu einem solchen. Bei Wiederheirat kann der überlebende Ehegatte binnen Jahresfrist nach Eheschließung das Testament anfechten. Im Übrigen sind Wiederverheiratungsklauseln grundsätzlich erlaubt.

Der Widerruf eines Einzeltestaments erfolgt am einfachsten, indem der Erblasser das Testament bewusst vernichtet. Die Vernichtung des Testaments durch andere führt hingegen nur zu einem wirksamen Widerruf, wenn das Testament auf genaue Anweisung des Erblassers hin und dieser die Zerstörung von Anfang an wollte. Ein nachträgliches Einverständnis mit der Vernichtung reicht nicht.

Das gesamte oder teilweise Durchstreichen des Testaments oder entsprechende Ungültigkeitsvermerke reichen für einen Testamentswiderruf ebenso aus.

Ein sich in amtlicher Verwahrung befindliches Testament wird durch seine Rücknahme widerrufen. Das gilt allerdings nicht im Falle eines zurückgegebenen, eigenhändigen Testaments, das wirksam bleibt. Der Widerruf eines Widerrufs ist möglich. Vernichtete oder aus der Verwahrung genommene Testamente müssen jedoch neu errichtet werden. Eine erneute Hinterlegung des Testaments reicht daher nicht.

Mittels gemeinschaftlichen Testaments - sog. Aufhebungstestament - können Ehegatten oder Lebenspartner im Übrigen einen Erbvertrag aufheben.

Testament anfechten

Erst wenn eine Auslegung keinen eindeutigen Willen des Verstorbenen ergibt, ist eine Anfechtung des Testaments möglich. Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Anfechtung unmittelbar einen Vorteil erlangt, weil die anfechtende Person beispielsweise erben würde oder für sie eine Belastung - etwa eine im Testament verfügte Auflage - entfiele. Wer den Anfechtungsgrund kennt, muss innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Jahr die Erbschaftsanfechtung erklären. Entsprechendes gilt bei der Anfechtung eines Testaments, das der Anfechtende für unwirksam hält.

Welches Testament gilt bei mehreren Testamenten?

Ein Erblasser kann mehrere Testamente hinterlassen, die nebeneinander gültig sein können. Denn ein neueres Testament ersetzt nicht automatisch ein älteres Testament. Vielmehr kommt es darauf an, wie weit das jüngere Testament im Widerspruch zum früheren Testament steht. Das aktuellere Testament widerruft das ursprüngliche Testament stets nur im jeweils darin zum Ausdruck kommenden Umfang.

Aufgefundenes Testament verpflichtet zur Ablieferung

Das Erbrecht verlangt, dass der Erblasserwille zur Geltung kommt. Wer ein Testament gefunden hat, muss es daher unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern. Wer den Testamentsfund verheimlicht, riskiert sonst ein Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung. Das Behalten eines Testaments, um nachteilige Wirkungen wie etwa eine Enterbung zu vermeiden, ist zudem Grund für eine Erbunwürdigkeit. Finder eines Testaments sollten sich daher an einen Rechtsanwalt wenden, da ein Verlust des Testaments auf dem Weg zum Nachlassgericht zu ihren Lasten geht.

(GUE)

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