249 Anwälte für Zwangsverwaltung | Seite 3

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Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Jens Hörstemeier
Rechtsanwalt und Notar Jens Hörstemeier
Becker und Hörstemeier, Obernstr. 38-42, 28195 Bremen 6675.3572754221 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Jens Hörstemeier vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zwangsverwaltung
aus 6 Bewertungen Klare und qualifizierte Aussage zu meinem Anliegen. (13.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Linda Siewertsen
Kanzlei Linda Siewertsen, Amtsweg 12, 25856 Hattstedt 6613.6401829171 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Zwangsverwaltung unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Linda Siewertsen
Profil-Bild Rechtsanwalt Oliver Mayer
sehr gut
Rechtsanwalt Oliver Mayer
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Insolvenzrecht, Rosenheimer Str. 22, 83278 Traunstein 7202.3943992335 km
Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Oliver Mayer - Ihr juristischer Beistand im Bereich Zwangsverwaltung
aus 51 Bewertungen Herr Mayer hat mich sehr gut beraten und hat die ideale Lösung für mich gefunden. (12.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Axel Maag
Rechtsanwalt Axel Maag
Rechtsanwälte Weyde & Kollegen, Gotthilf-Bayh-Str. 1, 70736 Fellbach 6933.3580812186 km
Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Werkvertragsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Herr Rechtsanwalt Axel Maag unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Zwangsverwaltung
Profil-Bild Rechtsanwalt Philipp Neumann Maître en Droit
sehr gut
Rechtsanwalt Philipp Neumann Maître en Droit
kanzlei 2vier2, Wildunger Str. 1, 60487 Frankfurt am Main 6823.4882416887 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilprozessrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Zwangsverwaltung bietet Herr Rechtsanwalt Philipp Neumann Maître en Droit
aus 10 Bewertungen Herr Neumann hat mich schnellstens auf den Boden der Tatsachen gebracht. Er hat mir deutlich und verständlich mein … (28.04.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Florian Nikolaus Rudholzner
RAe Rudholzner und Coll., Ludwigstraße 22b, 83278 Traunstein 7202.2574100828 km
Nur schnelles Recht ist gutes Recht !
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Medizinrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Familienrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Florian Nikolaus Rudholzner vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zwangsverwaltung
aus 5 Bewertungen Ich kann Herrn Rudholzner nur empfehlen. Ein Anwalt der immer greifbar und für seinen Mandanten alles gibt. Ich danke … (07.11.2023)
Profil-Bild Anwalt Volkhard Hente
Anwalt Volkhard Hente
Kanzlei Volkhard Hente, 75, avenue des Vosges, 67000 Straßburg, Frankreich 6850.2641080391 km
Erbrecht • Steuerrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Anwalt Volkhard Hente ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Zwangsverwaltung
Profil-Bild Rechtsanwältin Susanne Riemek-Krüger
sehr gut
Kanzlei Riemek-Krüger, Schulstr. 47, 44289 Dortmund 6686.238196094 km
Fachanwältin Strafrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Online-Rechtsberatung
Rechtsfragen im Bereich Zwangsverwaltung beantwortet Frau Rechtsanwältin Susanne Riemek-Krüger
aus 14 Bewertungen Äusserst kompetente und engagierte Rechtsanwältin (08.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christoph Wagemann
Rechtsanwalt Christoph Wagemann
GENOBA Rechtsanwälte Müller Sommer Wagemann PartG, Augustenstr. 55, 70178 Stuttgart 6930.457875293 km
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilprozessrecht • Wirtschaftsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Zwangsverwaltung bietet Herr Rechtsanwalt Christoph Wagemann
aus 6 Bewertungen Herr Wagemann hat mich mich beim Widerspruch der Deutschen Rentenversicherung wegen einer Teilerwerbsminderungsrente … (18.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Bungter
sehr gut
Rechtsanwalt Markus Bungter
steuerwerk PartG mbB, Engelblecker Straße 178-180, 41066 Mönchengladbach 6630.4331500953 km
Ich stehen für Werte, die schon immer etwas wert waren.
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Familienrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Zwangsverwaltung beantwortet Herr Rechtsanwalt Markus Bungter
aus 29 Bewertungen Ich suchte Herr Bungter bereits vor sieben Jahren das erste Mal auf und damals wie heute hat er stets alle Ziele … (18.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Klatt
Rechtsanwalt Alexander Klatt
Kanzlei Alexander Klatt, Simsonstraße 5, 04107 Leipzig 6982.4397861332 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Arbeitsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Zwangsverwaltung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Klatt gerne zur Verfügung
(10.04.2023) Sehr nett,kompetent mit klaren Aussagen
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans Forster
sehr gut
Kanzlei Hans Forster, Stadtplatz 12, 84137 Vilsbiburg 7149.7206012854 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht
Im Bereich Zwangsverwaltung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Hans Forster
aus 13 Bewertungen der schnelle Kontakt und die kompetente Beratung (20.07.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar a.D. Raimund Becker
Rechtsanwalt und Notar a.D. Raimund Becker
Becker und Hörstemeier, Obernstr. 38-42, 28195 Bremen 6675.3572754221 km
Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Herr Rechtsanwalt und Notar a.D. Raimund Becker ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Zwangsverwaltung
(26.05.2020) Herr Rechtsanwalt Becker hat die von mir in Auftrag gegebenen Mandate zu meiner meiner vollsten Zufriedenheit …
Profil-Bild Rechtsanwalt Patrick P. de Backer
sehr gut
Rechtsanwalt Patrick P. de Backer
Rechtsanwaltskanzlei und Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht De Backer, Klettenbergstr. 14, 60322 Frankfurt am Main 6825.0083412855 km
Lieber gleich zum Spezialisten, denn …guter Rat zahlt sich aus!
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Schwerbehindertenrecht
Herr Rechtsanwalt Patrick P. de Backer ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Zwangsverwaltung
aus 78 Bewertungen Ich bin Herrn Rechtsanwalt Patrick de Backer sehr dankbar, dass sich mein Schufa-Score erheblich verbessert hat und … (14.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Schubert
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Schubert
Biesdorf, Kram & Partner, Eurener Str. 33, 54294 Trier 6716.1817894139 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Zwangsverwaltung beantwortet Herr Rechtsanwalt Stefan Schubert
aus 71 Bewertungen Top Beratung (16.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Giuseppe Sabetta
Rechtsanwalt Dr. Giuseppe Sabetta
Stelter.Gottstein.Kollegen – Rechtsanwälte │ Notare │ Fachanwälte, Lange Straße 23, 27232 Sulingen 6696.2240337283 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Steuerrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Zwangsverwaltung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Giuseppe Sabetta gerne zur Verfügung
Profil-Bild Rechtsanwalt Meinrad Hirt
sehr gut
Anwaltskanzlei Meinrad Hirt, Lange Str. 47, 77652 Offenburg 6869.808729367 km
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Herr Rechtsanwalt Meinrad Hirt - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Zwangsverwaltung
aus 25 Bewertungen Schnellen Termin und sehr freundlich (21.07.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Timmer, Sonnenberger Straße 22, 65193 Wiesbaden 6800.5986648055 km
Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Zwangsverwaltung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Timmer LL.B. M.Sc. gerne zur Verfügung
(01.02.2024) Herr Dr. Timmer ist sehr zuverlässig und immer hilfsbereit.
Profil-Bild Rechtsanwalt Robert Kayser LL. M.
Rechtsanwalt Robert Kayser LL. M.
Etude Kayser & Becker, Avocats à la Cour, 55-57, rue de Merl, L-2146 Luxemburg, Luxemburg 6691.1279604185 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Robert Kayser LL. M. ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Zwangsverwaltung gerne behilflich
(17.05.2022) X
Profil-Bild Rechtsanwalt Lukas A. Kliem
sehr gut
Rechtsanwalt Lukas A. Kliem, Savignyplatz 4, 10623 Berlin 6971.0433527644 km
Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilrecht • Zivilprozessrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Familienrecht • Datenschutzrecht
Herr Rechtsanwalt Lukas A. Kliem vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Zwangsverwaltung
aus 43 Bewertungen Schnelle und kompetente Beratung, sowie kurzfristige Handlung und Unterstützung- Ich würde Herr Kliem jederzeit wieder … (14.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Karsten Eckhardt LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Karsten Eckhardt LL.M.
Wibar – Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht, Siemensstraße 5, 63456 Hanau 6842.5126667412 km
Ihr Recht. Unser Ziel.
Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Erbrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Wirtschaftsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Rechtsfragen im Bereich Zwangsverwaltung beantwortet Herr Rechtsanwalt Karsten Eckhardt LL.M.
aus 18 Bewertungen Freundlich und kompetent. Danke. (21.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin/Abogada Marta Matkowska-Haßler
sehr gut
Rechtsanwältin/Abogada Marta Matkowska-Haßler
Kanzlei Marta Matkowska, Quellengrund 4, 51647 Gummersbach 6711.8887369904 km
Erbrecht • Familienrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Unterhaltsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Zwangsverwaltung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin/Abogada Marta Matkowska-Haßler
aus 19 Bewertungen Sehr schnelle Beratung Kompetent Menschlich (13.10.2021)
Profil-Bild Rechtsanwältin Marion Teraske
sehr gut
Kanzlei Marion Teraske, Vorgebirgsstraße 19a, 50321 Brühl 6677.5997480439 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Zwangsvollstreckungsrecht
Frau Rechtsanwältin Marion Teraske bietet Rat und Unterstützung im Bereich Zwangsverwaltung
aus 11 Bewertungen Alles bestens! (10.03.2021)
Profil-Bild Rechtsanwalt Gotthard Brand
Rechtsanwalt Gotthard Brand
Brand Müller Dr. Port Rechtsanwälte PartGmbB, Humboldtstr. 4, 34117 Kassel 6810.4086829078 km
Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Erbrecht • Verwaltungsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Im Bereich Zwangsverwaltung bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Gotthard Brand
aus 8 Bewertungen Die Nachfrage von anwalt.de ist zu schnell, auf jeden Fall bin ich froh einen Anwalt gefunden zu haben, der mir bei … (14.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zwangsverwaltung

Fragen und Antworten

  • Zwangsverwaltung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zwangsverwaltung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Zwangsverwaltung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zwangsverwaltung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zwangsverwaltung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Die Zwangsverwaltung ist eine Art der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen. Sie ist nur wegen Geldforderungen möglich. Sie kann sich auf ein Grundstück insgesamt aber auch nur auf Bruchteile davon beziehen. So etwa bei Miteigentum an einem Grundstück. Ebenso unter Zwangsverwaltung geraten kann eine Eigentumswohnung als Sondereigentum. Außerdem möglich ist die Zwangsverwaltung grundstücksgleicher Rechte, wie sie z. B. ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch darstellen. Dagegen ist keine Zwangsverwaltung bei Objekten einer Gesamthandsgemeinschaft und damit etwa nicht von Immobilien einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) möglich.

Außer durch Zwangsverwaltung kann ein Gläubiger auch durch Zwangsversteigerung in unbewegliches Vermögen vollstrecken. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sind dabei zeitgleich möglich. Sie erfolgen jedoch in getrennten Verfahren. Die Zwangsverwaltung kann aber bei der Vorbereitung einer Zwangsversteigerung helfen. In dieser Beziehung kann ein Gutachter ein unter Zwangsverwaltung stehendes Grundstück leichter betreten, damit er dessen Verkehrswert ermittelt. Denn über den Zutritt aufs Grundstück entscheidet anstelle des Eigentümers nun der Zwangsverwalter.

Dritte Möglichkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen ist bei Beträgen über 750 Euro die zwangsweise Eintragung einer Sicherungshypothek. Diese deshalb auch als Zwangshypothek bezeichnete Hypothek sichert einem Gläubiger dabei nur den Rang seiner Forderung. Geld erhält er nicht. Zu diesem Zweck von ihm vorgenommene Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgen dann allerdings im durch die Sicherungshypothek gesicherten Rang. Bei einer zuvor eingetragenen Vormerkung kann die durch sie begünstigte Person allerdings die Löschung der Hypothek verlangen.

Gesetzliche Grundlagen der Zwangsverwaltung

Die gesetzliche Grundlage der Zwangsverwaltung ist die Zivilprozessordnung (ZPO). § 869 ZPO gemäß erfolgt die besondere Regelung durch das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). In Ergänzung zu ZPO und ZVG bestimmt die Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) die Aufgaben des Zwangsverwalters.

Voraussetzungen der Zwangsverwaltung

Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Antrag eines Gläubigers. Sie setzt die Zustellung eines mit Klausel versehenen vollstreckbaren Titels an den Schuldner voraus. Vollstreckungstitel sind insbesondere Urteil, Beschluss, Kostenfestsetzungsbeschluss, Prozessvergleich, vollstreckbare Urkunde, Schiedsspruch, Anwaltsvergleich und Europäischer Zahlungsbefehl. Das zuständige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder die Eigentumswohnung liegt, erlässt als Vollstreckungsgericht ein dort tätiger Rechtspfleger einen Anordnungsbeschluss. Die Anordnung der Zwangsverwaltung wird daraufhin im Grundbuch vermerkt. Die Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks stellt gleichzeitig die Beschlagnahme dar.

Ablauf der Zwangsverwaltung

Zudem bestellt das Gericht mit dem Anordnungsbeschluss einen Zwangsverwalter. Damit der Zwangsverwalter an seiner Stelle agieren kann, erhält er eine sogenannte Bestallungsurkunde. Diese dient ihm als Ausweis im Rechtsverkehr gegenüber Dritten wie etwa Mietern, Behörden, Versicherungen oder Versorgungsunternehmen. Der Zwangsverwalter ist jedoch kein Beamter oder Amtsträger. Er unterliegt daher nicht der Amtshaftung, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat.

Im nächsten Schritt nimmt der Zwangsverwalter die Immobilie in Besitz. Das kann auf verschiedene Weise erfolgen. Selten erfolgt die Übergabe direkt durch das Gericht. Stattdessen ermächtigt es den Zwangsverwalter regelmäßig selbst zur Inbesitznahme. Insbesondere bei zu erwartendem Widerstand kann der Zwangsverwalter sich von einem Gerichtsvollzieher bei der Inbesitznahme helfen lassen.

Dem Zwangsverwalter sind vom Eigentümer alle Schlüssel und für das Grundstück relevante Urkunden wie Mietverträge, Versicherungspolicen oder Grundsteuerbescheide zu übergeben. Herauszugeben ist bei vermieteten Objekten auch eine Mietkaution. Der Eigentümer muss dem Zwangsverwalter zudem Auskunft auf seine Fragen geben.

Kosten, die durch fehlende Mitwirkung des Eigentümers entstehen, gehen als Teil der Zwangsverwaltungsmasse am Ende zu seinen Lasten. Der Zwangsverwalter muss über die Inbesitznahme einen Bericht erstellen. Diesen auch als Inbesitznahmeprotokoll bezeichneten Inbesitznahmebericht muss er anschließend innerhalb von drei bis vier Wochen nach der Beschlagnahme dem Gericht übergeben.

Folgen der Zwangsverwaltung

Der Zwangsverwalter verwaltet fortan die Immobilie treuhänderisch. Die Rechte des Eigentümers sind entsprechend beschnitten. Im Rahmen seiner Aufgaben schließt der Zwangsverwalter nun beispielsweise Mietverträge oder Versicherungsverträge ab oder erklärt deren Kündigung.

Der Gläubiger erhält im Wege der Zwangsverwaltung die Erträge – rechtlich die sog. Nutzungen – des Grundstücks. Zumeist sind das Miete oder Pacht. Denkbar sind aber auch Erträge, die sich aus dem Verkauf von Rohstoffen bzw. von Nutzpflanzen ergeben. Gegebenenfalls steht dem Gläubiger aber auch die Leistung einer Versicherung zu, die sich nach einem Brandschaden ergibt.

Lässt eine Immobilie keine oder nur geringe Erträge erwarten, macht die Zwangsverwaltung wenig Sinn. In diesem Fall ist die Zwangsversteigerung, bei der die Verwertung der Immobilie durch Versteigerung erfolgt, sinnvoller. In der Praxis erfolgt die Zwangsverwaltung daher nur bei Ertragsimmobilien. Beispiele dafür sind ein Mietshaus, eine Lagerhalle, ein Hotel oder ein landwirtschaftlicher Betrieb, wobei im letzteren Fall häufig der Schuldner als Verwalter bestellt wird. Kurz gesagt, erfasst die Zwangsverwaltung den Ertragswert die Zwangsversteigerung erfasst dagegen den Verkehrswert.

In der Praxis erfolgen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung häufig parallel. Ein Gläubiger kann dadurch bereits Erträge zur Tilgung von Schulden in der Zeit bis zum bis dato noch ungewissen Ausgang und Erlös der Zwangsversteigerung erhalten.

Aufgaben des Zwangsverwalters

Die Aufgaben des Zwangsverwalters regelt § 152 ZVG. Für darüber hinausgehende Aufgaben benötigt er die gerichtliche Zustimmung.

Sicherstellen einer angemessenen Versicherung ggf. durch Abschluss eines Versicherungsvertrags

Der Zwangsverwalter muss unverzüglich klären, ob das Objekt ausreichend versichert ist. Die Versicherungsleistung muss dem Wert entsprechen. Ansonsten haftet der Verwalter für Deckungslücken, die der oder die Gläubiger gegen ihn und seine berufliche Haftpflicht als Schadenersatz geltend machen können. Gegen den Zwangsverwalter gerichtete Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.

Bewirtschaftung der Immobilie

Der Zwangsverwalter muss das Grundstück bewirtschaften und in seinem Bestand erhalten. Die bisherige Nutzung kann er nicht einfach ändern. Der Zwangsverwalter muss dem Amtsgericht regelmäßig Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

Teilungsplan und Ausschütten der Überschüsse

Nach der Mitteilung des Zwangsverwalters über die finanzielle Situation der Immobilie erstellt das Vollstreckungsgericht bei zu erwartenden Überschüssen einen Teilungsplan. Zur Aufstellung des Teilungsplans beraumt es einen nicht öffentlichen Termin, zu dem es Gläubiger, Schuldner und Zwangsverwalter lädt. Gegen den Teilungsplan ist Widerspruch und Widerspruchsklage möglich. Bei Verfahrensfehlern ist die sofortige Beschwerde statthaft.

Im weiteren Verlauf sind Zahlungen aus der Zwangsverwaltungsmasse an den oder die Gläubiger nur noch aufgrund des Teilungsplans zulässig. Ausgenommen vom Teilungsplan sind Ausgaben für die Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen werden die Überschüsse gemäß Teilungsplan auf die Ansprüche verteilt. Die nachträgliche Anmeldung von nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechten ist möglich. Lehnt das Gericht den Antrag ab, muss der Betroffene Klage auf Planänderung erheben.

Situationen in der Zwangsverwaltung

Vom Schuldner bewohntes Eigenheim

Auch eine vom Schuldner selbst bewohnte Immobilie kann unter Zwangsverwaltung geraten. Im Rahmen seines Hausstands unentbehrliche Räume sind ihm zu belassen. Frei werdende Räume kann der Zwangsverwalter, sofern praktikabel, vermieten. Der Schuldner muss fremde Personen als Mieter in seinem eigenen Haus dulden.

Folgen für Mieter und Pächter

Der Zwangsverwalter muss die Zwangsverwaltung ggü. den Mietern bzw. Pächtern anzeigen und Zahlungsverbote an entsprechende Drittschuldner beantragen, sodass sie die Miete bzw. Pacht künftig an ihn und nicht mehr an den Vermieter zahlen. Ein bisheriger Mietvertrag bzw. Pachtvertrag bleibt dabei bestehen. Der Zwangsverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Vertrags ein. Mietrückstände muss der Zwangsverwalter rückwirkend bis zu zwölf Monate eintreiben. Bis zu diesem Zeitraum erfasst sie die Zwangsverwaltung. Säumigen Mieter erklärt der Zwangsverwalter die Kündigung und erhebt ggf. Räumungsklage. Unentgeltliche Verträge muss er auflösen. Längeren Leerstand muss er durch baldiges Vermieten der Wohnung oder des Hauses vermeiden. Dabei kann er auch einen Makler zur Mietersuche beauftragen. Die Mietkaution verwaltet fortan der Zwangsverwalter. Er muss sie nach beendetem Mietverhältnis auch dann zurückzahlen, wenn der Schuldner ihm die Kaution nicht übergeben hat. Im Übrigen ist der Zwangsverwalter auch für die Nebenkostenabrechnung zuständig.

Auswirkung auf Wohnungseigentümer

Gerät eine Eigentumswohnung in Zwangsverwaltung, kontaktiert der Zwangsverwalter zunächst die WEG-Verwaltung. Der Verwalter ist verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldete Beiträge zu leisten. Ist die Eigentumswohnung vermietet, kann er die Miete verwenden, um eventuelle Schulden des Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wie insbesondere das Hausgeld zu begleichen. Steht die Eigentumswohnung leer, muss er sie vermieten. Auswirkungen hat die Zwangsverwaltung auch auf Eigentümerversammlung. Der Zwangsverwalter ist zu den Versammlungen der Wohnungseigentümer zu laden. Er hat dabei Stimmrecht und ist zur Anfechtung von Beschlüssen befugt. Auch im Übrigen darf der Zwangsverwalter die Rechte des Wohnungseigentümers wahrnehmen. So darf er etwa auch die Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentumsverwaltung einsehen.

Auswirkung anderer Verfahren auf die Zwangsverwaltung

Zwangsversteigerung während der Zwangsverwaltung

Die Zwangsversteigerung der Immobilie führt zur Aufhebung der Zwangsverwaltung durch das Gericht. Die Aufhebung erfolgt dabei noch nicht mit dem Zuschlag an den Höchstbietenden. Der Aufhebungsbeschluss ergeht in der Regel erst nach erfolgter Abrechnung mit dem neuen Eigentümer.

Insolvenz und Zwangsverwaltung

Ein Insolvenzverfahren neben einer Zwangsverwaltung ist möglich. Sofern die Zwangsverwaltung wegen einer durch ein dingliches Recht gesicherten Forderung – z.B. einer Grundschuld oder Reallast –, oder anderen vorrangigen Forderung – z.B. Hausgeldanspruch, öffentliche Lasten – erfolgt, besteht für Gläubiger ein Absonderungsrecht in der Insolvenz. Dadurch erhalten sie die Miete bzw. Pacht auch bei späterer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine persönliche Forderung – z. B. ein nicht dinglich gesicherter Anspruch auf Rückzahlung von Kredit – ist hingegen nicht insolvenzfest, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme im gestellt wird. Bei einer Privatinsolvenz sind es entsprechend sogar drei Monate. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Zwangsverwaltung nicht mehr möglich.

Der Insolvenzverwalter kann die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung beantragen, wenn ihre Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert. Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, sind dann jedoch durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse auszugleichen.

Immobilienverkauf während der Zwangsverwaltung

Neben der Zwangsversteigerung der Immobilie wird auch versucht, diese durch freihändigen Verkauf zu Geld zu machen. Wird die zwangsverwaltete Immobilie im Wege verkauft, dann erhält der Käufer den Besitz nicht vom Schuldner, sondern vom Zwangsverwalter. Der Immobilienkaufvertrag ermöglicht das durch eine Abtretung an den Schuldner. Die Zwangsverwaltung endet, wenn alle Abrechnungen erfolgt sind.

Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung

Nach dem Verkauf erfolgt oft die uneingeschränkte Antragsrücknahme durch den Gläubiger. Diese führt zur Aufhebung und Beendigung der Zwangsverwaltung. Die Restmasse fällt an den Schuldner zurück. Das gilt auch, wenn er eine Abtretung der Überschüsse mit dem Schuldner vereinbart hat. Eine beschränkte Antragsrücknahme kann das verhindern, verlangt jedoch spezielle Kenntnisse bei der Umsetzung.

Alternativen zur Zwangsverwaltung

Kalte Zwangsverwaltung

Bei der kalten Zwangsverwaltung wird von den Regeln der gerichtlichen Zwangsverwaltung abgewichen, um Zeit und Kosten zu sparen. Grundlage ist eine Vereinbarung der Gläubiger mit dem Insolvenzverwalter. Die Vereinbarung kann differenziert auf Fragen der Verwaltung und Verwertung eingehen.

Außergerichtliche Institutsverwaltung

Eine Beteiligung an den Erträgen unter Verzicht auf die Zwangsverwaltung stellt auch die außergerichtliche Institutsverwaltung dar. Sie erfolgt häufiger durch eine Bank im Einvernehmen mit den Schuldnern von Darlehen. Grund ist, dass die den Darlehensverträgen zugrunde liegenden AGB regelmäßig die Abtretung von Miet- bzw. Pachteinnahmen vorsehen.

Kosten der Zwangsverwaltung

Gerichtskosten

Die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren kostet pauschal 100 Euro (Nr. 2220 KV GKG). Für jedes Jahr der Zwangsverwaltung ist zudem eine Verfahrensgebühr zu entrichten (Nr. 2221 KV GKG). Deren Berechnungsgrundlage ist die Summe der jährlichen Bruttoeinkünfte.

Zwangsverwalterkosten

Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen. Außerdem kann er die von ihm zu zahlende Umsatzsteuer verlangen. Bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken erhält der Verwalter 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags inklusive der Nebenkosten. Andernfalls erhält er eine Vergütung auf Stundenbasis. Die Mindestvergütung bei Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter beträgt 600 Euro. Ein als Zwangsverwalter tätiger Rechtsanwalt kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter die Tätigkeit einem Rechtsanwalt übertragen hätte.

Der Zwangsverwalter kann zudem von den Gläubigern einen Vorschuss verlangen, sofern die gegenwärtigen Einnahmen nicht dafür ausreichen. Vorschüsse können etwa für Reparaturkosten des Hausdachs oder eine vom Verwalter abzuschließende Gebäudeversicherung notwendig werden. Bei Nichtzahlung droht die Aufhebung der Zwangsverwaltung durch das Gericht.

Rechtsanwaltskosten

Bei Hinzuziehen eines Rechtsanwalts entstehen für den Antragsteller zudem Anwaltsgebühren. Sie lassen sich bei entsprechender Anmeldung später gemeinsam mit dem Hauptanspruch geltend machen.

(GUE)

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