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Das Coronavirus und seine rechtlichen Folgen

Aktuelle Rechtsnews zum Coronavirus

Donnerstag, 8. November 2022

Mögliche Rechtsänderungen

  • In Bayern entfällt ab 9. Dezember 2022 die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.

Kurzarbeit und Kündigung

Die Corona-Krise stellt zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor enorme Herausforderungen. Betriebe können insbesondere Kurzarbeit und Hilfen beantragen. Kündigungen lassen sich jedoch nicht immer vermeiden. Was in diesen Fällen möglich ist und was nicht – und was Sie sonst tun können.

Aktuelle Rechtsnews

  • Die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten, weil diese keine Impfung gegen den besaß, ist rechtmäßig. Die Kündigung der in einem Krankenhaus beschäftigten Pflegekraft erfolgte bereits im Juli 2021. Sie hat deshalb keinen direkten Zusammenhang zur erst seit 16. März 2022 geltenden Nachweispflicht einer Impfung oder Genesung für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen wie insbesondere in Krankenhäusern. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erklärte die Kündigung dennoch für rechtmäßig (Aktenzeichen 5 Sa 461/21). Zum Schutz besonders gefährdeter Personen durfte das Krankenhaus als Arbeitgeber die Impfung bereits zuvor als Anforderung für eine Beschäftigung bestimmen. Dies war insbesondere rechtmäßig und verstieß nicht gegen das Maßregelungsverbot. (13. September 2022)
  • eil eine Arbeitnehmerin, die im Pflegebereich arbeitet, gegenüber ihrer Arbeitgeberin einen gefälschten Imfpass vorgelegt hatte, wurde ihr fristlos gekündigt. Zudem hatte die Frau weiterhin infolge ihrer Tätigkeit Kontakt mit gefährdeten Personen. Das Arbeitsgericht Köln hält die außerordentliche Kündigung deshalb für wirksam (Aktenzeichen 18 Ca 6830/21). Durch das Verhalten fehle das notwendige Vertrauen für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses. (22. April 2022)
  • Ein Krankenhaus durfte einer langjährigen Krankenhausmitarbeiterin ordentlich kündigen, weil sie eine aus dem Internet heruntergeladene Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Als Mitarbeiterin in einem gesundheitsbezogenen Beruf ist die Frau nach § 20a Infektionsschutzgesetz verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die zugleich von der Klinik ausgesprochene fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht Lübeck jedoch für unverhältnismäßig aufgrund des bereits lange bestehenden Arbeitsverhältnisses (Aktenzeichen 5 Ca 189/22). (21. April 2022)
  • Ein im Raum Gießen gelegenes Pflegeheim hat zwei männliche Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt, weil diese nicht gegen den Covid-19-Erreger geimpft sind. Zudem haben sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung der Einrichtung keinen Nachweis vorgelegt. Ihre gegen die Freistellung beim Arbeitsgericht Gießen eingelegten Eilanträge blieben ohne Erfolg. Bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamts über ein Beschäftigungs- und Betretungsverbot bestehe auch keine Beschäftigungspflicht. Eine entsprechende Regel fehle im Infektionsschutzgesetz. Die Entscheidungen in der Hauptsache stehen noch aus. (12. April 2022)
  • Eine Mitarbeiterin hatte sich geweigert am Arbeitsplatz einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diesen verlangte jedoch das Hygienekonzept ihrer Arbeitgeberin. Die Mitarbeiterin legte ein ärztliches Attest vor, wonach sie vom Tragen einer Maske befreit sei mit der Begründung es liege eine Einschränkung der vitalen Atemfunktion vor. Nach zwei Abmahnungen wurde sie dennoch fristlos gekündigt. Ihre Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven blieb erfolglos. Die Begründung der Befreiung mit der Einschränkung der vitalen Atemfunktion hielt es für zu ungenau und deshalb für zu unzureichend.  (Aktenzeichen 3 Ca 3052/21). (11. April 2022)
  • Die Kurzarbeit hat wesentlich dazu beigetragen, dass Arbeitsplätze bisher in geringerem Umfang abgebaut wurden. Die Bundesagentur schätzt die dafür anfallenden Kosten auf 46 Milliarden Euro. Der Bundestag hat nun die Erleichterungen rund um die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Die maximale Bezugsdauer wurde von 24 Monaten auf 28 Monate verlängert. Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch ab April 2022 nur noch dann zur Hälfte erstattet, wenn die zusammen mit der Kurzarbeit eine Qualifikation erfolgt. (21. Februar 2022)
  • Eine als Justitiarin beschäftigte Frau hatte eine außerordentliche Kündigung erhalten, weil sie einen Bürostuhl ihrer Arbeitgeberin ohne deren Einverständnis mit ins Homeoffice genommen hatte. Dem Arbeitsgericht Köln zufolge könne das grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen (Aktenzeichen 16 Ca 4198/21). Allerdings hatte die Arbeitgeberin die Beschäftigte vor Ostern 2020 die vorrangige Tätigkeit im Homeoffice erlaubt, die dafür notwendige Ausstattung aber nicht zur Verfügung gestellt. Die fristlose Kündigung erklärte das Gericht deshalb für unwirksam. (20. Januar 2022)
  • Nach der bereits beschlossenen Verlängerung der erleichterten Kurzarbeitregelungen hat der Bundestag nun auch die Verlängerung des erhöhten Kurzarbeitergelds bis Ende März 2022 beschlossen. Wer infolge von Kurzarbeit einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent erleidet, erhält danach ab dem 4. Bezugsmonat 70 Prozent bzw. bei mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind 77 Prozent des Nettoentgelts. Ab dem 7. Bezugsmonat sind es entsprechend 80 Prozent bzw. 87 Prozent. Ansonsten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent bzw. 67 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind ab dem ersten Monat bzw. bei einem Entgeltausfall von weniger als 50 Prozent. (10. Dezember 2021)
  • Die Coronapandemie hat zum Anstieg der Kurzarbeit geführt. Auch die sogenannte „Kurzarbeit null“, bei der die Arbeitszeit vollständig reduziert wird, ist insbesondere infolge von Schließungen nicht selten. Im Fall einer Bäckereiverkäuferin, die sich mehrere Monate in „Kurzarbeit null“ befand und nicht arbeiten musste, hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass ihr Arbeitgeber ihren Urlaub kürzen darf (Aktenzeichen 9 AZR 225/21). Die infolge der vereinbarten Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage seien keine Zeiten mit Arbeitspflicht. Entsprechend entfalle auch der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dasselbe gelte zudem für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub, wenn bei hierbei keine Abweichung vom Bundesurlaubsgesetz bestimmt wurde. (1. Dezember 2021)
  • Einem Lehrer wurde wegen seiner Äußerungen über die Maskenpflicht, in denen er diese unter anderem als Kindesmissbrauch bezeichnete, sowie deren Nichtbefolgung in der Schule außerordentlich gekündigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält diese Kündigungsgründe für ausreichend (Aktenzeichen 10 Sa 867/21). Aus dem von dem Lehrer vorgelegten Attest eines österreichischen Arztes aus dem Internet folge keine Befreiung von der Maskenpflicht. (11. Oktober 2021)
  • Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beschäftige eines Friseursalons lehnte dies wegen der damit verbundenen Lohneinbuße ab. Infolgedessen erhielt sie die Kündigung. Die Kündigungsschutzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg ohne Erfolg (Aktenzeichen 4 Sa 413/20). Das Kurzarbeitsangebot sei kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und benachteilige die Arbeitnehmerin deshalb nicht. Vielmehr sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, weil sie den Verlust des Arbeitsplatzes verhindere. (21. Juli 2021)
  • Die Bundesregierung hat am 9. Juni 2021 die Verlängerung der coronabedingten Kurzarbeiterregelung bis zum 30. September 2021 beschlossen. Diese wären sonst Ende Juni 2021 ausgelaufen. (9. Juni 2021)
  • Weil er unter anderem eine von ihm betreute 93-jährige Frau von der Impfung gegen das Coronavirus abhalten wollte, wurde ein Berufsbetreuer entlassen. Dass er die Imfprisiken für größer hielt als deren Nutzen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassung, bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer deshalb erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 1 BvR 1211/21). Betreuer seien verpflichtet in medizinisch angezeigte Maßnahmen einzuwilligen, wenn sonst Leben oder Gesundheit der betreuten Person bedroht sind. (7. Juni 2021)
  • Die Kündigung eines Arbeitnehmers, weil er einen Kollegen angehustet hatte, scheiterte aufgrund der Beweisaufnahme. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung damit, dass er einen Kollegen am Arm gepackt habe und vorsätzlich aus nächster Nähe angehustet habe und ihm Corona gewünscht habe. Der Gekündigte behauptete, er habe akuten Hustenreiz gehabt und ausreichenden Abstand eingehalten und gesagt, dass dieser nicht gleich Corona bekommen werde. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte den Zeugenaussagen zugunsten des Beschäftigten (Aktenzeichen 3 Sa 646/20). Das vom Arbeitgeber geschilderte Verhalten hätte dem Gericht zufolge jedoch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. (29. April 2021)
  • Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich als Kontaktperson eines Infizierten in Quarantäne begeben musste, hat das Arbeitsgericht Köln als sittenwidrig und treuwidrig eingestuft und deshalb für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 8 Ca 7334/20). Die Kündigung erfolgte, weil der Beschäftigte keine vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung des Gesundheitsamts vorlegte und nicht wie von diesem verlangt im Betrieb erschien. Das Gesundheitsamt hatte die Bescheinigung trotz Aufforderung des Arbeitnehmers nicht ausgestellt. (22. April 2021)
  • Ein Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer den infolge Kurzarbeit gekürzten Lohn nachzahlen, da er diese einseitig angeordnet hatte. Weder galt ein Tarifvertrag, noch existierte eine Betriebsvereinbarung oder enthielt der Arbeitsvertrag eine zur Anordnung von Kurzarbeit notwendige Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Dieser hatte seit der Anordnung im März 2020 weiterhin seine volle Arbeitskraft angeboten. Später klagte er auf Lohnzahlung, wozu das Arbeitsgericht Siegburg den Arbeitgeber samt Zinsen verurteilte (12 Ca 1240/20). (10.12.2020)
  • Auch ein Geschäftsführer kann einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn das zur Verhinderung seines Arbeitsplatzverlusts dient. Das entschied das Sozialgericht Speyer (Aktenzeichen S 1 AL 134/20).  (3. August 2020)
  • Bei insgesamt 880.000 Anträgen auf Kurzarbeit prüft die Bundesagentur in 900 Fällen einen Missbrauch. Die strafrechtlichen Folgen erläutert der Rechtstipp „Corona und die Gefahr des Subventionsbetrugs“ von Rechtsanwältin Josephine Bednarek. (27. Juli 2020)
  • Aufstockungen des Kurzarbeitergelds, die Arbeitgeber zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 leisten, bleiben steuerfrei. Allerdings dürfen die Aufstockungszahlung und das Kurzarbeitergeld nur maximal 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts betragen. Alles darüber hinaus muss versteuert werden. (29. Mai 2020)
  • Grenzpendler können nun sicherer Kurzarbeitergeld erhalten. Das Bundesarbeitsministerium hat eine Regelungslücke geschlossen. Danach war das Kurzarbeitergeld vom Wegerisiko der Beschäftigten abhängig. Grenzschließungen oder Quarantäneanordnungen gingen insofern bislang zu Lasten der Beschäftigten verbunden mit dem drohenden Verlust ihres Kurzarbeitergeldanspruchs. (8. Mai 2020)

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten ausschließlich Personen, die sich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Damit haben auch Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Minijobber, Rentner oder Auszubildende haben keinen Anspruch.

Ist eine Kündigung wegen Corona rechtens?

Unter bestimmten Umständen kann eine aufgrund des Coronavirus ausgesprochene Kündigung berechtigt sein, wenn der Betrieb z. B. zur Aufrechterhaltung in der Corona-Krise verkleinert werden muss (betriebsbedingte Kündigung). In Betracht kommt auch eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert oder fahrlässig trotz Infektion zur Arbeit kommt.

Was ist mit Terminen bei der Arbeitsagentur?

Seit 18. März 2020 war ein Betreten der Gebäude der Arbeitsagentur im Regelfall nicht mehr möglich. Allerdings bestand für Notfälle vor Ort eine Kontaktmöglichkeit. Alle persönlichen Gesprächstermine entfallen derzeit ohne Rechtsfolgen. Eine Absage war nicht erforderlich. 

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Kurzarbeit bzw. Kündigung:



Corona-Beratung Arbeitsrecht

Diese Rechtsanwälte beraten Sie zum Thema Corona & Arbeitsrecht.



Verdienstausfall

Viele Arbeitnehmer können ihrer Arbeit momentan nicht nachgehen – sei es, weil das Geschäft vorübergehend schließen muss oder weil sie sich in Quarantäne befinden. Wie sieht es in solchen Fällen mit dem Gehalt aus? Und was können Selbstständige tun, die zum Beispiel ihr Unternehmen schließen mussten? Greift eventuell eine Betriebsschließungsversicherung?

Aktuelle Rechtsnews

  • Ein Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber von seiner Arbeit freigestellt worden, weil er fortwährend gesetzlich vorgeschriebene Corona-Tests verweigerte. Für den Freistellungszeitraum von September 2021 bis Dezember 2021, den der Mann jederzeit durch die Teilnahme an Corona-Tests hätte beenden können, verlangte dieser den nicht gezahlten Lohn, weil der Arbeitgeber sich in Verzug mit der Annahme seiner Arbeitsleitung befunden habe. Seine Klage wies das Landesarbeitsarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der Berufungsinstanz ab mit Verweis auf § 297 Bürgerliches Gesetzbuch (Aktenzeichen 3 Sa 46/22). Denn danach stand dem Lohnanspruch des Arbeitnehmers dessen eigene Entscheidung gegen Corona-Tests entgegen. Ohne diese durfte er seine Arbeitsleistung gar nicht erbringen, da der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet war, Mitarbeiter nur nach einem negativen Corona-Test arbeiten zu lasse. (21. Oktober 2022)
  • Nach einem positiven PCR-Test musste eine vierköpfige Familie in Quarantäne. Weil bei keinem Familienmitglied Symptome auftraten, vermuteten diese ein falsches Testergebnis. Infolgedessen verlangten sie für die nach ihrer Ansicht rechtswidrige Quarantäne für jeden von ihnen 3.700 Euro als Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte die Klage jedoch ab, weil es keine Zweifel an dem PCR-Testergebnis gegeben habe (Aktenzeichen 5 U 35/22). Der PCR-Test ist die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beste Methode zur Feststellung einer Corona-Infektion. (13. Juli 2022)
  • In den ersten Monaten der Corona-Pandemie mussten insbesondere fleischverarbeitende Betriebe schließen und Mitarbeiter in Quarantäne schicken. Dadurch erlitten sie Verdienstausfälle. Inzwischen sollen aktuell wegen mehr als 7.000 Fällen Gerichtsverfahren gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen laufen, weil dieses Entschädigungszahlungen verweigere. Neben dem Verwaltungsgericht Minden (Aktenzeichen 5a K 423/21) hat nun auch das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 5a K 854/21) den Unternehmen Recht gegeben. Entgegen der Ansicht Nordrhein-Westfalens fehle es an einnem eindeutigen Beleg, dass allein der Arbeitgeber die Verantwortung für die Ausfälle trage. Nordrhein-Westfalen hat inzwischen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. (20. Mai 2022)
  • Ein Arbeitgeber hatte den Lohn seines Mitarbeiters gekürzt, weil dieser nach einer Urlaubsreise in die Türkei quarantänebedingt nicht arbeiten konnte. Normalerweise besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Türkei galt zu diesem Zeitpunkt jedoch als Corona-Risikogebiet. Und eine Kürzung dieser Entschädigungszahlung ist grundsätzlich zulässig bei einem vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Arbeitsausfall. Infolge der anschließenden Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung des fehlenden Lohns entschied das Arbeitsgericht Herne jedoch, dass kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Urlaubsreise und der Infektion des Arbeitnehmers bestand (Aktenzeichen 4 Ca 2168/21). Denn ein PCR-Test des Mannes unmittelbar nach Reiseende war negativ ausgefallen. Erst Tage später wurde er positiv getestet und es kam zur Erkrankung an Covid-19. Der Arbeitnehmer hatte somit mangels nachgewiesenem Verschulden Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. (17. Mai 2022)
  • Ein Hotel- und Gastronomiebetreiber ist mit seiner Klage auf Entschädigung wegen staatlich angeordneter Betriebsschließung vor dem Bundesgerichtshof gescheitert (Aktenzeichen III ZR 79/21). Grundlage dafür war die im Frühjahr 2020 in Brandenburg geltende Corona-Verordnung. Das höchste Zivilgericht sah keine Anspruchsgrundlage wegen des Verdienstausfalls. Ansprüche aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nach den §§ 28, 56 und 65 IfSG scheiterten jeweils an den dafür fehlenden Voraussetzungen. Der klare Wortlaut der Vorschriften schließe mit Verweis auf eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (Aktenzeichen 1 BvR 1073/21) auch eine analoge Übertragung auf andere Sachverhalte aus. Der richterrechtliche Anspruch aufgrund eines enteignenden Eingriffs scheiterte an dem vom Gesetzgeber bewusst nicht flächendeckend geregelten Entschädigungsansprüchen. Dies dürfen Gerichte nicht unterlaufen, indem sie entgegen des Willens des Gesetzgebers solche flächendeckend Ansprüche zuerkennen. Auch eine Staatshaftung scheide aus, weil der Staat gerade durch Corona-Hilfen seiner Pflicht zum innerstatlichen Ausgleich nachkomme. Diese Pflicht folgt aus dem in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz verankerten Sozialstaatsprinzip. (18. März 2022)
  • Der Bundesgerichtshof hat im Streit zwischen einem Versicherten und dessen Betriebsschließungsversicherung der Versicherung Recht gegeben (Aktenzeichen IV ZR 144/21). Der klagende Gastwirt musste aufgrund behördlicher Anordnung aus Infektionsschutzgründen Mitte März 2020 schließen. Die Versicherung zahlte jedoch nicht für die dadurch enstandenen finanziellen Verluste. Dem Bundesgerichtshof zufolge konnte die Versicherung ihre Leistung dabei zwar nicht aus dem Grund verweigern, dass nur aus dem Betrieb selbst erwachsende Infektionsgefahren versichert seien. Der Versicherungsschutz verlangte jedoch eine angeordnete Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern. Dazu habe der Covid-19-Erreger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht gezählt. Zudem ergebe sich, dass die Versicherungsklausel darin genannte Krankheiten abschließend nenne und das Coronavirus auch darüber nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Der Fall ist wegen der unterschiedlichen Versicherungsbedingungen deshalb aber auch nicht einfach auf andere Betriebsschließungsversicherungen übertragbar. In mehreren anderen Fällen wurden diese auch schon zur Leistung verurteilt. (26. Januar 2022)
  • Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Selbstständiger hat bei fehlenden Einkünften, bevor er arbeitsunfähig erkrankt, keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Mann war in der von der Pandemie schwer getroffenen Veranstaltungsbranche hauptberuflich selbstständig tätig. Trotz staatlicher Hilfen konnte er seine laufenden Ausgaben nicht decken und verzeichnete ab April 2020 Verluste. Als er ab Mai 2020 längerfristig arbeitsunfähig erkrankte, beantragte er im Juni 2020 Krankengeld. Seine Krankenversicherung lehnte das ab, weil kein Verdienstausfall infolge der Arbeitsunfähigkeit, sondern infolge der pandemiebedingten Auftragsrückgänge vorgelegen habe. Das Sozialgericht hält das für rechtmäßig (Aktenzeichen S 56 KR 1969/20). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (21. Dezember 2021)
  • Der Entschädigungsanspruch nach § 19 Berufsbildungsgesetz geht einem Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz vor. Dieser regelt insbesondere eine Entschädigung für infolge einer Quarantäne entstandenen Verdienstausfall. Eine Elektrofirma wollte Letzteren aufgrund eines quarantänebedingten Ausfalls eines Auszubildenden geltend machen, weil sie diesem während der 11 Tage dauernden Quarantäne weiter Vergütung gezahlt hatte. Das Verwaltungsgericht Gera entschied jedoch, dass hier vorrangig § 19 Abs. 1 Nr. 2 b Berufsbildungsgesetz anzuwenden sei (Aktenzeichen 3 K 280/21 Ge). Danach ist einem Auszubildenden die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn er aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Als ein solcher Grund zähle auch eine angeordnete Quarantäne. Dieser Vergütungsanspruch ist ähnlich zu dem für Arbeitnehmer anwendbaren § 616 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (8. November 2021) 
  • Das Landgericht Darmstadt hat einem Hotelbetreiber Recht gegeben, der gegen seine Betriebsschließungsversicherung geklagt hat (Aktenzeichen 28 O 218/20). Dieser hatte sein Angebot im März 2020 aufgrund behördlicher Anordnung einschränken müssen. Die Anordnung sei, anders als vom beklagten Versicherer behauptet, nicht rechtswidrig gewesen. Auch habe es sich um eine auf das Infektionsschutzgesetz gestützte Maßnahme gehandelt, wie sie die Versicherungsbedingungen entgegen der Ansicht des Versicherers abdeckten. Bei Covid-19 handele es sich zudem um eine den Bedingungen entsprechende meldepflichtige Krankeit. (27. September 2021)
  • Spätestens ab 1. November 2021 soll aufgrund einer Einigung der Gesundheitsminister kein Bundesland mehr Entschädigung zahlen, wenn ungeimpfte impffähige Personen infolge einer für sie angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden. Baden-Württemberg verfährt entsprechend bereits seit 15. September 2021, das Saarland will ab 27. September 2021, Rheinland-Pfalz will ab 1. Oktober 2021 und Niedersachsen will ab 11. Oktober 2021 entsprechend die Entschädigung versagen. (22. September 2021)
  • Gastronomiebetreiber, die infolge des ersten Lockdowns im März 2020 schließen mussten, können keine Leistungen von ihrer Betriebsschließungsversicherung verlangen. Das Oberlandesgericht Bremen sah Unterbrechungen aufgrund des Corona-Erregers als nicht von den Versicherungsbedingungen abgedeckt (Aktenzeichen 3 U 009/21). Diese waren zudem eindeutig formuliert und entsprachen dem für AGB geltenden Recht. (21. September 2021)
  • Das Landgericht Siegen entschied: Es besteht kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherungen wegen Schließungen infolge der Corona-Pandemie, wenn die maßgeblichen Versicherungsbedingungen die Krankheiten und Erreger abschließend aufzählen, die unter den Versicherungsschutz fallen, und der SarsCoV2-Erreger dort nicht genannt ist. (30. August 2021) 
  • Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage eines Restaurantbetreibers gegen dessen Betriebsschließungsversicherung abgewiesen (Aktenzeichen 8 U 5/21). Entscheidend seien die Versicherungsbedingungen. Diese seien hier ausreichend verständlich, nicht unangemessen benachteiligend oder ungewöhnlich. Das gelte insbesondere für die darin abschließend genannten Krankheiten und Krankheitserreger, die das Coronavirus nicht enthielten. Das Landgericht Verden hatte allerdings in der Vorinstanz noch zugunsten des klagenden Restaurantbetreibers entschieden. Und eine Entscheidung des Bundesgerichtshof in solchen Fällen steht noch aus, könnte aber durch die vom Oberlandesgericht Celle wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Revision nun möglich werden. (12. Juli 2021)
  • Eine Betriebsschließungsversicherung muss einem Hotelbetreiber, der zur Schließung verpflichtet war, 60.000 Euro zahlen. Dem Oberlandesgericht Karlsruhe zufolge schlossen die Versicherungsbedingungen die Leistungspflicht nicht aus  (Aktenzeichen 12 U 4/21). Diese beriefen sich mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz und das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger. Die Liste der darin genannten Krankheiten nannte zwar nicht Covid-19, ihre abschließende Wirkung war aber unklar, was zulasten der Versicherung ging. Die Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich zugelassen. (1. Juli 2021)
  • Eine Arbeitgeberin kann keine Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für den quarantänebedingt gezahlten Verdienstausfall an zwei Mitarbeiterinnen verlangen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat das mit dem bestehenden Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch begründet (Aktenzeichen 3 K 107/21, 3 K 108/21). Die unverschuldete Quarantäne der Mitarbeiterinnen bilde ein in ihren Personen liegendes Leistungshindernis über eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. In diesen Fällen sei die Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dieses Risiko einer zweiwöchigen Lohnfortzahlung sei für sie bei einer bereits mehr als ein Jahr dauernden Beschäftigung tragbar. Gegen die Entscheidung kann noch Berufung eingelegt werden. (2. Juni 2021)
  • Das Landgericht hat einen Betriebsschließungsversicherer zur Zahlung von rund 764.000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 40 O 53/20, nicht rechtskräftig). Geklagt hatten Barbetreiber, die ihre Bars im März 2020 aufgrund behördlicher Anordnung schließen mussten. Der mögliche Außerhausverkauf sei keine zumutbare Alternative gewesen. (22. Februar 2021)
  • Gesetzlich versicherte Eltern, die wegen der notwendigen Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, erhalten Anspruch auf ein erweitertes Kinderkrankengeld in Höhe von mindestens 90 Prozent ihres Nettoeinkommens bis maximal 112,88 Euro pro Tag für bis zu 20 Tage, Alleinerziehende bis zu 40 Tage im Jahr. Anspruch besteht auch dann, wenn der Grund für die Betreuung die Schließung von Schule oder Kita, eine aufgehobene Präsenzpflicht oder ein eingeschränktes Betreuungsangebot ist. Arbeit im Homeoffice steht dem Anspruch nicht entgegen. (19. Januar 2021)
  • Ab 1. Januar 2021 werden Entschädigungsanträge in Thüringen nur noch digital über ifsg-online angenommen. (4. Januar 2021)
  • Die Allianz-Versicherung hat sich mit dem Betreiber der Münchener Gaststätte „Paulaner am Nockherberg“ verglichen. Das Landgericht München I hatte die Versicherung zuvor zur Zahlung von 1,1 Millionen Euro aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung verurteilt. Durch den Vergleich verzichtet die Versicherung gegen das Urteil vorzugehen. Der Allianz-Versicherung zufolge liefen gegen sie derzeit rund 100 vergleichbare Klagen. (22. Oktober 2020)
  • Das Land Berlin muss einem Gastwirt wegen der angeordneten Schließung seiner Gaststätte keine Entschädigung zahlen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 2 O 247/20). Die dadurch entstandenen Einbußen bewegten sich laut Gericht noch im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. (14. Oktober 2020) 
  • Ein Gastronom hat seine Klage gegen seinen Versicherer wegen verweigerter Ansprüche von rund 1 Million Euro aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Landgericht München I in erster Instanz gewonnen (Aktenzeichen 12 O 5895/20). Die Versicherungsbedingungen seien für den Versicherten zu unklar, dass er Versicherungslücken erkennen könne. Der Versicherer prüft, ob er gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt. (2. Oktober 2020)
  • Eine Initiative, der rund 850 Betreiber von Läden, Diskotheken, Kinos und anderen Betrieben angehören sollen, verlangen staatliche Entschädigungen für Einbußen, die sie aufgrund der verordneten Schließungen erlitten haben. Die Soforthilfen reichten nicht aus, um diese auszugleichen. Erste Unternehmen haben deshalb eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht (Aktenzeichen 1 BvR 1726/20). (27. August 2020)
  • Verdienstausfall infolge einer verpflichtenden Quarantäne nach Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet gibt es nur noch in Ausnahmefällen. Als solche gelten Reisegründe wie die Geburt eigener Kinder oder der Tod naher Angehöriger. War die Reise vermeidbar, gibt es dagegen keine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz. (20. Juli 2020)
  • Eine Betriebsschließungsversicherung muss laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm nicht zahlen, wenn der Versicherungsvertrag ausdrücklich nur Ausfälle wegen bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger abdeckt (Aktenzeichen 20 W 21/20). Rechtsanwalt Marius Schrömbgens erläutert den Sachverhalt in diesem Rechtstipp. (31.Juli 2020)
  • Die Lohnfortzahlung für Eltern, die coronabedingt ihre Kinder betreuen müssen, wurde von sechs Wochen auf 20 Wochen ausgedehnt – konkret auf zehn Wochen je Elternteil oder 20 Wochen für Alleinerziehende. Gezahlt werden 67 Prozent des Nettoverdienstes bzw. maximal 2016 Euro im Monat. Die betreuten Kinder müssen jünger als 12 Jahre, behindert oder auf besondere Hilfe angewiesen sein. (28. Mai 2020)
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind ab 27. April 2020 bundesweit über die Seite www.ifsg-online.de zu beantragen. (27. April 2020)

Wer zahlt das Gehalt, wenn das Geschäft schließen muss?

Der Arbeitgeber trägt aufgrund seiner Fürsorgepflicht das Risiko und darf die Gehaltzahlung auch während der Schließung nicht einstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. 

Wer zahlt das Gehalt, wenn Mitarbeiter quarantänebedingt nicht arbeiten können?

Der Arbeitgeber kann sich den weiterhin an den an der Arbeit verhinderten Mitarbeiter zu zahlenden Lohn bzw. das weiterhin zu zahlende Gehalt erstatten lassen. Dafür ist ein Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu stellen.

Welche Möglichkeiten haben Selbstständige?

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung im Falle eines angeordneten Tätigkeitsverbots vor. Selbstständige erhalten demnach auf Antrag eine Entschädigung in Höhe eines Zwölftels des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Verdienstausfall:


Corona-Beratung Arbeitsrecht

Diese Rechtsanwälte beraten Sie zum Thema Corona & Arbeitsrecht.



Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Welche Vorkehrungen müssen Arbeitgeber treffen, um ihre Mitarbeiter zu schützen? Wann müssen Mitarbeiter für pandemiebedingte Arbeisausfälle selbst einstehen und wann der Arbeitgeber?

Aktuelle Rechtsnews

  • Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in Entscheidungen zu zwei Kündigungsschutzklagen wegen gefälschter Impfnachweise diese als wichtigen Kündigungsgrund eingestuft (Aktenzeichen 8 Sa 326/22, 3 Sa 374/22). Die Kündigungen scheiterten in beiden Fällen nur wegen anderweitiger Fehler der Arbeitgeber. (10. Oktober 2022)
  • Eine Büromitarbeiterin, die an Langzeitfolgen infolge einer Covid-19-Erkrankung leidet, will diese als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Rentenversicherung lehnte dies ab, weil die Frau sich ebenso wahrscheinlich auch außerhalb ihrer versicherten Tätigkeit angesteckt haben kann. Auch im Prozess vor dem Sozialgericht Konstanz gelang es ihr nicht, die Unfallkausalität nachzuweisen. Es dürfen danach keine anderen Tatsachen als mögliche Unfallursache in Frage kommen als solche aus dem Bereich der versicherten Tätigkeit. Dabei betrachtete das Gericht die Situation im Infektionszeitraum genau (Aktenzeichen S 1 U 452/22). Da zugleich eine Infektion in ihrem privaten Bereich möglich war, weil die Arbeitnehmerin Kontakte mit ihrer Familie und mit anderen Personen beim Einkaufen während der zweiten Corona-Infektionswelle hatte, gelang ihr deshalb nicht der notwendige Beweis für die Anerkennung als Arbeitsunfall. (26. September 2022)
  • Zwei ungeimpfte Mitarbeiter eines Seniorenheims sind mit ihren Berufungsklagen gegen ihre deshalb erfolgte Freistellung gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Hessen wies diese ab, da es sich um eine Einrichtung handelt, für die die Nachweispflicht einer Impfung oder einer Genesung nach § 20a Infektionsschutzgesetz gilt (Aktenzeichen 5 SaGa 728/22). Das Interesse der Heimbewohner überwiege das Interesse der beiden Beschäftigen ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. (12. August 2022)
  • Trifft ein Arbeitgeber strengere als die gesetzlich vorgeschriebenen Quarantänemaßnahmen und können Arbeitnehmer nur deshalb nicht arbeiten, haben sie weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung. Denn insofern befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug bezüglich der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht nun einem Fall (Aktenzeichen 5 AZR 154/22). Trotz eines negativen PCR-Tests und einer ärztlich attestierten Symptomfreiheit ließ ein Unternehmen einen Mitarbeiter nicht arbeiten, obwohl dieser dazu bereit war. Der Grund dafür war, dass der Mitarbieter kurz zuvor aus einem Hochrisikogebiet zurückgekehrt war. (11. August 2022)
  • Eine Reinigungskraft musste auf Anweisung des Arbeitgebers eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Dafür verlangte er einen Erschwerniszuschlag und berief sich auf eine entsprechende tarifliche Vereinbarung. Diese sah einen zehnprozentigen Zuschlag auf den Stundenlohn vor. Das Bundesarbeitsgericht verneinte jedoch einen Anspruch darauf (Aktenzeichen 10 AZR 41/22). Denn die tarifliche Regelung bezieht sich auf das Tragen einer Atemschutzmaske. Diese ist nicht mit einer OP-Maske vergleichbar, weil sie insbesondere eine dem Eigenschutz dienende persönliche Schutzausrüstung darstellt. Eine medizinische Gesichtsmaske dient dagegen dem Fremdschutz. (21. Juli 2022)
  • Das Landesarbeitsgericht Kiel hat die Klage einer Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu ihren Gunsten entschieden (Aktenzeichen 5 Ca 229 f/22). Die dreifach geimpfte Frau hatte ihren Urlaub im Januar und Februar 2022 in der Dominikanischen Republik verbracht. Das Land galt in dieser Zeit als Hochrisikogebiet. Danach war sie symptomlos an Corona erkrankt. Mangels Homeofficetätigkeit konnte sie nicht arbeiten und war deshalb arbeitsunfähig. Ihr Arbeitgeber verweigerte ihr dennoch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil sie die Arbeitsunfähigkeit durch ihren Urlaub selbst verschuldet habe. Aus Sicht des Gerichts sprechen dagegen insbesondere die vergleichsweise niedrigen Inzidenzwerte. Diese waren dort nur halb so hoch wie zur selben Zeit in Deutschland und die Covid-Erkrankung zählt deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko, das den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entfallen lässt. (19. Juli 2022)
  • Eine Grundschullehrerin hatte gegen die nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung verstoßen. Unter anderem hatte sie die Maskenpflicht nicht überwacht und Pooltests unzureichend durchgeführt. Infolgedessen erhielt sie ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte. Diese Suspendierung hielt das Verwaltungsgericht Düsseldorf für rechtmäßig (Aktenzeichen 2 L 490/22). Das Verhalten erwecke den Eindruck, dass sie keine dienstlichen Anweisungen befolge und insofern dem Ansehen des Lehrerberufs schadet. Und zudem dienen die Regeln dem Gesundheitsschutz von Schülern und anderen Lehrern und einem wichtigen Zweck. (15. Juli 2022)
  • Aus Angst vor weniger Lohn hat ein Paketdienstmitarbeiter seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorgelegt. Dieser hatte den Mitabeiter nach dessen Quarantäne innerhalb einer Frist zur Impfpassvorlage aufgefordert, um für ihn Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten. Der Mitarbeiter fand seinen Impfpass jedoch nicht und erhielt auch keinen rechtzeitigen Ersatz. Deshalb beschaffte er sich eine Fälschung, die er vorlegte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin, nachdem das auffiel. Das Arbeitsgericht Essen lehnte eine außerordentliche Kündigung nur wegen des bereits seit 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses ab (Aktenzeichen 6 Ca 444/22). Die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung hielt es dagegen für rechtmäßig, weil sie sozial gerechtfertigt war. (11. Juli 2022)
  • Ein in einer Klinik beschäftigter IT-Mitarbeiter durfte zurecht von deren Sommerfest ausgeschlossen werden. Er hatte die von seiner Arbeitgeberin dafür vorgegebenen 2G+-Kriterien nicht erfüllt. Mittels gerichtlichen Eilantrag wollte er ohne Einhaltung der Vorgaben am Mitarbeiterfest teilnehmen. Dabei hilft ihm auch das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz nicht. Dieses greift bei Feiern nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 6 Ta 673/22). Auch ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet aus. Vielmehr lagen sachliche Gründe vor gegen eine Teilnahme ohne Impfung und/oder Genesung sowie ohne aktuellem Testergebnis. (6. Juli 2022)
  • Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten der von der Bayerischen Staatsoper verlangten Testpflicht für deren Mitarbeiter entschieden. Eine Flötistin hielt diese für rechtswidrig. Aufgrund ihrer Testverweigerung durfte sie nicht proben und auftreten und erhielt deshalb kein Gehalt. In letzter Instanz entschied nun das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 28/22). Die Staatsoper darf als Arbeitgeberin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht die Testpflicht regeln, um Mitarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Hinzukomme, dass es beim Flötenspielen unmöglich ist eine Maske zu tragen und dabei besonders Aerosole verbreitet werden. Der körperliche Eingriff durch den Test ist dagegen minimal. (3. Juni 2022)
  • Ein Krankenhaus kann einen Auszubildenden wegen dessen fehlender Coronaimpfung nicht die Beschäftigung verbieten. Das gilt jedenfalls, weil der angehende Gesundheits- und Krankenpfleger dort bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigt war. Die zudem ausgesprochene außerordentliche Kündigung war wegen fehlender vorheriger Abmahnung unwirksam. Nur das Gesundheitsamt könne ein Beschäftigungsverbot anordnen. Das Krankenhaus muss den Azubi wieder beschäftigen und vorenthaltene Vergütung nachzahlen. (3. Juni 2022)
  • Eine Arbeitgeberin kann eine bei ihr als Pflegefachkraft beschäftigten Arbeitnehmerin aufgrund von § 20a Infektionsschutzgesetz nicht die Beschäftigung verweigern. Dem Arbeitsgericht Dresden zufolge ist nur das Gesundheitsamt zu einem entsprechenden Beschäftigungsverbot befugt (Aktenzeichen 9 Ga 10/22). Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Rudolf Hahn erläutert das Urteil in seinem Rechtstipp: „Unwirksame Suspendierung von Arbeitnehmern im Gesundheitswesen - Arbeitsgericht Dresden“
  • Ein Lehrling hatte zu Jahresbeginn 2022 einen Coronatest gefälscht und gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb verwendet, in dem zu diesem Zeitpunkt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz bestand. Das hatte nicht nur die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zur Folge. Er erhielt zudem einen Strafbefehl über 30 Tagessätz zu 15 Euro und damit eine Geldstrafe von 450 Euro, über den nach seinem Einspruch das Amtsgericht Bünde verhandelte. Insbesondere der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse ist strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. (24. Mai 2022)
  • Eine in einem Pflegeheim beschäftigte und im April 2020 schwer an Covid-19 erkrankte Krankenschwester hatte keinen Erfolg mit einer Klage gegen ihren Arbeitgeber. Das Pflegeheim hatte ihr im März 2020 keine Atemschutzmaske gegeben. Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld ab (Aktenzeichen 3 Ca 1848/21). Grund für dessen Klageabweisung war, dass der Arbeitnehmerin kein Beweis einer Infektion am Arbeitsplatz gelungen sei. (16. Mai 2022)
  • Die Leitung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) durfte einer Beamtin Mehrstunden kürzen aufgrund dienstfreier Zeiten. Dazu war es infolge eines Corona-Ausbruchs in der JVA gekommen. Dieses Vorgehen ist laut Verwaltungsgericht Koblenz rechtmäßig (Aktenzeichen 5 K 902/21.KO). Das behördliche Interesse an einem effektiven und effizienten Personaleinsatz überwiege das persönliche Interesse an der freien Verwendung der Mehrstunden. (10. Mai 2022)
  • Eine Beschäftigte ist auch vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit ihrem Ziel einer weiteren Homeoffice-Beschäftigung gescheitert (Aktenzeichen 15 L 2249/21). Die Frau hatte insbesondere durch unentschuldigte bzw. unerklärbare Fehlzeiten selbst betriebsbedingte Gründe dafür geliefert. Diese rechtfertigen eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu im Homeoffice arbeitenden Kollegen. Zudem habe die die Frau beschäftigtende BaFin sachlich entschieden unter anderem mit Blick auf ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Und nicht zuletzt hat die Mitarbeiterin nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Homeoffice-Tätigkeit hat. (9. Mai 2022)
  • Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem weiteren Berufungsurteil seine Position zur Nichtanrechnung von Urlaubstagen im Quarantänefall bestätigt (Aktenzeichen 5 Sa 241/21). Eine Arbeitnehmerin, die als Kontaktperson Teile ihres Erholungsurlaubs in Quarantäne verbringen musste, ist mit ihrer Klage in zweiter Instanz gescheitert. Sie war dabei nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Regelung des § 9 Bundesurlaubsgesetz, die eine Nichtanrechnung auf den Jahresurlaubs bestimmt, setzt die Arbeitsunfähigkeit jedoch voraus. Eine Quarantäne sei laut LAG Schleswig-Holstein damit nicht vergleichbar. Zudem sehe das Infektionsschutzgesetz für diesen Fall eine Entschädigung in Geld vor. (6. Mai 2022)
  • Der Geschäftsführer einer Immobilienverwaltung hatte von seiner Mitarbeiterin längere Mitfahrten im selben Auto verlangt, obwohl er Corona-Symptome hatte. Später bestätigte sich seine Corona-Infektion. Die Frau musste als Kontaktperson in Quarantäne und deshalb ihre im August 2020 geplante Hochzeitsfeier ausfallen lassen. Ihre deshalb erhobene Klage auf Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von rund 5.000 Euro gegen ihren Arbeitgeber hatte Erfolg. Dieser habe seine Fürsorgepflicht durch Nichtbeachtung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verletzt, entschied das Landesarbeitsgericht München in seinem Berufungsurteil (Aktenzeichen 4 Sa 457/21). Jede Person sollte danach insbesondere bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben. Zudem galten Abstandsregeln, die hier durch getrenntes Fahren hätten eingehalten werden konnten. Die Verteidigung des Geschäftsführers, er habe keine Symptome gezeigt, war nicht schlüssig und wurde vom Gericht als Behauptung ins Blaue eingestuft. Zudem wurde der Arbeitgeber verurteilt, der Arbeitnehmerin ein in vielen Punkten vorteilhafteres Arbeitszeugnis auszustellen. (17. März 2022)
  • Ab 20. März 2022 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung bis zum 25. Mai 2022. Diese verpflichtet Arbeitgeber weiterhin zu Basisschutzmaßnahmen. Das bedeutet konkret: Abstand halten, Maskenpflicht und regelmäßiges Lüften. Diese müssen Betriebe jedoch in ihren Hygienekonzepten abhängig von ihren räumlichen Verhältnissen und des Infektionsrisikos vor Ort festlegen. Arbeitgeber müssen Mitarbeiter zudem über Impfungen informieren und sie während der Arbeitszeit ermöglichen. (17. März 2022)
  • Ein Arbeitnehmer, der seine Urlaubstage in Quarantäne verbringen musste, kann deren erneute Gewährung nicht von seinem Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitnehmer verglich die Quarantäne mit einer Arbeitsunfähigkeit im Urlaub, infolge der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass das Bundesurlaubsgesetz keine entsprechende Regelung kenne. Die Quarantäne zähle zum Risikobereich des Mitarbeiters. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Ansicht des Arbeitgebers. Der durch die Quarantäne lediglich eingeschränkte Bewegungsgkreis sei nicht dasselbe wie eine von § 9 Bundesurlaubsgesetz zur Nachgewährung vorausgesetzte ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit während der Urlaubszeit (Aktenzeichen 1 Sa 208/21). Gegen das Berufungsurteil ist noch die Revision zum Bundesarbeitsgericht möglich. (11. März 2022)
  • Für Tätigkeiten in Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen wurden die zulässigen Arbeitszeiten ausgeweitet. Die davon betroffenen Bereiche reichen von der Grundversorgung und -entsorgung, über Gesundheit und Pflege bis zu Presse und Rundfunk. Gegen eine entsprechende Ausnahmen regelnde und als sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung vom 20. Januar 2022 hat eine Gewerkschaft erfolgreich Eilantrag gestellt. Als solche kann sie sich auf Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern berufen und diese gerichtlich geltend machen, entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth. Die Allgemeinverfügung lasse zudem aufgrund vieler unbestimmter Rechtsbegriffe nicht erkennen, an wen sie sie sich richte. Das verletze das Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Das Gericht hat infolgedessen die aufschiebende Wirkung gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt (Aktenzeichen B 10 S 22.93). Über die Klage, mit der die Gewerkschaft die Aufhebung der Allgemeinverfügung begehrt, wird das Gericht noch in der Hauptsache entscheiden. (1. März 2022)
  • Ein im Zeitraum November 2020 bis Ende Januar 2021 dreimal positiv auf Corona getester und deshalb gekündigter Zeitarbeiter hatte Erfolg mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Stralsund erklärte die Kündigung für unwirksam, da die Arbeitgeberin keine ausreichenden Kündigungsgründe vorgetragen habe (Aktenzeichen 11 Ca 62/21). Das galt besonders für Gründe, die gegen die künftige Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers sprachen oder erhebliche betriebliche und wirtschaftliche Interessen der Arbeitgeberin berührten. (17. Januar 2022)
  • Erben eines mittlerweile verstorbenen Pflegemitarbeiters haben keinen Anspruch auf die an Pflegekräfte gezahlte Coronia-Prämie von 1.500 Euro. Dem Arbeitsgericht Berlin zufolge habe der Beschäftigte aufgrund mehrfacher nicht coronabedingter Erkrankungen nicht die dafür erforerliche dreimonatige Beschäftigung erreicht (Aktenzeichen 36 Ca 409/21). Nur Unterbrechungen wegen Urlaubs, Arbeitsunfalls, Covid-19-Erkrankung, Quarantänepflicht oder allgemein von bis zu 14 Tagen blieben in diesem Zeitraum unberücksichtigt. Diese Ausnahmen lägen im Fall des länger krankheitsbedingt fehlenden Mannes nicht vor. Der Zeitraum von drei Monaten beginne laut des Urteils nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit insbesondere nicht erneut. (7. Januar 2022)
  • Seit heute, den 27.Dezember dürfen ungeimpfte und nicht-genesene Mitarbeiter des Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die 2G-Regelung gelte zum Schutz vor dem Coronavirus ausschließlich für die Räume und Fahrzeuge des Senders. (27. Dezember 2021)
  • Eine Arbeitnehmerin musste ihren Urlaub zum großen Teil in Quarantäne verbringen. Infolgedessen verlangte sie auf § 9 Bundesurlaubsgesetz gestützt von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von Urlaubstagen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies ihre Klage jedoch ab, weil sie nicht die dafür erforderliche Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen habe (Aktenzeichen 2 Sa 488/21). Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einer attestierten Arbeitsunfähigkeit insofern nicht gleich, weshalb § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht anwendbar sei. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen. (17. Dezember 2021)
  • Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendeversammlung dürfen wieder virtuell stattfinden. Das ermöglicht eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zumindest bis 19. März 2022. (13. Dezember 2021)
  • Ein Mann war zuhause auf dem Weg von seinem Schlafzimmer zum Arbeiten in seinem Arbeitszimmer die Wendeltreppe hinabgestürzt und brach sich dabei einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft wollte das jedoch auch aufgrund der bislang bekannten Rechtsprechung nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Bundessozialgericht hat sie jedoch zur Leistung verurteilt (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R). Danach kommt es für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Homeoffice darauf an, dass sich der Unfall auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme ereignet. Das war hier der Fall. (9. Dezember 2021)
  • Eine Arbeitnehmerin, die an einem im November 2019 gebuchten Fortbildungsseminar, das im März 2020 stattfinden sollte, das dann aber coronabedingt vom Anbieter abgesagt wurde, muss die gezahlte Teilnahmegebühr zurückerhalten. Die Nachholung zu einem späteren Zeitpunkt sei der Arbeitnehmerin nicht zumutbar. Da es sich um ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar mit bereits vorab festgelegten Terminen gehandelt habe, sei deren Einhaltung für die Teilnehmer wesentlich. Im Berufsleben stehenden Personen, wie der klagenden Arbeitnehmerin, komme es bekanntlich gerade darauf an, begründete das Oberlandesgericht Celle seine Entscheidung (Aktenzeichen 11 U 66/21). Das Angebot habe sich zudem durch die Terminverteilung besonders an fest beschäftigte Personen gerichtet. (30. November 2021)
  • Eine bei der Bayerischen Staatsoper beschäftigte Flötistin ist auch in der Berufung mit ihrer Klage gegen Corona-Tests aufgrund der dort für alle Mitarbeiter geltenden Testpflicht und auf Weiterbeschäftigung sowie entgangene Lohnzahlung gescheitert. Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass die Testpflicht aufgrund des Tarifvertrags für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK), der Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers und die darausfolgende Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmerin gerechtfertigt seien (Aktenzeichen 9 Sa 332/21). (25. November 2021)
  • Seit 24. November 2021 gilt die 3G-Regel bundesweit am Arbeitsplatz sowie für Sammeltransporte dorthin, wenn dort bzw. dabei körperliche Kontakte zwischen Menschen nicht ausgeschlossen sind. Grundlage ist § 28b Infektionsschutzgesetz. Betroffene müssen danach an jedem Arbeitstag nachweislich geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Selbsttests genügen dabei nicht. Sie müssen an einer Teststelle oder unter Aufsicht des Arbeitgebers erfolgen. Zweimal wöchentlich muss sie der Arbeitgeber kostenlos anbieten. Zum Zweck des Tests oder auch einer Impfung darf der Arbeitsplatz ausnahmsweise unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme betreten werden. Andernfalls ist das Betreten oder Mitfahren verboten und kann zu einem Bußgeld für beteiligte Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer führen. Zudem gilt wieder eine Homeoffice-Pflicht, wenn der Arbeit im Homeoffice keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. (24. November 2021)
  • Die Covid-19-Erkrankung eines Polizisten infolge seiner Lehrgangsteilnahme ist als Berufskrankheit nach einem Dienstunfall nach § 46 Absatz 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz zu behandeln. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, entschied das Verwaltungsgericht Augsburg (Aktenzeichen Au 2 K 20.2494). Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 46 Absatz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz scheide dagegen aus, weil es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei, da die Teilnahme an einem mehrtägigen Lehrgang für ein plötzliches Ereignis zu lang sei. (22. November 2021)
  • Die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung in Berlin darf einer Betriebsrätin mit Hinweis auf die dafür eigens beschlossene 2G-Regel nicht versagt werden, wenn diese einen negativen PCR-Test vorlegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Der Anspruch ergebe sich aus dem Schutz des Betriebsratsmandats, entschied das Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen 5 BVGa 8/21). Derzeit gelte insbesondere keine einschlägige 2G-Regel aufgrund einer Coronaverordnung in Berlin. (22. November 2021)
  • Einem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) über die Verarbeitung des Impfstatus von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber dürfen sie entsprechende Mitarbeiterdaten auch im Rahmen der Covid-19-Pandemie nicht ohne gesetzliche Grundlage verarbeiten. Eine Befugnis folge insbesondere nicht aus 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Stattdessen soll dies im Einzelfall zulässig sein aufgrund
    • § 23a, 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (gilt für bestimmte Beschäftigte im Gesundheitsbereich),
    • § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz(gilt für Beschäftigte in konkreten Bereichen wie etwa in Kitas),
    • § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (regelt Entschädigung bei Verdienstausfall infolge Quarantäneanordnung),
    • auf Basis des Infektionsschutzgesetzes erlassener Rechtsverordnungen, die dies konkret regeln. (26. Oktober 2021)
  • Eine Arbeitnehmerin kann keine Nichtanrechnung von Urlaub verlangen mit einem bloßen Hinweis des Gesundheitsamts auf eine Covid-19-Erkrankung. Denn dieser sagt nichts über ihre Arbeitsunfähigkeit aus. Diese ist jedoch entscheidend dafür, dass bei einer Erkrankung keine Urlaubstage verfallen, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 Sa 857/21). Insofern hätte sie ein ärztliches Attest vorlegen müssen, das die Arbeitsunfähigkeit belegt. (19. Oktober 2021)
  • Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin für die Zeit einer hoheitlich angeordneten Betriebsschließung keine Vergütung zahlen muss (Aktenzeichen 5 AZR 211/21). Sein Ladengeschäft musste der Arbeitgeber aufgrund der Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 schließen. Er trage dafür jedoch nicht das Betriebsrisiko, da es wegen der flächendeckenden Pandemie nicht in seinem Betrieb angelegt sei. Vielmehr zähle die behördlich angeordnete Schließung zum allgemeinen Lebensrisiko. Für einen Ausgleich von Verdienstausfällen zu sorgen sei deshalb allenfalls eine staatliche Aufgabe wie etwa durch Kurzarbeitergeld. Da die klagende Arbeitnehmerin jedoch nur geringfügig beschäftigt sei, bestehe eine sozialversicherungsrechtliche Lücke. Denn Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daraus folgen jedoch keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber. (14. Oktober 2021)
  • Das Münchener Landesarbeitsgericht hat den Anspruch eines Grafikers auf Weiterarbeit im Homeoffice verneint, die ihm sein Arbeitgeber pandemiebedingt von Dezember 2020 bis Februar 2021 ermöglicht hatte (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21). Weder der Arbeitsvertrag noch der § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV stehen einem nach billigen Ermessen ausgeübten Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Rückkehr ins Büro entgegen. Vielmehr gebe es für die dortige Arbeit des Grafikers betriebliche Gründe, wie eine in seiner Wohnung unzureichende technische Ausstattung und Datenschutzvorkehrungen sowie seine dort ebenfalls lebende Ehefrau, weil diese für die Konkurrenz tätig sei. (7. September 2021)
  • Vergangenen Mittwoch hat das Bundeskabinett die Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Neu ist, dass Arbeitgeber nun Mitarbeiter über Risiken einer Covid-Erkrankung und über Impfmöglichkeiten gegen das Virus informieren müssen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zudem zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Die Verordnung tritt am 10. September in Kraft, sie gilt zunächst bis zum 24. November 2021. (1. September 2021) 
  • Das Land­ge­richt Mün­chen (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21) hat in einem einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren ent­schie­den, dass ein Arbeitgeber die Rückkehr seines Arbeitnehmers aus dem Home-Office ins Büro anordnen darf. Aus der aus­ge­lau­fe­nen Home-Of­fice-Re­ge­lung folge kein An­spruch des Arbeitnehmers auf Home-Of­fice. Der Arbeitgeber habe unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfen. (01. September 2021) 
  • Ein Arbeitgeber kann keine Entschädigung für einen zur Quarantäne verpflichteten Arbeitnehmer verlangen, bei dem später keine Corona-Erkrankung festgestellt werden konnte. Denn trotzdessen hatte der Arbeitnehmer im konkreten Fall einen Ansprich Entgeltfortzahlung aufgrund der zuvor ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit wegen Kopf- und Magenschmerzen, die sich nicht als Covid-19-Infektion herausstellte. Der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz schließe diesen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus, entschied das Arbeitsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 Ca 3196/20). Grund dafür sei zudem, dass der Entschädigungsanspruch gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige bestehe. (29. Juli 2021)
  • Eine Arbeitnehmerin konnte ihren bereits genehmigten Urlaub nicht wie gewünscht genießen. Wegen einer Corona-Infektion musste sich während des Urlaubs teilweise in Quarantäne begeben. Von ihrem Arbeitgener verlangte sie die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hatte sie jedoch nicht vorgelegt. Die Quarantäneanordnung sei keine ausreichende Alternative, da sie kein ärztliches Zeugnis darstelle. Das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage deshalb ab (Aktenzeichen 2 Ca 504/21). (26. Juli 2021)
  • Die sogenannte Homeoffice-Pflicht gilt seit Juli nicht mehr. Arbeitgeber müssen jedoch aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin für den Schutz ihrer Mitarbeiter vor Infektionen sorgen. Sie haben insbesondere alle  geeigneten  technischen  und  organisatorischen  Maßnahmen zu  treffen,  um  betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Insofern wird die Arbeit im Homeoffice weiterhin besonders empfohlen. (1. Juli 2021)
  • Die beharrliche Weigerung eines Mitarbeiters zur Durchführung eines Servicetermins mit Kundenkontakt, weil sein Arbeitgeber dabei das Tragen einer Maske angeordnet hat, berechtigte diesen zur Entlassung. Auch ein mit Rotzlappenbefreiung bezeichnetes ärztliches Attest konnte die rechtmäßige Kündigung nicht verhindern, da es kein konkret diagnostiziertes Krankheitsbild nannte, entschied das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 12 Ca 450/21). (30. Juni 2021)
  • Mit dem Ende der Homeoffice-Pflicht gilt ab Juli 2021 eine geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Zehn-Quadratmeter-Regel pro Mitarbeiter bei mehreren Mitarbeitern in einem Raum entfällt danach. Arbeitgeber müssen aber betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen weiter auf das notwendige Minimum reduzieren. Dazu beitragen kann, wenn das nicht möglich ist und die Arbeit es ermöglicht, insbesondere die weitere Beschäftigung von Mitarbeitern im Homeoffice. (24. Juni 2021)
  • Ein Arbeitgeber darf den seinem Arbeitnehmer gezahlten Coronabonus im Falle einer Kündigung nicht zurückverlangen, entschied das Arbeitsgericht Oldenburg in einem Fall (Aktenzeichen 6 Ca 141/21). Unwirksam sei die hier getroffene Vereinbarung, die die Rückzahlung der als Bonus gezahlten 550 Euro bei einer Kündigung innerhalb von zwölf Monaten vorgesehen hatte. Das ergebe sich zudem, weil der Bonus der Honrierung bereits erbrachter Arbeitsleistung diene. Arbeitgeber können bis zu 1.500 Euro als steuerfreien und sozialabgabenfreien Bonus zahlen. (15. Juli 2021)
  • Eine Intensivkraft auf einer Covid-19-Station durfte von der sie beschäftigenden Klinik versetzt werden, weil sie kürzere Abstände zwischen dem Tragen der vorgeschriebenen FFP2-Maske verlangte. In der Maskenpause wollte sie andere Arbeiten erledigen. Dennoch hält das Arbeitsgericht die Versetzung für rechtmäßig (Aktenzeichen 4 Ca 2437/20). (11. Mai 2021)
  • Das Landesarbeitsgericht Köln hat Anträge eines Verwaltungsmitarbeiters zurückgewiesen, der aufgrund seiner Aufgaben ohne Maske in einem Rathaus arbeiten wollte (Aktenzeichen 2 SaGa 1/21). Trotz ärztlich attestierter Maskenunverträglichkeit dürfe sein Arbeitgeber die Beschäftigung vor Ort verweigern und müsse dem Mitarbeiter keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweisen. Dieser gelte vielmehr als arbeitsunfähig. (4. Mai 2021)
  • Dem Arbeitsgericht Köln zufolge hat ein Textilunternehmen die Betriebsratsarbeit unzulässig behindert (Aktenzeichen 18 BVGa 11/21). Grund waren Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern, die aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr an einer Betriebsratssitzung mittels Videokonferenz teilgenommen hatten. Zudem hatte das Unternehmen die Kostenübernahme verweigert. Hinzukam, dass die Filiale, in der die Betriebsratssitzung stattfinden sollte, nicht für Präsenzsitzungen des gesamten Betriebsrats geeignet war. Dabei dürfen Betriebsräte zumindest bis 30. Juni 2021 Sitzungen mittels Videokonferenz aufgrund § 129 Betriebsverfassungsgesetz durchführen. (3. Mai 2021)
  • Durch das geänderte Infektionsschutzgesetz sind Beschäftigte verpflichtet das Angebot ihres Arbeitgebers zur Arbeit im Homeoffice anzunehmen. Eine Ausnahme gilt bei berechtigten Gründen von Arbeitnehmern, wie z. B. eine zur Arbeit nicht geeignete Wohnung. (23. April 2021)
  • Ab 20. April 2021 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens einmal wöchentlich einen kostenlosen Covid-19-Test anbieten. Antikörpertests genügen nicht. Haben Mitarbeiter berufsbedingt Körperkontakt mit anderen Menschen oder sind sie vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, muss dieser mindestens zwei Tests pro Woche anbieten. Ausgenommen vom verpflichtenden Testangebot sind nur Mitarbeiter, die ausschließlich in Homeoffice arbeiten. Die Arbeitnehmer können entscheiden, ob sie sich testen lassen. Arbeitgeber müssen für vier Wochen Nachweise über ihre Testangebote aufbewahren. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. (20. April 2021)
  • Zur Durchführung von Sitzungen und Beratungen muss ein Arbeitgeber seinen Betriebsrat mit Technik für Videokonferenzen ausstatten. Die Arbeitgeberpflicht dazu ergebe sich aus § 40 Betriebsverfassungsgesetz, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21). (15. April 2021)
  • Arbeitgeber und Dienstherren dürfen ab 31. März 2021 Büroarbeitsplätze in Berlin nur noch mit maximal der Hälfte der Mitarbeiter gleichzeitig besetzen. Neben Homeoffice können Arbeitgeber das auch durch Wechsel- bzw. Schichtbetrieb erreichen. Weiter Informationen enthält der Ratgeber Coronavirus: Recht auf Homeoffice? (31. März 2021)
  • Statt bis 15. März 2021 gilt die SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung nun bis einschließlich 30. April 2021. Sie verpflichtet Unternehmen insbesondere, ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. (11. März 2021)
  • Die sogenannte Home-Office-Verordnung, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben, sieht ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen am Betriebsort vor, dass Arbeitgeber Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice ermöglichen müssen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Andernfalls müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung hab. Ab elf Mitarbeitern sind Arbeitsgruppen zu bilden. Bei nicht einzuhaltendem Mindestabstand müssen Arbeitnehmer kostenlos Masken erhalten. Ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen kommen ab 50 Mitarbeitern wöchentliche kostenlose Antigen-Schnelltests hinzu. Die Einhaltung soll verstärkt kontrolliert werden. Bei Verstößen sollen bis zu 5.000 Euro Bußgeld drohen. (20. Januar 2021)
  • Eine Erkrankung mit dem Covid-19-Erreger kann der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) zufolge als Berufskrankheit oder gar als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung sei ein intensiver berufsbedingter Kontakt zu infizierten Personen. Wichtig ist eine unverzügliche Anzeige bei der Berufsgenossenschaft. (18. Dezember 2020)
  • In Niedersachsen erlaubt eine Allgemeinverfügung längere Arbeitszeiten als nach dem Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer, die besonders zur Bewältigung der Corona-Pandemie tätig sind, sind vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen und dürfen bis zu 60 Stunden in der Woche arbeiten statt der normalerweise erlaubten 48 Wochenarbeitsstunden. (5. November 2020)
  • Seit 19. Oktober bis vorerst zum Jahresende können sich Arbeitnehmer bei leichten Atemwegserkrankungen wieder telefonisch für zunächst sieben Tage krankschreiben lassen. Diese Möglichkeit bestand bereits im Frühjahr bis Ende Mai. (19. Oktober 2020)
  • Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beinhaltet verbindliche Arbeitsschutzmaßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos in Unternehmen. Sie tritt noch im August in Kraft. Wer sie umsetzt, handelt laut Bundesarbeitsministerium rechtssicher. Bisher gelten seit Mitte April nur Empfehlungen aufgrund des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. (13. August 2020)
  • Eine Lehrerin, die wegen einer Lungenerkrankung einer Corona-Risikogruppe angehört, muss laut einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig keinen Präsenzunterricht leisten. Ähnliche Klagen weiterer Lehrer liegen vor. (7. August 2020)
  • Beschäftigte in Schulen und Kitas können sich in Nordrhein-Westfalen alle 14 Tage freiwillig testen lassen. Sie beginnen für Kita-Beschäftigte in Kalenderwoche 32 und für in Schulen Beschäftigte ab KW 33. Anschließend finden sie für beide Gruppen jeweils alle zwei Wochen statt, um Kontakte zu vermeiden.  Notwendig für einen Test ist ein Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers. (3. August 2020)
  • Aufgrund der Corona-Pandemie musste ein Paar die in ihrem Sabbatjahr geplante Weltreise vorzeitig beenden. Die beiden Lehrer wollten deshalb auch das Sabbatjahr vorzeitig beenden und wieder unterrichten. Das Oberverwaltungsgericht Münster verneinte jedoch einen Härtefall, da die Lehrkräfte ihr Leben an den pandemiebedingten Einschränkungen ausrichten könnten (Aktenzeichen 6 B 925/20 und 6 B 957/20). (28. Juli 2020)
  • Rund 40.000 Pflegekräfte in Sachsen-Anhalt sollen bald den Pflegebonus von bis zu 1500 Euro erhalten. Arbeitgeber müssen den von den Pflegekassen erhaltenen Betrag mit der nächsten regelmäßigen Lohnzahlung an ihre Beschäftigten auszahlen. (2. Juli 2020)
  • In Nordrhein-Westfalen müssen ab 1. Juli 2020 bei Beschäftigten in fleischverarbeitenden Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern zweimal in der Woche Covid-19-Tests durchgeführt werden. Als Mitarbeiter gilt, wer sowohl aufgrund eines Arbeitsvertrags als auch aufgrund eines Werkvertrags im Betrieb beschäftigt ist. Jeder Betrieb muss zudem über Namen und Adressen aller beschäftigten Personen verfügen und diese für mindestens vier Wochen aufbewahren. (29. Juni 2020)
  • Wer sich krankschreiben lassen möchte, muss dafür wieder eine Arztpraxis besuchen. Die aufgrund der Corona-Krise mögliche Krankschreibung per Telefon wegen einer Atemwegserkrankung gilt seit 1. Juni nicht mehr. (2. Juni 2020)
  • Die Einreisebestimmungen für ausländische Erntehelfer gelten zunächst weiter bis zum 15. Juni 2020. Sie müssen einen Gesundheitscheck am Flughafen bestehen. In den ersten 14 Tagen nach der Ankunft müssen Erntehelfer von anderen Arbeitern getrennt werden. Außerdem gelten strenge Abstands- und Hygienevorschriften in den Betrieben. Unterkünfte dürfen nicht voll belegt werden. (26. Mai 2020)
  • Die EU-Kommission empfiehlt Folgendes bei der Arbeitsplatzrückkehr:
    • physischen Kontakt zwischen den Arbeitnehmern soweit wie möglich verringern, auch bei Meetings oder in Pausen
    • unvermeidliche Kontakte auf weniger als 15 Minuten begrenzen
    • gefährdete Arbeitnehmer,  schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit engen gefährdeten Familienangehörigen sollten von zu Hause aus arbeiten (28. April 2020)
  • Alleinerziehende in Berlin haben ab dem 27. April Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder in Kitas und Kindertagespflegestellen. (22. April 2020)
  • Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Arbeitnehmer vorerst weiterhin telefonisch vom Arzt krankschreiben lassen. Die Regelung wurde zunächst zum 20. April aufgehoben, nun aber bis zum 4. Mai verlängert. (21. April 2020)

Wann ist Homeoffice möglich?

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten in der aktuellen Krise von zu Hause aus. Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es trotz entsprechender Pläne jedoch nicht. Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht einfach einseitig dazu verpflichten. Dazu bedarf es üblicherweise einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wird aber derzeit überwiegend per Weisung durch den Arbeitgeber gelöst.

Müssen Arbeitnehmer in Quarantäne weiterarbeiten?

Arbeitnehmer, die unter Quarantäne stehen, aber keine Symptome haben, gelten als arbeitsfähig. Sofern sie die Möglichkeit dazu haben (z. B. was Arbeitsmittel betrifft), sind sie in der Quarantäne weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet.

Was müssen Arbeitgeber tun, um ihre Mitarbeiter zu schützen?

Arbeitgeber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter nicht anstecken. Dazu gehört das Bereitstellen von Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken und die Sensibilisierung der Mitarbeiter für die möglichen Ansteckungswege. Schon bei dem Verdacht auf eine Ansteckung müssen Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren und seine Anweisungen befolgen.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Arbeitsrecht:



Corona-Beratung Arbeitsrecht

Diese Rechtsanwälte beraten Sie zum Thema Corona & Arbeitsrecht.



Staatliche Hilfen

Ob Gastronomie, Dienstleister oder Einzelhandel: Unternehmen verschiedenster Branchen mussten ihre Türen vorübergehend schließen und begegnen zahlreichen Einschränkungen. Vor allem kleinere Betriebe befürchten die Zahlungsunfähigkeit. Zahlreiche staatliche Hilfsprogramme sollen das verhindern. Andere Hilfen betreffen Erleichterungen für bedürftige Personen wie inbesondere Empfänger von SGB ll und anderen Sozialleistungen:

Aktuelle Rechtsnews

  • Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind (Aktenzeichen 22 C 22.1221). Grund für die Beauftragung des Anwalts war die Klage gegen eine Behörde wegen der Gewährung von Überbrückungshilfe. Interessant ist, dass das Gericht die Anwaltskostenerstattung bestätigte, obwohl die Klage zunächst nur fristwahrend erhoben wurde und sie anschließend noch vor Klagebegründung zurückgenommen wurde. (20. September 2022)
  • Im Frühjahr 2020 in Nordrhein-Westfalen gezahlte Coronahilfen können unter Umständen nicht mehr von den Empfängern zurückgefordert werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln in mehreren Fällen (Aktenzeichen 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22). Grund der Entscheidungen ist, dass die von den Betroffenen erhaltenen Bescheide ergingen, ohne dass sich die Behörde wirksam eine spätere endgültige Entscheidung vorbehalten hatte. (20. September 2022)
  • Einer selbstständig arbeitenden Empfängerin der „Soforthilfe Corona (Zuschuss)“ wurden wegen dieser SGB-ll-Leistungen für sie und ihre unter 25 Jahre alte Tochter gekürzt. Zudem wurden sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen aufgefordert. Grund war, dass die Behörde Betriebsausgaben nicht abgezogen hatte und zudem mit der einmalig in Höhe von 5.000 Euro geleisteten Corona-Soforthilfe verrechnet hatte. Das geschah zudem monatsweise über den Bewilligungszeitraum der staatlichen Hilfe von drei Monaten. Das Sozialgericht Berlin entschied jedoch dass das im SGB II grundsätzlich geltende Zuflussprinzip, dass die Behörde hier anwendete, auf die Corona-Soforthilfen keine Anwendung findet (Aktenzeichen S 123 AS 8864/22). Einnahmen sind danach in der Regel in dem Monat als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Mangels Anwendbarkeit war die Corona-Soforthilfe jedoch nur von den Betriebsausgaben im April abzuziehen. Die Betriebseinnahmen, die danach die Betriebsausgaben übersteigen, waren nach § 3 Abs. 4 Alg II-V auf sechs Monate zu verteilen und Freibeträge abzuziehen. Danach fielen die Abzüge wesentlich geringer aus als nach der fehlerhaften Berechnung durch das Jobcenter. (29. Juli 2022)
  • Damit SGB-II-Bezieher sich in der Coronapandemie keine andere Unterkunft suchen mussten, wurde die Angemessenheitsprüfung für Unterkunfts- und Heizungskosten für sechs Monate ausgesetzt. In einem Fall wurden Bezieher, deren Kosten 1.350 Euro im Monat betrugen, nach zweimaliger Bewilligung für je ein Halbjahr dazu aufgefordert, sich eine günstigere Unterkunft zu suchen. Nachdem das nicht erfolgte, kürzte das Jobcenter die Leistungen für die Wohnung auf 1.000 Euro. Dagegen klagten die Betroffenen erfolglos. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das Vorgehen des Jobcenters. Die Sonderregel des § 67 SGB II, wonach keine Angemessenheitsprüfung aufgrund der Coronapandemie erfolgt, gilt nur für sechs Monate (Aktenzeichen L 2 AS 468/22 B ER). Dieser Zeitraum war den Klägern hier bereits zweimal gewährt worden. Ziel der Ausnahmeregel ist jedoch lediglich, dass Betroffene sich kurzfristig keine andere Unterkunft suchen müssen und nicht die langfristige Übernahme unangemessen hoher Kosten für Unterkunft und Heizung. (5. Juli 2022)
  • Eine Betreiberin mehrerer Schuhgeschäfte hat keinen Anspruch auf die Dezemberhilfen, die wegen der staatlichen Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Jahr 2020 erfolgten. Das Verwaltungsgericht Berlin begründete das damit, dass Kunden einen Schuhkauf anders als die Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetikstudios, Theater oder Restaurant nicht nachholen würden beziehungsweise durch Online-Kauf erledigen konnten (Aktenzeichen VG 26 K 129/21). Diese Einrichtungen mussten im Jahr 2020 zudem länger schließen als die Schuhfilialenbetreiberin, der aufgrund dieser Unterschiede keine Hilfen zustehen. (22. Juni 2022)
  • Der Betreiber von Corona-Schnellteststellen wollte die Stadt Frankfurt/Oder gerichtlich verpflichten, ihn weiter zu beauftragen. In einer Eilentscheidung lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder das jedoch ab und folgte der Stadt, nach der bei Kontrollen gravierende Mängel festgestellt worden seien (Aktenzeichen VG 4 L 367/21). Erfolgreich war jedoch der gegen einen Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis gerichtete Eilantrag des Schnellteststellenbetreibers. Insofern sei von einem Ermessensfehler auszugehen, entschied das Verwaltungsgericht (Aktenzeichen VG 6 L 330/21). (23. Mai 2022)
  • Der § 67 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) erleichtert aus Anlass der COVID-19-Pandemie den Zugang zu sozialer Sicherung. Unter anderem regelt er, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zufolge gilt das auch nach einem Umzug, der nicht direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist (Aktenzeichen L 4 AS 40/22 B ER). Dafür spreche der Wortlaut der Vorschrift und deren Gesetzgebungsgeschichte. SGB II-Leistungsbezieher sollen sich danach in der Zeit der Pandemie nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen. Das Landessozialgericht hat das Jobcenter bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern die tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. (16. März 2022)
  • Die seit Beginn der Pandemie erleichterten Bedingungen für den Erhalt von Grundsicherungsleistungen gelten weiter bis Ende 2022. Entsprechend hat sie die Bundesregierung verlängert. Infolgedessen findet insbesondere nur eine eingeschränkte Prüfung der Vermögenssituation und der Kosten für Unterkunft und Heizung statt. (25. Februar 2022)
  • Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler können seit 7. Januar 2022 mit Hilfe berechtigter Dritter, wie etwa einem Rechtsanwalt, Überbrückungshilfe IV beantragen. Voraussetzung ist eine coronabedingte Umsatzeinbuße von mindestens 30 Prozent im Januar bis März 2022 im Vergleich zum jeweiligen Monat im Jahr 2019. (7. Januar 2022)
  • Bei der Zahlung rückständiger Steuerschulden nach § 69 Abgabenordnung müssen Corona-Hilfen bei der Ermittlung der Haftungsquote außer Betracht bleiben. Dem Finanzgericht Münster zufolge seien die Hilfen zweckgebunden und nicht pfändbar, was auch gegen das Einbeziehen bei der Berechnung der Haftungsquote spreche (Aktenzeichen 9 V 2341/21 K). Die Geschäftführerin einer UG, die für deren Steuerschulden haftet, ist damit erfolgreich gegen einen Bescheid des Finanzamts vorgegangen, der wegen als verdeckter Gewinnausschüttung eingestufter Gehaltszahlungen erging. Sie haftet infolgedessen nur in Höhe von 35 Prozent der rückständigen Steuern. (16. November 2021)
  • Die Berliner Staatsanwaltschaft hat 949 Strafverfahren gegen Rückzahler von Corona-Hilfen abgeschlossen, 912 davon wurden eingestellt, die meisten davon mangels hinreichendem Tatverdacht. Das geht aus der Antwort des Senats auf eine parlamentarische Anfrage des FDP-Abgeordneten Sebastian Czaja hervor. Nach Angaben des Senats haben bis Mitte August 2021 36.468 Corona-Hilfeempfänger Geld zurückgezahlt - insgesamt 256 Millionen Euro. (2. September 2021)
  • Seit 23. Juli 2021 sind Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus möglich. (23. Juli 2021)
  • Bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September können Soloselbständige durch die Neustarthilfe Plus erhalten. Anträge sind über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen. (16. Juli 2021)
  • Subventionsbetrug ist infolge der Corona-Hilfen von 318 Fällen im Jahr 2019 auf 7585 Fälle  im Jahr 2020 angestiegen laut Bundeskriminalamt (BKA). (29. Juni 2021)
  • Erhaltene Corona-Hilfen sind in der Steuererklärung 2020 anzugeben. Dazu dient das neue Formular „Anlage Corona-Hilfen“. (23. Juni 2021)
  • Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen soll Veranstalter zu deren Angebot in Deutschland ermutigen. Er umfasst 2,5 Milliarden Euro. Anträge sind bei zuständigen Stellen der Bundesländer möglich. Die Hilfen starten ab Juli 2021. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe ermöglicht Zuschüsse für Veranstalten mit bis zu 500 Teilnehmern und ab August 2021 mit bis zu 2000 Teilnehmern zur Kostendeckung. Eine Ausfallabsicherung soll ab September 2021 Verluste durch Absagen und Verschiebungen für Kulturveranstaltungen mit mehr als 2000 Teilnehmern mildern. Die Seite https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de gibt weitere Informationen. (15. Juni 2021)
  • Auf der Seite www.haertefallhilfen.de können Unternehmen, Vereine, Organisationen und Selbstständige über einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer Härtefallhilfen beantragen. Als Härtefall gilt, wer keine anderen Corona-Hilfen wie etwa die Überbrückungshilfen beantragen konnte. Die Höhe der Härtefallhilfe bestimmt das jeweilige Bundesland. Sie sollten bis zu 100.000 Euro betragen, können im Einzelfall aber darüber hinausgehen. Der Härtefallfonds umfasst 1,5 Milliarden Euro. (19. Mai 2021)
  • Voraussichtlich ab Mai können Unternehmen und Selbständige in Bayern Hilfen beantragen, die bei Hilfsprogrammen von Bund und Ländern bislang nicht berücksichtigt wurden. Die Mittel umfassen 230 Millionen Euro und im Einzelfall bis zu 100.000 Euro. Sie sollen Fixkosten abdecken. (23. April 2021)  
  • Sachsen bietet neue Hilfen für Tourismus und Kultur in Höhe von neun Millionen Euro an. Zwei Millionen Euro davon entfallen auf die Tourismusbranche. Fünf Millionen Euro sind für sächsische Tierparks und Zoologische Gärten vorgesehen und zwei Millionen Euro für freie Musikschulen und freiberufliche Anbieter von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht. Anträge sind bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) bis 31. September 2021 zu stellen. (14. April 2021)
  • Der Bundesgerichtshof hat die Pfändung von Corona-Hilfen für Kleinunternehmer und Selbstständige abgelehnt (Aktenzeichen VII ZB 24/20). Diese dienten der Existenzsicherung und seien deshalb unpfändbar. (8. April 2021)
  • Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 jeweils einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben, können einen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Die Hilfen durch Fixkostenübernahme wurden von 90 auf 100 Prozent erhöht im Falle eines Umsatzeinbruchs von mindestens 70 Prozent. (6. April 2021)
  • Ein 31-Jähriger hatte im vergangenen März und April unberechtigt 91 Anträge auf Corona-Hilfen in verschiedenen Bundesländern gestellt. Die Gesamtsumme der beantragten Hilfen betrug 2,5 Millionen Euro, wovon rund 67.800 Euro ausgezahlt wurden. Nun verurteilte ihn das Landgericht München I unter anderem wegen Subventionsbetrugs zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe. (18. März 2021)
  • Die Bundesregierung hat Hilfsprogramme, darunter die November- und Dezember-Hilfen und die Überbrückungshilfe, pausiert. Grund ist laut Bundeswirtschaftsministerium ein Verdacht auf Betrugsverversuche bei Coronahilfen. (10. März 2021)
  • Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro, bis zu der Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen können, ist entfallen. Die Überbrückungshilfe erhalten Unternehmen, die besonders von den coronabedingten Schließungen betroffen sind. Sie kann unter anderem mit Hilfe eines Rechtsanwalts beantragt werden. (3. März 2021)
  • Niedersachsen stellt Unternehmen des Gaststättengewerbes, die eine Betriebsstätte im Bundesland haben, weitere 19 Millionen für Covid-19-bedingte Investitionen zur Verfügung. Gefördert werden insbesondere dem Infektionsschutz dienende Umbaumaßnahmen. Förderungen betragen im Einzelfall bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. (3. März 2021)
  • Das vom Bundestag beschlossene Dritte Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet insbesondere
    • einen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind,
    • eine weitere Geltung des Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozend für Speisen in der Gastronomie,
    • einer Erleichterung für Unternehmen zur weiteren Verrechnung von Verlusten aus den Jahren 2020 und 2021. (26. Februar 2021)
  • Unrichtige Angaben bei der Beantragung staatlicher Corona-Hilfen können den objektiven Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen, wenn der Antrag subventionserhebliche Tatsachen enthält. Davon geht das Landgericht Hamburg in einem Fall aus (Aktenzeichen 608 Qs 18/20). Dessen Annahme, dass die konkreten Antragsformulare so gestaltet waren, ist kritisch zu betrachten, da das Antragsformular insbesondere nur über Ziffern auf subventionserhebliche Tatsachen verwies. (24. Februar 2021)
  • Soloselbstständige können nun eine Neustarthilfe beantragen mit einem Elster-Zertifikat über die Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Hilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 Euro in einem Zeitraum von Anfang Januar 2021 bis Ende Juni 2021. Die konkrete Höhe beträgt 50 Prozent auf Basis eines Referenzumsatzes im Jahr 2019. Bei Umsatzeinbußen von mehr als 60 Prozent im ersten Halbjahr 2021 muss keine Rückzahlung der Neustarthilfe erfolgen. (17. Februar 2021)
  • Mecklenburg-Vorpommern bietet Beherbungs- und Gastronomiebetrieben eine Starthilfe an. Sie beträgt 5 Prozent des Novemberumsatzes 2019 bzw. vergleichbaren Umsatzes. Anträge müssen bis 28. Februar 2021 beim Landesförderinstitut  Mecklenburg-Vorpommern erfolgen. (29. Januar 2021)
  • Bezieher von SGB II-, SGB XII- oder Asylbewerberleistungen sollen in Thüringen pro Person 4 FFP2- und 19 OP-Masken kostenlos erhalten. Diese Zahlen basieren auf den vorhandenen Beständen. (29. Januar 2021)
  • Rheinland-Pfalz unterstützt die besonders betroffene Veranstaltungsbranche mit dem Programm Lichtblicke mit insgesamt 750.000 Euro. Pro Projekt gibt es maximal 25.000 Euro. Die Antragsfrist wurde nun bis 15. Februar 2021 verlängert. (19. Januar 2021)
  • Die Hilfen für vom Dezember-Lockdown betroffene Unternehmen und Selbstständige werden laut Bundeswirtschaftsministerium ab heute ausgezahlt. Unternehmen erhalten demnach Abschlagszahlungen bis zu 50.000 Euro, Soloselbstständige bis zu 5.000 Euro. Mehr Informationen gibt der Rechtstipp Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen. (5. Januar 2021).
  • Sachsen-Anhalt stellt der Filmbranche im Bundesland nach 1 Million Euro im November weitere 500.000 Euro an Hilfen für Kino- und Fernsehproduktionen bereit. (4. Dezember 2020)
  • Anträge auf Hilfen infolge des seit November geltenden Lockdowns können ab 25. November insbesondere mit Hilfe eines Rechtsanwalts beantragt werden. Anspruch haben auch indirekt davon betroffene Unternehmen, wie Lieferanten zu schließender Betriebe. (25. November 2020)
  • Thüringen verlängert Hilfen für Unternehmen, die ihre Lehrlinge halten, obwohl sie von einer teilweisen oder vollständigen Schließung betroffen sind. Sie erhalten 80 Prozent der in dieser Zeit gezahlten Ausbildungsvergütung sowie 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Anträge auf den Ausbildungszuschuss sollen Unternehmen ab der folgenden Woche bis zum 15. Dezember 2020 stellen können. (6. November 2020)
  • Kinobetreiber in Nordrhein-Westfalen können ab Januar 2021 staatliche Hilfen beantragen. Das Hilfsprogramm umfasst 15 Millionen Euro. (6. November 2020)
  • Hilfen für den Profisport können aufgrund einer verlängerten Antragsfrist noch bis einschließlich Sonntag, 22. November beantragt werden. Dabei ist die Beteiligung bestimmter Berufsträger erforderlich, zu denen Rechtsanwälte zählen. Sie können sich dazu noch bis Freitag, den 13. November registrieren. (5. November 2020)
  • Die Überbrückungshilfe in Phase 2 – kurz Überbrückungshilfe II – für Unternehmer und Unternehmen, deren Umsatz infolge der Corona-Pandemie stark eingebrochen ist, kann nun mit Unterstützung bestimmter Berufsträger, wie insbesondere einem Rechtsanwalt, online beantragt werden. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe im Beitrag „Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen“. (21. Oktober 2020)
  • Unternehmer können noch bis einschließlich 9. Oktober Überbrückungshilfe in erster Phase beantragen. Anträge sind nur mittels bestimmter Berufsträger wie unter anderem Rechtsanwälten möglich. Ab Mitte Oktober soll die Überbrückungshilfe in zweiter Phase starten. (8. Oktober 2020)
  • In Berlin können nun gemeinnützige Vereine und Organisationen „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) von bis zu 20.000 Euro beantragen. Das digitale Antragsformular befindet sich auf der IBB-Website (2. Oktober 2020)
  • Die Überbrückungshilfe wird ab Mitte Oktober in einer neuen Phase angeboten. Die Antragsfrist auf die bisherige Überbrückungshilfe wurde auf 9. Oktober verlängert. Baden-Württemberg stockt die Überbrückungshilfe zudem auf. (1. Oktober 2020)
  • Soloselbstständige Künstler erhalten in Niedersachsen Unterstützung. Veranstalter können bis zu 100 Prozent der Kosten für ihr Engagement erhalten, um die Folgen geringerer Einnahmen durch geringere Zuschauerzahlen zu verringern. Verträge mit Soloselbstständigen mit mindestens vier Monaten Dauer im Bereich der kulturellen Bildung werden mit 60 Prozent gefördert. Förderungen gibt es zudem für Projekte, die sich künstlerisch mit aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen auseinandersetzen. Die Fördersummen betragen zwischen 1.500 Euro und 30.000 Euro. (25. September 2020)
  • In Berlin können gemeinnützige Vereine und Organisationen vom 1. bis 25. Oktober 2020 Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie beantragen. Die Zuschüsse betragen bis zu 20.000 Euro. (21. September 2020)
  • Die seit 10. Juli existierende Überbrückungshilfe für Unternehmer wird in einer zweiten Phase ab Oktober bis Ende 2020 verlängert und ausgeweitet. Sie kann auch über einen Rechtsanwalt beantragt werden. Weitere Informationen gibt der Rechtstipp Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen. (18. September 2020)
  • Die Neustart-Prämie kann ab 15. September von Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden, deren Arbeitnehmer in der Zeit von Anfang April bis Ende September besonders von Kurzarbeit betroffen sind und die danach mindestens einen Monat wieder beschäftigt waren. Diese erhalten einen Ausgleich von mindestens 50 Prozent bis maximal 700 Euro je Mitarbeiter. Zuständig für die bis Ende 2020 möglichen Anträge auf die Neustart-Prämie ist die GSA mbH. (15. September 2020)
  • In den Zuständigkeitsbereich des baden-württembergischen Ministeriums für Soziales und Integration fallende Vereine und Organisationen können nun einmalige Hilfen von bis zu 12.000 Euro beantragen. Die Hilfe soll insbesondere Einnahmeausfälle durch ausgefallene Veranstaltungen und Mehrkosten durch Schutzmaßnahmen mildern. Zuständig für Online-Anträge ist das Regierungspräsidium Tübingen. (2. September 2020)
  • Private Radioveranstalter in Thüringen können Soforthilfe bei der Thüringer Landesmedienanstalt beantragen. Dafür sind bis zu zwei Millionen Euro vorgesehen. (27. August 2020)
  • Studenten können auch im September noch nicht zurückzuzahlende Hilfen bei Studentenwerken beantragen. Sie beträgt zwischen 100 Euro und 500 Euro. (24. August 2020)
  • Schleswig-Holstein zahlt Betrieben 2.000 Euro für jeden Auszubildenden, den diese nach dem Ende der Probezeit übernehmen. Die Hilfe ist nicht von der Unternehmensgröße abhängig. (11. August 2020)
  • Mieter und Pächter von Gewerbeflächen können in Berlin Hilfen bis zu 10.000 Euro erhalten. Die Soforthilfe Gewerbemieten können kleine und mittelständische Unternehmen beantragen, die im April und im Mai keine Soforthilfen beanspruchen konnten und deren Umsatz sich im Vergleich mit den Monaten April und Mai 2019 im April und Mai 2020 um mehr als 60 Prozent verringert hat. (7. August 2020)
  • Start-ups in Sachsen können Wagniskapital von bis zu 800.000 Euro über den Corona-Start-up-Hilfsfonds erhalten. Anträge sind bis Ende 2020 bei der MBG in Dresden möglich. Der Fonds ist mit 30 Millionen Euro ausgestattet. (5. August 2020)
  • Kleine und mittelständische Unternehmen mit coronakrisenbedingten Umsatzeinbußen können Überbrückungshilfe von bis zu 50.000 Euro im Monat beantragen. Der Antrag ist ab 10. August 2020 auch über einen Rechtsanwalt möglich. Anträge können bis 30. September 2020 gestellt werden. (4. August 2020)
  • Thüringen startet ein Hilfsprogramm für von der Corona-Krise betroffene Museen, Stiftungen und institutionell geförderte Theater und Orchester. Es greift, wenn sie ihre Personal- und Sachkosten nicht mehr aus ihren Einnahmen zahlen können. Die Hilfen sind nicht zurückzuzahlen. (4. August 2020) 
  • Von der Corona-Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen können seit 3. August eine Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro für jeden im Jahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag beantragen. Eine entscheidende Voraussetzung für die Hilfe ist, dass ein Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren nicht verringert. Bildet es im Vergleich dazu sogar mehr aus, steigt die Ausbildungsprämie auf 3.000 Euro je Ausbildungsvertrag. Dasselbe gilt bei der Auszubildendenübernahme von pandemiebedingt in Insolvenz geratenen Unternehmen. Die Auszahlung soll nach Ende der Probezeit erfolgen. Mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat werden Unternehmen gefördert, die ihre Ausbildungsaktivitäten trotz Kurzarbeit nicht einschränken. (3. August 2020)
  • Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten durch verlorene Jobs und geringere Unterstützung durch Angehörige infolge der Corona-Krise haben Studierende 22.000 Anträge auf Corona-Hilfskredite im Umfang von 641,6 Millionen Euro gestellt. Die bis März 2021 zinslos angebotenen Darlehen laufen über die KfW. (31. Juli 2020)
  • Unternehmen können ab 15. September 2020 bis 31. Dezember 2020 einen Bonus für Mitarbeiter beantragen, die sich zwischen Anfang April 2020 und Ende September 2020 in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten zu mindestens 50 Prozent coronabedingt in Kurzarbeit befanden. Der Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei und beträgt je nach Dauer der Kurzarbeit maximal 700 Euro. (17. Juli 2020)
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Das bedeutet eine Erhöhung um 2.100 Euro. Die Finanzämter werden bis Ende Juli den neuen Freibetrag berücksichtigen. Steuerpflichtige Alleinerziehende müssen ihr Finanzamt nicht kontaktieren oder einen Antrag stellen. (14. Juli 2020)
  • Die Ermittlungsbehörden gehen mindestens 5.100 Verdachtsfällen auf unberechtigte Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen nach. Diese kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Betrugs zur Folge haben. Insgesamt soll es um Hilfen in Höhe von 22 Millionen Euro gehen. (6. Juli 2020)
  • In Baden-Württemberg können Hotels- und Gaststättenbetriebe ab 1. Juli neue Hilfsgelder beantragen über die Seite www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de. Die Stabilisierungshilfe beträgt bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten für drei Monate. Voraussetzung ist, dass ein Betrieb mehr als 50 Prozent des Umsatzes in der Hotel- und Gaststättenbranche erwirtschaftet. (30. Juni 2020)
  • Vom 1. März 2020 an ist der Bezug von Grundsicherung erleichtert, worunter Hartz-IV-Leistungen, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz fallen. Die Erleichterungen gelten sowohl für die erstmalige Beantragung von Leistungen wie für deren Weiterbewilligung. Grundlage ist § 67 Zweites Sozialgesetzbuch. Die darin geregelte Befristung der Erleicherungen bis 30. Juni 2020 wird nun auf den 30. September 2020 verlängert. (19. Juni 2020)
  • Viele Studenten haben infolge der Corona-Pandemie ihre Jobs verloren. Wer in Not geraten ist, kann nun je nach Bedürftigkeit eine Hilfe von 100 Euro bis zu 500 Euro für die Monate Juni, Juli und August erhalten. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden. Beantragt werden kann die Hilfe ab 12 Uhr auf der Seite www.überbrückungshilfe-studierende.de. (16. Juni 2020)
  • Mit Maßnahmen im Wert von 130 Milliarden Euro will die Bundesregierung die Folgen der Corona-Krise abmildern. Das Konjunkturpaket beinhaltet
    • eine Absenkung der Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von 7 Prozent auf 5 Prozent ab Juli bis zum Jahresende
    • eine Einmalzahlung von 300 Euro je Kind für Eltern bzw. von 600 Euro für Alleinerziehende
    • eine Absenkung der EEG-Umlage ab 2021
    • Unterstützungen für Kommunen durch hälftigen Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen sowie Hilfen für den Nahverkehr, Bedürftigenunterkünfte und den Gesundheitssektor
    • Fördermittel in Höhe von 50 Milliarden Euro u. a. für Quantencomputer- und KI-Forschung sowie von Elektrofahrzeugen und Wasserstoffenergie (4. Juni 2020)
  • Nach dem Saarland, Bremen, Hamburg, Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen hat auch Sachsen-Anhalt beschlossen von der möglichen Aufstockung des Pflegebonus Gebrauch zu machen. Länder können den Pflegebonus des Bundes von bis zu 1.000 Euro auf bis zu 1.500 Euro aufstocken. Den Höchstbetrag erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Geringere Gestaffelte Beträge sollen Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften erhalten. In Sachsen-Anhalt sollen Beschäftigte in der Altenpflege jeweils bis zu 500 Euro zusätzlich erhalten. Geplante Auszahlung des Pflegebonus ist der Zeitraum zwischen Mitte Juli 2020 und Mitte Februar 2021. (28. Mai 2020)
  • Nach der Lockerung von Reisebeschränkungen in Polen und Tschechien endet die Unterstützung für in Sachsen in Pflege, Medizin und anderen systemrelevanten Bereichen arbeitende Menschen aus diesen Ländern. Sie konnten 40 Euro pro Nacht erhalten, um sich eine Unterkunft leisten zu können. Andernfalls hätten sie nach dem Grenzübertritt aufgrund von Quarantänebestimmungen in Polen oder Tschechien bleiben müssen. Offiziellen Informationen zufolge haben mehr als 1.100 tschechische und polnische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als 1,8 Mio. Euro Unterstützung erhalten. (28. Mai 2020)
  • Eine Schülerin, die die 8. Klasse eines Gymnasiums besucht, hat Anspruch auf ein Tablet zur Unterrichtsteilnahme per Internet aufgrund der Corona-Pandemie. Das Gerät im Wert von 150 Euro könne sie als Mehrbedarf im Rahmen von SGB-II-Leistungen gemäß § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen. Die Mittel dafür seien nicht im Regelbedarf enthalten, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B). (25. Mai 2020)
  • Mit Hilfen im Umfang von 1,5 Milliarden Euro möchte Baden-Württemberg weiter den Mittelstand (775 Mio. Euro), Gastronomie und Hotellerie (330 Mio. Euro), den öffentlichen Personennahverkehr (200 Mio. Euro), die Schülerausstattung mit Laptops (65 Mio. Euro) sowie die Struktur von Vereinen (50 Mio. Euro), Kultur (40 Mio. Euro) und den Busverkehr (40 Mio. Euro) aufgrund der Coronakrise unterstützen und schützen. (22. Mai 2020)
  • Ein Soloselbstständiger hatte mit einem Eilantrag gegen die Pfändung seiner Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt Erfolg. Aufgrund von Umsatzsteuerschulden unterlag sein Konto einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Bank zahlte deshalb die darauf vom Staat überwiesenen 9.000 Euro Soforthilfe nicht aus. Das  Finanzgericht Münster entschied, dass das Finanzamt nicht vollstrecken dürfe (Aktenzeichen 1286/20 AO), was der Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt hat (Aktenzeichen VII S 23/20) Die Hilfen dienten ausschließlich der Milderung coronabedingter Nachteile und nicht der Gläubigerbefriedigung. (20. Mai 2020)
  • Rheinland-Pfalz stockt den Bonus für Beschäftigte in der Altenpflege mit eigenen Mitteln auf, sodass diese einmalig bis zu 1.500 Euro erhalten. Das soll auch für Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften gelten. Am (20. Mai 2020)
  • Polnische Berufspendler, die in Mecklenburg-Vorpommern in der Pflege und in medizinischen Berufen tätig sind, erhalten weiterhin Unterstützung bis zum 12. Juni. Sie können derzeit nicht arbeiten, da sie bei der Wiedereinreise nach Polen Quarantäneauflagen unterliegen. Um dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern bleiben zu können, erhalten sie deshalb 65 Euro pro Tag. (14. Mai 2020)
  • Die Rechtsberatung und -vertretung durch Rechtsanwälte wurde bereits in Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und nun auch in Hessen als systemrelevant anerkannt. Das ermöglicht ihnen sowie ihren Mitarbeitern die Inanspruchnahme von Notbetreuung für ihre Kinder. Niedersachsen, Hamburg und Thüringen werden vermutlich folgen. (12. Mai 2020)

Wer erhält welche staatlichen Hilfeleistungen?

Es sind Hilfen für Hartz-IV-Empfänger, Mieter, Schuldner, Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler vorgesehen. Unternehmen erhalten Soforthilfen insbesondere in Form sogenannter Überbrückungshilfen. Weitere Hilfen gibt es insbesondere in Form von Ausbildungsprämien, wenn Ausbildungsbetriebe Auszubildende halten oder ihre berufliche Ausbildung sogar ausweiten. Außerdem wurde ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter eingeführt. Darüber hinaus wurde die Vermögensprüfung für Hartz-IV-Anträge ausgesetzt.

Welche Voraussetzungen müssen für diese Finanzhilfen erfüllt werden?

Die Pandemiefolgen müssen bei Unternehmen grundsätzlich zu bestimmten Umsatzrückgängen geführt haben. Außerdem darf der Betrieb vor März 2020 keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt haben.

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Corona-Beratung staatliche Hilfen

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Insolvenz: Was gilt jetzt?

Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise zahlungsunfähig werden, sollen entlastet werden. Unter anderem soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Wann genau ist das möglich und was müssen insolvente Unternehmer beachten?

Aktuelle Rechtsnews

  • Eine von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmerin gezahlte Corona-Prämie ist unpfändbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 8 AZR 14/22). Entscheidend ist, das die Zahlung als Ausgleich für eine tatsächliche Erschwernis der Arbeit erfolgte und sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Beides war im Fall einer in Insolvenz geratenen Frau, die als Küchenhilfe arbeitete, der Fall. Eine Schuldnerin, die die Corona-Prämie pfänden wollte, hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg, weil die Gerichte sie als nach § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung unpfändbare Erschwerniszulage einstuften. (9. September 2022)
  • Infolge der Corona-Pandemie wurde zur Verhinderung von Insolvenzen das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen. Unter anderem enthält es in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG eine Sonderregel zur Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen. Mit Blick auf einen Insolvenzfall hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass diese nicht unter folgenden Voraussetzungen gilt (Aktenzeichen 11 U 169/21): Der Schuldner hat Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und der Gläubiger hat hiervon Kenntnis gelangt. Das OLG Hamburg begründet das insbesondere damit, dass der Gesetzgeber im infolge der rasanten Pandemieentwicklung lediglich 11 Tage dauernden Gesetzgebungsverfahren nicht alle Eventualitäten ausreichend berücksichtigen konnte. (13. Mai 2022)
  • Die Pfändung einer Corona-Prämie in Höhe von 400 Euro, die eine in der Gastronomie tätige Arbeitnehmerin aufgrund der coronabedingt erschwerten Arbeitsbedingungen erhalten hat, ist unzulässig. Bei dieser handele es sich um eine Erschwerniszulage, die aufgrund § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar sei, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 6 Sa 216/21) (3. Januar 2022)
  • Die Corona-Prämie für einen Insolvenzschuldner darf dem Amtsgericht Cottbus zufolge nicht gepfändet werden (Aktenzeichen 63 IN 127/18). Rechtsanwalt Ulrich Brasche erläutert die Entscheidung in diesem Rechtstipp. (22. April 2021)
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung wurde nochmals auf Ende Januar 2021 verlängert für Unternehmen, die die Anspruchsvoraussetzungen auf die Überbrückungshilfe erfüllen. Grund für die Verlängerung ist die verzögerte Auszahlung der entsprechenden Hilfen. Verantwortliche Personen von Zahlungsschwierigkeiten betroffener Unternehmen, wie unter anderem Geschäftsführer und Vorstände, sollten sich dringend beraten lassen. Bei Insolvenzverschleppung drohen ihnen sonst die persönliche Haftung und sogar strafrechtliche Folgen. (18. Dezember 2020)
  • Die Bundesregierung verlängert die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für den Fall einer Überschuldung infolge der Coronakrise bis Ende 2020. Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit endet sie bereits am 30. September 2020. Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn Schuldner mehr als 10 Prozent ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen begleichen können. (31. August 2020)

Wann ist Insolvenz zu beantragen?

Schuldner haben eine Insolvenzantragspflicht. Für Schieflagen wegen der Corona-Krise ist die Insolvenzantragspflicht jedoch zunächst bis 30. September 2020 ausgesetzt. Dazu mehr bei der untenstehenden Frage „Was gilt für Insolvenzen wegen der Corona-Krise?“.

Bei Insolvenzen aufgrund anderer Gründe droht bei einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht weiterhin eine Haftung und sogar Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Erfolgte Leistungen können von Gläubigern angefochten und zurückverlangt werden. Erwartete staatliche Hilfen befreien nicht von der Insolvenzantragspflicht.

Grundlage der Insolvenzantragspflicht ist § 15a Insolvenzordnung für die Geschäftsleitung von Unternehmen bzw. § 42 Bürgerliches Gesetzbuch für Vereinsvorstände. Zwei Situationen verpflichten zur Insolvenzbeantragung: 

  • Die Zahlungsunfähigkeit, die § 17 Insolvenzordnung regelt. 
  • Die Überschuldung, die § 19 Insolvenzordnung regelt. 

Ist eine von ihnen gegeben, ist schnellstmöglich Insolvenzantrag zu stellen. Spätestens innerhalb von drei Wochen.

Wer muss einen Insolvenzantrag stellen? 

Zum Antrag verpflichtet ist die Geschäftsleitung juristischer Personen, also insbesondere einer GmbH, einer AG aber auch eines Vereins. Je nach Rechtsform sind das der Geschäftsführer oder der Vorstand als Organe und gesetzliche Vertreter. Auch Personen, die für Außenstehende erkennbar die juristische Person leiten, aber kein Geschäftsführer oder Vorstand sind, können zum Insolvenzantrag verpflichtet sein.

Auf die persönliche Kenntnis der Insolvenz kommt es nicht an. Es genügt das objektive Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Was gilt für Insolvenzen wegen der Corona-Krise?

Mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hatte der Gesetzgeber Ausnahmen aufgrund der Krise geschaffen. Voraussetzung war eine Insolvenzsituation infolge der Corona-Pandemie. Das wurde vermutet, wenn ein Schuldner am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war. Die Vermutung konnte widerlegt werden.

Vor allem setzte das Gesetz die Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 aus und das rückwirkend zum 1. März 2020. Gläubiger konnten keine Insolvenz beantragen. Insolvenzanfechtungen werden weitgehend eingeschränkt. Bis zum 30. September 2020 sollten Unternehmen die Möglichkeit zur Erholung bekommen durch staatliche Hilfen und die erwartete wirtschaftliche Wiederbelebung.

Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bestand wie vorgesehen wieder seit 1. Oktober 2020. Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung blieb dagegen zunächst aufgrund einer zweimaligen Verlängerung bis Ende Januar 2021 ausgesetzt.

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Schutz für Mieter

Ob Kurzarbeit, Zwangsurlaub oder sogar Kündigung: Finanzielle Einbußen aufgrund der Corona-Krise machen vielen Bürgern zu schaffen. Viele sorgen sich, ihre Miete nicht mehr bezahlen zu können und auch noch das Dach über dem Kopf zu verlieren. Auch untersagte Veranstaltungen beeinträchtigen Mietverhältnisse erheblich. Und auch Wohnungseigentümergemeinschaften sind von den Pandemiefolgen betroffen.

Aktuelle Rechtsnews

  • Der Bundesgerichtshof hat einen pandemiebedingten Streit über die Zahlung von Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim entschieden (Aktenzeichen III ZR 240/21). Der Sohn der Heimbewohnerin hatte diese im März 2020 zu Pandemiebeginn aus dem Heim zu sich nach Hause geholt. Das Zimmer im Pflegeheim wurde jedoch nicht aufgegeben. Dennoch wurden pandemiebedingte Gründe gesehen für eine Kürzung der dafür zu zahlenden Monatsentgelte. Statt rund 3.300 Euro erhielt das Pflegeheim nur noch 1.150 Euro. Dessen Klage auf vollständige Zahlung ist rechtmäßig. Da das Pflegeheim seine Leistungen nach Pflegevertrag wie Zimmerbereitstellung, Pflege- und Betreuungsleistungen weiter erbrachte bzw. zu erbringen bereit war, kann es die ausstehenden Beträge verlangen. Mangels Nichtleistung oder Schlechtleistung scheidet eine Kürzung aus. Diese ergibt sich auch nicht auf Grundlage einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen haben zu keiner dafür notwendigen schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage geführt. Sie betrafen darüber hinaus das gesamte gesellschaftliche Zusammenleben. (2. Juni 2022)
  • Trotz Pandemie muss eine Eigentümergemeinschaft drei Vergleichsangebote vor Instandsetzungsmaßnahmen einholen. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern konnte es nicht bei nur einem Angebot belassen. Eine von einem entsprechenden Beschluss betroffene Wohnungseigentümerin hat dagegen erfolgreich Anfechtungsklage beim Amtsgericht Gladbeck erhoben (Aktenzeichen 51C 16/21). Dessen Urteil zufolge sei die Nichtigkeit des Beschlusses offenkundig. Auch die eigene Zustimmung der Klägerin ändere daran nichts, da sie dazu gedrängt worden sei. Vor allem fehle es an den erforderlichen drei Vergleichsangeboten für größere Ausgaben. Trotz pandemiebedingter Schwierigkeiten beim Einholen dieser Angebote habe die Verwaltung nicht alles getan für eine vernünftige Beschlussgrundlage. (27. Mai 2022)
  • Ein Vermieter hatte erfolgreich auf Mietzahlung gegen den Mieter seiner Gewerbeflächen geklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte einen Anspruch des Mieters auf Mietanpassung jedoch nur wegen dessen fehlenden Vortrags ab (Aktenzeichen 2 U 138/21). Der Mieter hätte dem Gericht ausführlich darlegen müssen, weshalb ihm das Festhalten an der unveränderten Mietzahlung nicht zugemutet werden könne. Konkret hätte er über relevante Umstände Informationen vorlegen müssen: die Kostenstruktur seines Geschäftsbetriebs und ihre Entwicklung, seine allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er staatliche Hilfeleistungen erhalten hatte. (18. März 2022)
  • Wohnungseigentümer haben ein Anwesenheitsrecht auf einer Eigentümerversammlung. Dieses wurde vom WEG-Verwalter verletzt, weil er von den Wohnungseigentümern eine schriftliche Anmeldung für die Teilnahme an einer Versammlung bis spätestens fünf Tage vor deren Termin verlangt hatte. Aufgrund dieser unzulässigen Einschränkung der Teilnahme an der Vertreterversammlung erklärte das Amtsgericht Bochum von ihr getroffene Beschlüsse für unwirksam (Aktenzeichen 94 C 23/21). (14. März 2022)
  • Eine Vermieterin kann in einem gegen ihren Mieter geführten Urkundenprozess Zahlung ausstehender Miete vorerst verlangen, die der Mieter wegen coronabedingter Schließung seines Ladens verweigert. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZR 17/21)Ein Urkundenprozess ist eine besondere Prozessart, die allein aufgrund von Urkunden geführt wird, wie etwa hier unter anderem aufgrund des Mietvertrags. Andere Beweismittel wie etwa Zeugen sind ausgeschlossen. Davon betroffene Beklagte können gegen das Vorbehaltsurteil vorgehen. Wie der Bundesgerichtshof betont, steht die Pflicht zur Mietzahlung deshalb nicht endgültig fest. Entscheidend dafür ist die im folgenden Punkt dargestellte Rechtsprechung. (10. März 2022)
  • Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit die Möglichkeit bejaht, Mietzahlungen wegen einer coronabedingt angeordneten Geschäftsschließung anzupassen (Aktenzeichen XII ZR 8/21). Entscheidend für den Anspruch auf eine Vertragsanpassung sei eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Eine pauschale Aufteilung 50:50 scheide deshalb aus. Vielmehr müsse anhand der konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen und den Nachteilen die Anpassung ermittelt werden. Insofern hat der Bundesgerichtshof den Streit an das Oberlandesgericht Dresden zu deren Ermittlung zurückverwiesen. (12. Januar 2022)
  • Eine Mieterin, die für eine im August 2020 geplante Hochzeitsfeier mit 120 Personen Räume gemietet hatte, durfte das Mietverhältnis wegen der danach coronabedingt bei privaten Veranstaltungen nur maximal 50 erlaubten Personen kündigen. Dem Oberlandesgericht Celle zufolge ergebe sich das nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Aktenzeichen 10 O 313/20). Danach habe die Vermieterin jedoch auch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 2.000 Euro. Geklagt hatte sie auf Zahlung von 5.355 Euro. (7. Dezember 2021)  
  • Ein Unternehmen, das mehre hundert Warenhäuser in Deutschland betreibt, hat eine Niederlage im Streit über nichtgezahlte Miete erlitten. Infolge der im April 2020 angeordneten Betriebsschließung hatte es die Miete für ein Warenhaus im Emsland vorenthalten. Dessen Vermieterin klagte auf MIetzahlung und erhielt nun vom Landgericht Osnabrück Recht ( Aktenzeichen 18 O 184/21). Dem Gericht zufolge sei die behördlich angeordnete Schließung kein Mangel der Mietsache. Deren Verwendungsrisiko und Gewinnerzielungsrisiko treffe hier zudem vollständig den Mieter, also das beklagte Unternehmen. Mangels mietvertraglicher Regelungen in diesem Fall komme es dabei nicht auf einen Kundenrückgang an. Auch eine Vertragsanpassung käme nur in Frage, wenn ein Festhalten daran für das Unternehmen unzumutbar sei. Aus dessen Vorbringen habe sich das jedoch nicht ergeben. (15. November 2021)
  • Ein Messeausstatter und seine auftraggebende Ausstellerin müssen sich die Kosten für die infolge einer coronabedingt abgesagten Messe nicht mehr benötigte angemietete Messestandbestuhlung nahezu hälftig teilen. Das Amtsgericht München wendete dabei die Regeln bei Störung der Geschäftsgrundlage an (Aktenzeichen 191 C 15959/20). Eine von der beklagten Ausstellerin vertretene Unmöglichkeit liege dagegen nicht vor, da auch sie das wirtschaftliche Risiko infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie treffe. (2. Juli 2021)
  • Der Betreiber einer gemieteten Spielhalle, die coronabedingt schließen musste, muss nur die Hälfte der Miete zahlen. Das Kammergericht Berlin hält diese Anpassung aufgrund einer dadurch bestehenden Störung der Geschäftsgrundlage für angemessen (Aktenzeichen 8 U 1099/20). Eine Existenzbedrohung sei für die Mietanpassung nicht erforderlich. (20. April 2021)
  • Berlin hat die Maßnahmen zur Verbesserung des Mieterschutzes und zur Vermeidung von Wohnungsverlusten bis Ende März 2021 verlängert. Gewerbliche wie private Mieter städtischer Wohnungsbaugesellschaften sollen danach keine Kündigungen und Räumungen bei Mietrückständen drohen. (22. Dezember 2020)
  • Eine coronabedingte Schließung kann dem Landgericht München I zufolge einen Mietmangel darstellen, der zur Mietminderung berechtigt. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen fielen nicht in den Verantwortungsbereich des Mieters. Ein Möbelhaus durfte seine Miete um 80 Prozent während der vollständigen Schließung und während der infolge der darauffolgenden Verkaufsflächenbegrenzung nur begrenzt möglichen Nutzbarkeit um bis zu 50 Prozent mindern. (26. November 2020)
  • Berlin hat den Verzicht landeseigener Wohnungsgesellschaften auf Mieterhöhungen bis Ende 2020 verlängert. (30. September 2020)
  • Die Regelung, aufgrund der Mieter bei coronakrisenbedingten Schwierigkeiten ihre Mietzahlungen einstellen durften, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen, ist am 30. Juni 2020 außer Kraft getreten. Mieter müssen ihren Rückstand nun bis Ende Juni 2022 ausgleichen. (30. Juni 2020)

Können Mieter jetzt die Miete aussetzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Grund für den Mietrückstand musste zwingend die Corona-Krise sein, z. B. die Anordnung von Kurzarbeit oder eine krisenbedingte Arbeitslosigkeit. Ansonsten bestand für Mieter weiterhin die Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Miete.

Welche Maßnahmen für Mieter hat die Bundesregierung getroffen?

Wenn Mieter wegen Folgen der Corona-Krise ihre Miete nicht bezahlen konnten, hatten sie die Möglichkeit, ihre Mietzahlungen vom 1. April bis 30. Juni 2020 auszusetzen. Die gestundeten Mietschulden müssen Mieter allerdings bis zum 30. Juni 2022 zurückzahlen.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Mietrecht:



Corona-Beratung Mietrecht

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Umgangsrecht, Unterhalt und Scheidung

Dürfen getrennt lebende Elternteile ihre Kinder trotz Kontaktverbot noch besuchen? Was tun, wenn ich mir wegen Kurzarbeit oder Kündigung den Unterhalt nicht mehr leisten kann? Und wie läuft das Scheidungsverfahren weiter ab?

Aktuelle Rechtsnews

  • Das Amtsgericht Hamburg-Mitte hat die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Covid-19-Impfung der Mutter eines Kindes übertragen (Aktenzeichen 281 F 316/21). Vorausgegangen war ein Sorgerechtsstreit mit dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater, der die Impfung mit einem MRNA-Impfstoff ablehnte. Entscheidungsgrundlage für das Familiengericht ist dabei § 1697a BGB und damit eine Interessen- und Risikoabwägung. Mangels Vorerkrankungen des Kindes, der STIKO-Empfehlung zur Impfung 5 bis 11-Jähriger, den Erfahrungen mit bisher erfolgten Impfungen, der Vermeidung von Schulausfall und Quarantäne und dem eigenen Willen des Kindes, sich impfen lassen zu wollen, werden die Interessen des Vaters überwogen. (7. Januar 2022)
  • Das Oberlandesgericht hat eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Übertragung der Entscheidung auf ein Elternteil zur COVID-19-Impfung des gemeinsamen Kindes, weil zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheit herrschte, zurückgewiesen (Aktenzeichen 26 UF 928/21). Es habe eine Impfempfehlung der STIKO für das Kind vorgelegen und die Impfung sei auch mit Blick auf dessen bestehende Vorerkrankung mit ärztlicher Begleitung erfolgt, sodass ein erhöhtes Risiko auszuschließen gewesen sei. Die insofern unbegründete Beschwerde des Vaters hielten die Richter jedoch für zulässig, obwohl das Kind inzwischen vollständig geimpft ist. Denn insofern sei auch weiterhin mit Auffrischungsimpfungen und Folgeimpfungen zu rechnen. (11. November 2021)
  • Laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet bei fehlendem Konsens der Eltern, ob ihr beinahe 16 Jahre altes Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen eine Corona-Infektion geimpft werden soll, derjenige Elternteil, der die Impfung befürwortet (Aktenzeichen 6 UF 120/21). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt, das Kind selbst geimpft werden möchte und keine Impfrisiken vorliegen. (24. August 2021) 
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Entscheidung über Infektionsschutzmaßnahmen durch Familiengerichte im Rahmen von Sorgerechtsverfahren verneint (Aktenzeichen 4 UF 90/21). Eltern eines Grundschulkinds wollten die Aufhebung der an der Schule geltenden Maskenflicht und der Abstandsregelungen erreichen. Das Familiengericht lehnte ein Sorgerechtsverfahren jedoch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück und verwies auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über Infektionsschutzmaßnahmen. (26. Mai 2021)
  • Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Coronavirus geimpft ist, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 10 UF 72/21). Umgangskontakte können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Coronavirus mit negativem Ausgang unterzieht. (14. April 2021)
  • Aufgrund der Corona-Pandemie bedürfen Auslandsreisen mit gemeinsamen Kindern der Zustimmung eines mitsorgeberechtigten Elternteils. Auf eine Reisewarnung für den Zielort komme es dabei laut Oberlandesgericht Braunschweig nicht an (Aktenzeichen 2 UF 88/20). Es bestehe das Risiko, dass sich die Reisenden in Quarantäne begeben müssten mit negativen Folgen für das Kindeswohl. (4. August 2020)
  • Einem Elternteil, der sein Kind nicht betreut, kann der Umgang mit ihm nicht einfach aufgrund der Corona-Pandemie verweigert werden. Ein Vater eines sechsjährigen Mädchens hatte vor dem Familiengericht erreicht, dass sie das Wochenende bei ihm verbringt. Die daraufhin von der Mutter eingelegte Beschwerde lehnte das Oberlandesgericht Braunschweig ab (Aktenzeichen  1 UF 51/20). Der Umgang zähle laut Gericht zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Dieser lasse sich nicht einfach mit der Corona-Pandemie verweigern. Anderes gelte erst, wenn sich Personen, mit denen das Kind in Kontakt gerate, in Quarantäne befinden, infiziert seien oder eine Ausgangssperre gelte. Ist das Kind selbst erkrankt, steht das einem Umgang nicht entgegen. Auch der nicht betreuende Elternteil könne sich um sein krankes Kind kümmern. (4. Juni 2020)

Wie funktioniert das Umgangsrecht in der Corona-Krise?

Grundsätzlich steht immer das Kindeswohl im Vordergrund und muss bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden. Wenn die Umgangsregelungen nicht eingehalten werden können, können Ersatzregelungen gefunden werden. Hierfür kann zur besseren Kommunikation das zuständige Amt etwa per Videoanruf hinzugeschaltet werden.

Was geschieht, wenn sich ein Elternteil infiziert hat?

In diesem Fall ist der Kontakt zunächst verboten, bis sich die Person wieder erholt hat. Es ist davon auszugehen, dass die zweiwöchige Kontaktsperre dem jeweiligen Elternteil zugemutet werden kann, um das Kindeswohl nicht zu gefährden.

Dürfen Eltern die Herausgabe des Kindes verweigern?

Grundsätzlich dürfen Eltern den Kontakt nicht verweigern. Ausnahmen bestehen hier dann, wenn Kind oder Elternteile oder sonstige Personen aus dem Umfeld mit dem Virus infiziert sind oder möglicherweise sich damit infiziert haben könnten. Für diesen Zeitraum kann der Umgang verweigert werden.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Familienrecht:



Corona-Beratung Familienrecht

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Reise und Freizeit: Geld zurück?

Reisewarnungen, geschlossene Grenzen und Ausgangsbeschränkungen verhindern viele Reisen und Veranstaltungen. Zahlreiche Länder und Regionen gelten als Risikogebiete oder sogar als Hochinzidenzgebiete oder Virus-Varianten-Gebiete. Gibt es Möglichkeiten, das Geld für bereits bezahlte Flugtickets, Hotelzimmer und Eintrittskarten zurückzubekommen? Sofern Reisen und Veranstaltungen möglich sind, müssen Betroffene mit Einschränkungen rechnen wie etwa bei der Rückkehr aus Risikogebieten mit einer Testpflicht und Quarantänepflicht. Spezielle Informationen zum Reisen in Zeiten der Corona-Pandemie finden Sie im Ratgeber Coronavirus – das müssen Sie als Reisender beachten.

Aktuelle Rechtsnews

  • Eine Kreuzfahrtreederei verlangte die vollständige Impfung von Reisenden. Hinweise darauf gab sie bei der Buchung und auf einer Informationsseite. Ein nur einmal geimpftes Ehepaar, das eine im September 2021 stattfindende Mittelmeerkreuzfahrt gebucht hatte, wurde deshalb nicht an Bord gelassen. Anschließend klagte es auf Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 2 C 1102/21). Denn infolge der ausreichend deutlichen Hinweise auf die erforderliche vollständige Impfung und der Informationen des RKI haben die Reisenden im September 2021 wissen können, dass für eine vollständige Impfung zwei Impfungen erforderlich waren und nicht nur eine Impfung. (5. Oktober 2022)
  • Rund 75.000 Euro Schadensersatz verlangt eine Ausstellerin von einer Messeveranstalterin, weil die Messe pandemiebedingt nicht stattfand. Ihre Klage lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch ab (Aktenzeichen 4 U 331/21). Die Veranstalterin durfte zum einen den zunächst im März 2020 geplanten Messetermin wegen der bereits erfolgten staatlichen Beschränkungen um sechs Monate verschieben. Auch ihre dann im Mai 2020 erklärte Absage der Messe war wegen der erheblichen Beschränkungen berechtigt. Aufgrund der unsicheren Situation war der Messeveranstalterin keine Prognose über die Messedurchführbarkeit zumutbar, weshalb sie sich auf die Regeln zur Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann. Die Ausstellerin steht deshalb kein Schadensersatz zu. Sie kann allerdings noch Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. (12. September 2022)
  • Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bestätigt, dass die sogenannte Gutscheinlösung auch für bei einer Vorverkaufsstelle gekaufte Eintrittskarten gilt (Aktenzeichen VIII ZR 329/21). Danach konnte beim pandemiebedingten Ausfall einer Veranstaltung ein Gutschein ausgestellt werden. Wurde die Veranstaltung nicht bis Ende 2021 nachgeholt, haben Gutscheininhaber Anspruch auf Auszahlung des Ticketpreises. Dass die Gutscheinlösung auch bei über Vorverkaufsstellen gekaufte Tickets gelte, begründete der Bundesgerichtshof damit, dass diese bei Rückzahlung des Preises Regress beim Veranstalter nehmen würden. Damit würde der Zweck der Gutscheinlösung, Veranstalter von finanziellen Ausfällen zu entlasten, verfehlt. (11. August 2022)
  • Das Schicksal eines Vertrags über die Veranstaltung einer coronabedingt ausgefallenen Hochzeitsfeier hängt von deren Nachholbarkeit ab. So lautet jedenfalls die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden in einem Fall (Aktenzeichen 91 C 3017/21). Danach ist § 313 BGB anwendbar, der die Vertragsanpassung regelt. Im Fall ging es um eine am 4. Juli 2020 geplante Hochzeitsfeier. Aufgrund der infektionsschutzbedingten Einschränkungen hatte das Paar mit dem Veranstalter die Verlegung auf den 14. Mai 2021 vereinbart, an dem die Feier coronabedingt jedoch erneut nicht stattfinden konnte. Aus Sicht des Gerichts ist eine noch spätere Veranstaltung der Hochzeit nicht unmöglich. Denn das klagende Hochzeitspaar ist nach wie vor nicht verheiratet und will sich bei der Feier standesamtlich trauen lassen. Deshalb ist die Feier nachholbar, allerdings mit der Folge einer Preisanpassung nach unten, da der Veranstalter sich durch die geänderte Feier ersparten Mehraufwand anrechnen lassen muss. Das Hochzeitspaar, das auf Rückzahlung einer Anzahlung wegen Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung geklagt hatte, scheiterte deshalb mit seiner Klage. (27. Juli 2022)
  • Ein Mann hatte für sich und seine Familie im November 2019 eine im Juli 2020 stattfindende Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Dafür leistete er eine Anzahlung von rund 550 Euro. Aufgrund des zwischenzeitlichen Pandemiebeginns erklärte der Mann den Reiserücktritt im März 2020 und verlangte die Rückzahlung der Reisepreisanzahlung. Der Reiseveranstalter wollte jedoch eine Stornogebühr in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises einbehalten. Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch zugunsten des klagenden Reisenden (Aktenzeichen 22 S 77/2123). Denn infolge der COVID-19-Pandemie herrschten voraussehbar unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort. Die Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, dass diese zum Reisezeitpunkt vorliegen, genügt. (25. Juli 2022)
  • Der Reiseveranstalter einer Kanadareise muss einem klagenden Reisen den vollständigen Reisepreis zurückzahlen. Dieser hatte die für Juli und August 2020 geplante Reise im März 2020 wegen der Pandemie storniert, weshalb der Veranstalter eine Entschädigung einbehielt. Das war wegen der hier vorliegenden unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände jedoch ausgeschlossen. Für deren Beurteilung kommt es auf die Kenntnisse zum Zeitpunkt der Reiserücktrittserklärung an. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit von 20 bis 25 Prozent, dass diese Umstände außergewöhnlich sind. Für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war diese Wahrscheinlichkeit gegeben (Aktenzeichen 16 U 132/21). Denn mit Blick auf ein unbekanntes Virus habe es sich um ein unberechenbares Ereignis gehandelt. Auf die Erkenntnisse vier Monate später zum eigentlichen Reisebeginn kommt es dagegen nicht an. (1. Juli 2022)
  • Ein Anfang Januar 2020 auf die Seychellen Reisender, der seinen Rückflug für Anfang April 2020 bei einer Airline gebucht hatte, musste dort bis August 2020 ausharren. Die ihm dadurch entstandenen Hotelkosten und Rückflugkosten wollte er von der Fluggesellschaft einklagen. Da über diese bereits seit 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, war die Klage jedoch unzulässig, auch wenn das Insolvenzverfahren hier in Eigenverwaltung erfolgte, entschied das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen 28 O 43/21). Der klagende Urlauber muss seine Forderungen stattdessen zur Insolvenztabelle anmelden. (24. Juni 2022)
  • Der Bundesgerichtshof hat die Betreiberin eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verurteilt. Sie hatte diese von einem Kunden auch während der coronabedingten Fitnessstudioschließung von Mitte März bis Anfang Juni 2020 von dessen Konto abgebucht. Dafür gab es aus Sicht des Bundesgerichtshofs keine rechtliche Grundlage, insbesondere nicht aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage, die eine Vertragsanpassung bedingen kann (Aktenzeichen XII ZR 64/21). Stattdessen besitzt der Kunde einen Rückzahlungsanspruch, weil der Betreiberin die Leistung aufgrund der behördlich angeordneten Schließung unmöglich war. (5. Mai 2022)
  • Verschiedene Fitnessstudios hatten von sich aus Verträge mit Kunden um coronabedingte Schließungszeiten verlängert. Das Amtsgericht Bremen und das Amtsgericht Ludwigsburg haben das für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 10 C 1877/21, 9 C 43/22). Rechtsanwalt Felix Kushnir berichtet ausführlich darüber in seinem Rechtstipp: AG Ludwigsburg und AG Bremen: Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios führt zu keiner Vertragsverlängerung (4. Mai 2022)
  • Die Corona-Einreiseverordnung wurde bis Ende Mai 2022 verlängert, da sie sonst außer Kraft getreten wäre. Alle Einreisenden ab 12 Jahren müssen deshalb weiterhin über einen 3G-Nachweis verfügen, also geimpft oder genesen sein oder über ein aktuelles negatives Testergebnis verfügen. (28. April 2022)
  • Seit 3. März 2022 gilt kein Land mehr als Hochrisikogebiet. Künftig ist das der Fall, wenn in einem Land eine krankmachendere Virusvariante als die Omikron-Variante festgestellt wird. Unabhängig davon gilt die 3G-Regel aus dem Ausland, wodurch ein Nachweis über eine Impfung, Genesung oder ein negatives Testergebnis vorliegen muss. (3. März 2022)
  • Das Landgericht Stuttgart hat Ansprüche zweier Flugpassagiere verneint, deren Flüge Mitte März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie annulliert worden waren (Aktenzeichen 5 S 79/21). Mit seiner Berufungsentscheidung änderte es das gegenteilige Urteil des Amtsgerichts Nürtingen und wies die Klage ab. Die Klägerin hatte dabei aus abgetretenem Recht für zwei Passagiere Fluggastentschädigungen von je 200 Euro geltend gemacht. Aus Sicht des Landgerichts stellten die Pandemieauswirkungen nicht vermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar, bei deren Vorliegen keine Entschädigungen zu zahlen seien. Die Fluggesellschaft habe zudem zumutbare Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen zu minimieren und insbesondere einen Sonderflugplan erstellt. (9. Februar 2022)
  • Ein Hochzeitspaar hatte vor Ausbruch der Corona-Pandemie eine Cateringfirma damit beauftragt, ihre im Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier auszurichten und dafür 6.000 Euro angezahlt. Aufgrund der Einschränkungen konnte diese nicht stattfinden, weshalb beide Seiten eine Verlegung ins Jahr 2021 vereinbarten. Wegen erneuter Einschränkungen konnte die Feier erneut nicht stattfinden. Daraufhin hatte das Paar den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die vollständige Rückzahlung der Anzahlung verlangt. Der Caterer wollte jedoch, dass das Paar einen Teil des Pandemierisikos mittrage. Das Landgericht Frankenthal sah dafür keine Grundlage (Aktenzeichen 8 O 198/21). Das Paar hätte den Vertrag bei Kenntnis der Pandemielage nicht abgeschlossen. Es müsse sich auch nicht darauf einlassen, die Feier entgegen der Planung im Freien zu veranstalten. Zudem sei ein Warten auf eine erst lange nach der standesamtlichen Trauung stattfindende Hochzeitsfeier unzumutbar. (28. Januar 2022)
  • Ein Reisender, der Anfang März 2020 in Zypern aufgrund Kontakts mit einer coronainfizierten Mitreisenden 14 Tage in Quarantäne musste, kann deswegen keine Ansprüche aufgrund eines Reisemangels geltend machen. Das Amtsgericht München lehnte sämtliche darauf vom Reisenden gestützte Ansprüche auf Reisepreisminderung bzw. Reisepreisrückzahlung gegenüber dem Reiseveranstalter ab. Der Kontakt zu einer infizierten Person und die daraufhin behördlich angeordnete Quarantäne zähle zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter konnte diesen Umstand nicht beherrschen. Der Reisende konnte von diesem zudem nicht erwarten, dass er ihn vor einer solchen Infektion schütze. In der Anfangszeit der Pandemie war auch keine Informationspflichtverletzung des Veranstalters ersichtlich. (11. Januar 2022)
  • Laut der Bundesregierung und dem Robert-Koch-Institut gelten ab Samstag den 1. Januar 2022 Italien, Kanada, San Marino und Malta als Hochrisikogebiet. Reist man aus einem Hochrisikogebiet ein und ist nicht vollständig geimpft oder genesen, wird eine Quarantäne für zehn Tage angeordnet. Frühestens nach fünf Tagen nach der Einreise kann man mit einem negativen Test davon befreit werden. Für Kinder unter 12 gilt eine fünf tägige Quarantäne. Geimpfte und Genesene müssen ihre Einreise digital anmelden. (30. Dezember 2021)
  • Die klagenden Eheleute reisten am 9. März 2021 mittels Flug von Heraklion über Athen nach Frankfurt ein. Griechenland war seinerzeit als Risikogebiet eingestuft. Trotz eines negativen PCR-Tests begab sich das Ehepaar gemäß der Corona-Quarantäne-Verordnung des Landes Hessen in Quarantäne. Aufgrund von Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung und Depression forderten die Eheleute insgesamt 3.750 Euro Schmerzensgeld. Die Amtshaftungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage nun abgewiesen, weil die Absonderung nach ihrer Art, Dauer und Intensität kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheitsrechte sei (Aktenzeichen 2-04 O 165/21). (29. Dezember 2021)
  • Im März 2020 erfolgte eine Rückholaktion des Auswärtigen Amtes für rund 67.000 Reisende, die mit 270 Flügen zurück nach Deutschland gelangte. Diese werden an den Kosten von 95 Millionen Euro beteiligt und erhalten Leistungsbescheide. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun dagegen gerichtete Klagen abgewiesen (Aktenzeichen VG 34 K 313.21).  Die Kläger hatten vorgebracht, sie hätten günstigere Rückflüge gebucht. Die verlangten Pauschalen seien zu hoch. Dem Gericht zufolge liegen diese jedoch unter den tatsächlichen Kosten. Die Aktion sei aufgrund eines Katastrophenfalls zudem erforderlich gewesen. (20. Dezember 2021)
  • Die Desinfektionskosten eines Autos, das aufgrund eines Unfalls in einer Werkstatt repariert werden musste, sind vom Unfallgegener zu ersetzen. Das Amtsgericht Schweinfurt hält das bei Unfällen bzw. Reparaturen während der Corona-Pandemie für erforderlich (Aktenzeichen 3 C 513/21). Das Tragen von Schutzkleidung während der Arbeiten biete keinen ausreichenden Schutz davor, dass das Coronavirus in das Fahrzeug gelange. (6. Dezember 2021)
  • Ein Reisender kann von seiner Reiserücktrittsversicherung, die auch eine Reiseabbruchsversicherung beinhaltete, keine Kostenerstattung für Rückflugkosten verlangen. Der selbst gebuchte Rückflug aus Sri Lanka erfolgte, weil der ursprüngliche Flug aufgrund von Corona-Beschränkungen annulliert worden war. Dem Amtsgericht München stelle diese Situation jedoch keine von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte Naturkatastrophe dar (Aktenzeichen 275 C 23753/20). Diese erfordere unmittelbare physischer Auswirkungen, ein lokales Auftreten und eine zeitliche Eingrenzung, was im Fall der Corona-Pandemie nicht der Fall sei. (6. Dezember 2021)
  • Ein Ehepaar hatte ihre Fuerteventura-Reise im März 2020 nicht angetreten, weil Spanien zwei Tage zuvor einen staatlichen Alarmzustand ausgerufen hatte. Die anschließende Rückforderung des Reisepreises durch die Frau scheiterte, weil das bloße Nichterscheinen zum Reiseantritt keine Erklärung des dafür erforderlichen Reiserücktritts darstellt. Für den Reiseveranstalter gab es auch keine Anhaltspunkte für einen Rücktritt, weil insbesondere andere Reisende die Reise durchführten. Das Amtsgericht München wies die Klage auf Reisepreisrückzahlung deshalb ab (Aktenzeichen 158 C 15394/20). (3. Dezember 2021)
  • Reisende, die aufgrund einer pandemiebedingten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes von einer Ende März 2020 geplanten Griechenland- und Türkeireise zurückgetreten waren, müssen den vollen Reisepreis zurückerhalten. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts (Aktenzeichen 2-24 S 40-21, 30 C 2808/20 (32)). Der Reiseveranstalter wollte eine Stornierungsgebühr von 1.400 Euro einbehalten, die 55 Prozent des gezahlten Reisepreises ausmachte. (11. November 2021)
  • Voraussetzung für die Einreise in die USA ist die Impfung mit einem von der WHO oder der amerikanischen Behörde FDA zugelassenen Impfstoff und der Impfnachweis gegenüber der Airline. Zudem gilt eine Testpflicht auch für geimpfte Personen. Das Testergebnis darf beim Boarding maximal drei Tage alt sein. Unter 18-Jährige und Personen, die sich nachweislich nicht impfen lassen können, und ohne Impfung einreisen dürfen, unterliegen einer im Vergleich dazu nochmals kurzfristigeren Testpflicht, wonach das Ergebnis maximal 24 Stunden alt sein darf. Kinder unter 2 Jahren sind auch davon befreit. (8. November 2021)
  • Die Buchung einer Mittelmeerkreuzfahrt im Juni 2020, also in Kenntnis der Pandemie, die Ende November 2020 beginnen sollte, berechtigt bei späterem Rücktritt nicht allein deshalb zur Einbehaltung des gezahlten Reisepreises. Zum Zeitpunkt der Kreuzfahrt herrschte in Italien eine Inzidenz von 345,8 Neuinfektionen statt von lediglich 3,8 Neuinfektionen zum Buchungszeitpunkt. Mit diesem rasanten Anstieg hätten die nach ihrem deshalb erklärten Rücktritt auf Reisepreisrückzahlung klagenden Kunden nicht rechnen müssen, entschied das Amtsgericht München und verurteilten zur Rückzahlung des vollständigen Reisepreises zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten (Aktenzeichen 113 C 3634/21). (12. Oktober 2021)
  • Die Austrian Airlines, ein Tochterunternehmen der Lufthansa, muss Kunden Ticketkosten für pandemiebedingt stornierte Flüge erstatten, auch wenn Passagiere diese über ein Buchungsportal gekauft haben. Die Airline wollte das mit Verweis auf eine dies ausschließende Vertragskausel verhindern, die auch die Lufthansa verwendet. Das österreichische Oberlandesgericht Wien hat die als Erstattungsbeschränkungsvermerk bezeichnete Vertragsklausel der Lufthansa-Tochter Austrian Airlines nun jedoch für unwirksam erklärt. (30. September 2021)
  • Das Amtsgericht Paderborn hält die Verlängerung eines Fitnessstudiovertrags wegen angeordneter Studioschließung im Frühjahr 2020 im Wege der Vertragsanpassung für zulässig (Aktenzeichen 57 a C 245/20). Die klagende Kundin habe das Fitnessstudio in den darauffolgenden Monaten Juni und Juli 2020 nutzen können, weshalb ihr keine Rückzahlung zustehe. (8. September 2021)
  • Jedes zehnte Kind in Hartz IV erhält keinen Corona-Freizeitbonus, eine staatliche Einmalzahlung von 100 Euro: Rund 190.000 Kinder und Jugendliche haben keinen Anspruch auf den Bonus, obwohl sie in einem Hartz IV-Haushalt leben. Das geht aus der Antwort des Bundessozialministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, wie die Zeitungen der Funke Mediengruppe berichten. Ein Hauptgrund für diese Differenz ist nach Angaben der Linken, dass der Bonus nicht für Kinder und Jugendliche gezahlt wird, die in einem Hartz-IV-Haushalt leben und staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. (2. September 2021)
  • Die Bundesregierung streicht ganz Spanien am Sonntag von der Liste der Hochrisikogebiete. Das teilte das Robert Koch-Institut (RKI) mit. Damit entfällt für Ungeimpfte die Quarantäne-Pflicht nach der Einreise nach Deutschland. Neu in die Liste aufgenommen werden sollen dagegen Jamaika, St. Kitts und Nevis sowie St. Lucia. (27. August 2021) 
  • Ist ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen und die Nutzung damit unmöglich, dann entfällt die Zahlungspflicht. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht entschied das Amtsgericht Augsburg. (26. August 2021) 
  • Seit 28. Juli 2021 gilt eine geänderte Corona-Einreiseverordnung. Diese lockert bisherige Absonderungspflichten, wenn Gebiete nach der Einreise in eine geringere Risikostufe herabgestuft werden. Die Änderungen im Detail erläutert der Coronavirus-Ratgeber zum Reiserecht. (28. Juli 2021)
  • Ab 27. Juli 2021 gelten Spanien und die Niederlande als Hochinzidenzgebiete. Wer von dort zurückkehrt, muss sich in zehntägige Quarantäne begeben. Nach fünf Tagen ist deren vorzeitiges Ende durch einen negativen Test möglich. Ein bereits bei der Einreise übermittelter Impf- oder Genesungsnachweise verhindert die Quarantänepflicht. (26. Juli 2021)
  • Die Bundesregierung hat die Verordnung, die die Einreise aus dem Ausland regelt, bis 10. September 2021 verlängert. Sie wäre sonst zum 28. Juli 2021 ausgelaufen. Die Folgen für Reisende nennt der Coronavirus-Ratgeber zum Reiserecht. (21. Juli 2021)
  • Hohe Infektionszahlen führen zur Einstufung der Niederlande, Griechenlands und Teilen Dänemarks als Risikogebiete ab 18. Juli 2021. (16. Juli 2021)
  • Ein zwischen März und Juni 2020 behördlich geschlossenes Fitnessstudio muss dennoch von einem Mitglied eingezogene Beiträge zurückzahlen. Der Betreiber kann auch keine Vertragsanpassung mit dem Ziel einer Vertragsverlängerung um die Schließungszeit verlangen. Grund sei die ihm infolge der Schließung unmöglich gewordene und nicht nacholbare Leistung, entschied das Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen 2 S 35/21). Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen. (13. Juli 2021)
  • Auch geimpfte Rückkehrer aus einem Virusvarianten-Gebiet müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine Rückkehrerin aus Madeira ging gegen ihre entsprechende Quarantäneanordnung erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vor (Aktenzeichen 5 L 1908/21.F). Da die zu Portugal zählende Insel nur kurzzeitig während ihrer Rückkehrzeit als Virusvarianten-Gebiet und anschließend ab 7. Juli 2021 noch als Hochinzidenzgebiet eingestuft war, liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung der Rückkehrerin im Vergleich zu den kurz nach dieser Änderung einreisenden Personen vor. (13. Juli 2021)
  • Der digitale Impfnachweis ist seit Juli EU-weit verfügbar. Er soll insbesondere das Reisen in der EU erleichtern durch den einfacheren Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder eines negativen Testergebnisses. In Deutschland wird er als CovPass bezeichnet und ist mit der gleichnamigen App oder der Corona-Warn-App nutzbar. Andere Länder etwa Österreich bezeichnen ihn als Grünen Pass. (1. Juli 2021)
  • Portugal und Russland gelten ab 29. Juni 2021 als Virusvarianten-Gebiet. Einreisende müssen sich danach insbesondere unmittelbar nach ihrer Rückkehr in 14-tägige Quarantäne begeben. Weitere Anforderungen bei der Einreise und die Rechte von Reisenden nennt der Coronavirus-Ratgeber zum Reiserecht. (28. Juni 2021)
  • Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag eines aus vollständig geimpften Ehepaares, das aus Brasilien eingereist war, gegen die sie deshalb treffende Quarantänepflicht von 14 Tagen abgelehnt (Aktenzeichen 29 L 1267/21). Brasilien gilt als Virusvariantengebiet mit besonders strengen Reisebeschränkungen. (16. Juni 2021)
  • Folgende Personen ohne Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern müssen das Bundesland bis 24. April 2021 verlassen: Zweitwohnungsbesitzer, Dauercamper, Vermieter von Ferienwohnungen, Ferienhäusern oder Hausbooten oder vergleichbare Anbieter sowie Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit dortigem Liegeplatz sind. Ein fehlerhafter Eilantrag von Zweitwohnungsbesitzern ist beim Oberverwaltungsgericht Greifswald gescheitert. Unabhängig davon genügten die darin genannten Gründe verlorene Zeit, gärtnerische Bewirtschaftung und vorübergehende Nichtnutzbarkeit des Eigentums nicht, um eine Außervollzugsetzung der befristeten Regelung zu begründen. (Aktenzeichen 1 KM 239/21 OVG). (23. April 2021)
  • Zwei vollständig gegen das Coronavirus geimpfte Personen, die aus Dubai nach Deutschland eingereist sind, müssen sich nicht in häusliche Quarantäne begeben. Ihr Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg (Aktenzeichen 5 L 1071/21.F). Dubai galt zum Einreisezeitpunkt nur als Risikogebiet und nicht als Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet. Die Impfungen mit zugelassenen Impfstoffen waren bereits zwei Wochen vor der Einreise abgeschlossen. Mit Hinweis auf ein deshalb stark vermindertes Übertragungsrisiko laut des Robert-Koch-Instituts sei eine Quarantänepflicht deshalb rechtswidrig. (21. April 2021)
  • Zurzeit gilt in Schleswig-Holstein eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Monaten, damit das Dauercamping ortsfremder Personen aus anderen Bundesländern erlaubt ist. Drei Personen wollten jedoch nur drei Monate auf einem Campingplatz auf Fehmarn verbringen. Ihr Eilantrag gegen die Beschränkung scheiterte jedoch. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge drohten ihnen dadurch keine so schwerwiegenden Nachteile, dass eine Eilentscheidung zu ihren Gunsten gerechtfertigt sei (Aktenzeichen 1 BvQ 39/21). (10. April 2021)
  • Wer mit dem Flugzeug einreisen will, benötigt seit 30. März 2021 einen aktuellen negativen Corona-Test. Dieser ist Voraussetzung, damit Fluggesellschaften Passagiere überhaupt befördern dürfen. Deshalb muss der Test erfolgen, bevor der Flug startet. (30. März 2021)
  • Vor einem Jahr begann die Rückholaktion gestrandeter Reisender. An deren Kosten in Höhe von geschätzt 93 Millionen Euro sollen sich die rund 67.000 zurückgeholten Reisenden zu 40 Prozent beteiligen. Bisher hat jedoch nur ein Teil Rechnungen in Höhe von 17,9 Millionen Euro erhalten. Die Bundesregierung will jedoch die Kosten bis zur genannten Höhe von weiteren zurückgeholten Reisenden verlangen. (16. März 2021)
  • Aufgrund weiterhin hoher Infektionszahlen in Tschechien und in Tirol finden bis 17. März weiterhin Grenzkontrollen statt. Seit 14. Februar bestehen für die beiden Länder sowie der Slowakei strente Einreisebeschränkungen und Beförderungsverbote. (3. März 2021)
  • Die Einreise aus dem französischen Département Moselle ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, das nicht älter als 48 Stunden ist und auch per Schnelltest erfolgen kann. Die Region in Frankreich grenzt an die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz an. Dort sollen verstärkte Kontrollen stattfinden. (2. März 2021)
  • Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat Reisenden einen Ersatzanspruch gegenüber einer Fluggesellschaft zugesprochen (Aktenzeichen 32 C 1823/20 (86)). Die Fluggesellschaft hatte sie nicht wie gebucht von Bali über Singapur zurück nach Frankfurt am Main transportiert und die Corona-Pandemie als Grund für die Flugannullierung genannt. Eine Unmöglichkeit sei jedoch wegen der Möglichkeit von Ersatzflügen hier nicht gegeben. Die Kosten für den eigens organisierten Rückflug der Reisenden müsse die Airline deshalb ersetzen. (26. Februar 2021)
  • Wer aus Tschechien, der Slowakei oder Tirol nach Deutschland einreist, muss einen negativen Covid-19-Test nachweisen. Das gilt auch für Lkw-Fahrer. Die Bundespolizei kontrolliert ab 15. Februar 2021 verstärkt den Grenzverkehr aus Tschechien und Tirol. (15. Februar 2021)
  • Die Einreise aus folgenden Ländern ist seit 30. Januar 2021 gesperrt: Großbritannien, Irland, Portugal, Südafrika und Brasilien und seit 31. Januar 2021 auch aus Lesotho und Eswatini (ehemals Swasiland). (1. Februar 2021)
  • Grenzpendler und Grenzgänger zwischen Sachsen und Tschechien müssen ab 11. Januar 2021 mindestens zweimal wöchentlich getestet werden. (4. Januar 2021) 
  • Kostenlose Tests für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten zur Verkürzung der Quarantänepflicht sind seit 16. Dezember nicht mehr kostenlos. (16. Dezember 2020)
  • Der Reiseveranstalter TUI muss deutlicher auf Erstattungsmöglichkeiten bei Reisestornierungen hinweisen, entschied das Landgericht Hannover (Aktenzeichen 13 O 186/20). Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. (2. Dezember 2020)
  • Die Gutscheinlösung, aufgrund der Veranstalter Kunden Gutscheine statt Rückzahlungen anbieten dürfen, beschäftigt das Bundesverfassungsgericht. Das Amtsgericht Frankfurt zweifelt, ob die gesetzliche Pflicht zur Gutscheinannahme verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen 31 C 2036/20). Zur Klärung hat es den Rechtsstreit über die Kostenrückerstattung von zwei Konzertkarten ausgesetzt. (2. Dezember 2020)
  • Schleswig-Holstein hat Kreuzfahrten von und nach Kiel bis Ende November untersagt. Zur Infektionseindämmung sollen sie, wie bereits seit 2. November Übernachtungen für Touristen, nicht erfolgen. (5. November 2020)
  • In 21 Fällen hat das Luftfahrtbundesamt laut Medienberichten Bußgelder gegen Fluggesellschaften wegen verspäteter Ticketerstattungen für stornierte Flüge verhängt. Die geltenden Ansprüche im Falle einer Flugstornierung erklärt dieser Rechtstipp von Rechtsanwältin Sandra Baumann. (4. November 2020)
  • Touristen müssen im Laufe des Vormittags aus bayerischen Beherbergungsbetrieben abreisen. In Schleswig-Holstein müssen Touristen auf dem Festland ebenfalls bis zum 2. November abreisen, auf den Nordseeinseln und den Halligen muss die Abreise gestaffelt nach der Ankunftszeit zwischen 3. November bis 5. November erfolgen, um Staus und Kontakte zu vermeiden. In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern müssen Urlauber bis zum 5. November abreisen. In Baden-Württemberg dürfen Touristen dagegen ihren vor dem 2. November begonnen Aufenthalt regulär beenden, jedoch nicht verlängern. (2. November 2020)
  • Auch in Sachsen-Anhalt wurde nun das Beherbergungsverbot durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 3 R 205/20).  Ein Betreiber von Ferienwohnungen in Naumburg hatte mit seinem Normenkontrollantrag Erfolg. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch das Beherbergungsverbot sei unverhältnismäßig mit Blick auf die damit verfolgte Infektionseindämmung. (28. Oktober 2020.
  • Das Beherbergungsverbot wurde in Schleswig-Holstein vom Oberverwaltungsgericht außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 3 MR 47/20). Zwei Eilanträge hatten damit zunächst Erfolg. Grund für die Entscheidung war der im Vergleich zu den wirtschaftlichen Einbußen für Beherbergungsbetriebe geringe Beitrag des Beherbergungsverbots zur Verhinderung von Infektionen, die das Robert-Koch-Institut festgestellt hat. (27. Oktober 2020)
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Tübinger Familie gegen das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein als unzulässig abgewiesen (Aktenzeichen 1 BvQ 116/20). Die Antragsteller haben sich weder vertieft mit der Regelung selbst noch mit den Argumenten auseinandergesetzt, die für und gegen das Beherbergungsverbot sprechen. (23. Oktober 2020)
  • Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das Beherbungsverbot teilweise außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 2 KM 702/20 OVG). Zwei Hotelbetreiber waren mit ihren Eilanträgen erfolgreich. Aus Sicht des Gerichts bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Touristen gegenüber anderen Gruppen wie etwa Berufspendlern aus Risikogebieten, die dem Beherbungsverbot nicht unterliegen. Die Landesregierung hat das Beherbungsverbot daraufhin für Reisende aus inländischen Risikogebieten aufgehoben. (21. Oktober 2020)
  • Auch Hessen hat, wie bereits andere Bundesländer, das Beherbergungsverbot aufgehoben. Gegen das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein ist ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht anhängig. (20. Oktober 2020)
  • Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht haben das Beherbungsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt. Im ersten Fall war eine Familie aus einem Risikogebiet in Nordrhein-Westfalen, die ihren Urlaub in Baden-Württemberg verbringen will, erfolgreich (Aktenzeichen 1 S 3156/20). Ein negativer Test in der kurzen Zeit vor der Anreise sei ihr insbesondere unzumutbar. In Niedersachsen hatte ein Ferienparkbetreiber erfolgreich Normenkontrollantrag gestellt, weil das Beherbungsverbot zu unbestimmt und unangemessen zum Infektionsschutz sei (Aktenzeichen 13 MN 371/20). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht lehnte dagegen einen entsprechenden Antrag einer Familie aus Nordrhein-Westfalen ab, die ihren Urlaub auf Sylt verbringen wollte. Diese könnte sich zeitnah testen lassen. In Saarland entfällt das Beherbungsverbot bereits heute und in Bayern und Sachsen ab morgen. (16. Oktober 2020) 
  • Das eigentlich ab 13. Oktober in Rheinland-Pfalz vorgesehene Beherbungsverbot wird doch nicht umgesetzt. Auch in Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gilt aktuell kein Beherbungsverbot. (13. Oktober 2020)
  • Als neue Risikogebiete gelten in Bulgarien der Bezirk Targowischte, in Kroatien die Bezirke Vukovarsko-srijemska, Sisačko-moslavačka, Krapinsko-zagorska županija, in Litauen der Bezirk Kaunas, die gesamten Niederlande mit Ausnahme der Provinz Zeeland, Curacao, in der Slowakei die Regionen Zilina, Prešov, Bratislava, Nitra und Trnava. In Slowenien die Regionen Zasavska, Gorenjska, Osrednjeslovenska und Savinjska, in Ungarn die Regionen/Komitate Nógrád, Baranya, Hajdú-Bihar, Jász-Nagykun-Szolnok, Borsod-Abaúj-Zemplén, Komárom-Esztergom und Szabolcs-Szatmár-Bereg. Insgesamt als Risikogebiet gelten Rumänien, Tunesien, Georgien, Jordanien. Nicht mehr als Risikogebiete gelten dagegen die Insel Korsika und in Kroatien der Bezirk Brodsko-Posavska. (8. Oktober 2020)
  • Schleswig-Holstein hat nach Berlin-Mitte und Berlin-Neukölln auch Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg sowie die Städte Hamm und Remscheid zum Risikogebiet erklärt. Menschen, die sich zuletzt in diesen Gebieten aufgeholten haben, müssen sich nach der Einreise nach Schleswig-Holstein in 14-tägige Quarantäne begeben. Ausnahmen gelten unter anderem für Durchreisende. Dasselbe gilt für Personen, die sich in den vier genannten Berliner Bezirken aufgehalten haben, in Rheinland-Pfalz. (5. Oktober 2020)
  • Frankreich mit Ausnahme der Region Grand-Est sowie Island, Wales und Nordirland gelten als neue Risikogebiete. (30. September 2020)
  • Tirol, Tschechien und Luxemburg gelten nun als Risikogebiete. (28. September 2020)
  • In folgenden elf Ländern gelten weitere Regionen als Risikogebiete: Dänemark, Frankreich, Irland, Kroatien, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbados. (24. September 2020)
  • Tagestouristen dürfen erstmals wieder seit Mitte März nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. (4. September 2020)
  • Nach der Erklärung der Kanaren zum Risikogebiet gilt ganz Spanien als Risikogebiet. Außerdem wurde mit Zadar ein weiterer kroatischer Verwaltungsbezirk zum Risikogebiet erklärt. Für die Provinz Antwerpen wurde die Reisewarnung dagegen aufgehoben. Die EU-Länder beraten aktuell eine bessere Koordination ihrer Reisebeschränkungen. (3. September 2020)
  • Eine Familie hat während ihres Urlaubs auf Mallorca, das als Risikogebiet gilt, erfolglos einen Eilantrag gegen die Testpflicht bei ihrer Rückkehr beim Bundesverfassungsgericht gestellt (Aktenzeichen 1 BvR 1981/20). Die von ihr vorgebrachte Verletzung ihrer körperlichen Integrität sei nur kurz und wenig intensiv, hingegen wichtig zum Schutz von Leib und Leben anderer.  (28. August 2020)
  • Die Bundesregierung hat die bisherige Reisewarnung vor nicht notwendigen, touristischen Reisen für rund 160 Länder bis 14. September 2020 verlängert. Neu ist zudem eine Reisewarnung für Andorra und Gibraltar. (27. August 2020)
  • Die Region Île-de-France, in der Paris liegt, und die Region Provence-Alpes-Côte d’Azur gelten als Risikogebiete. Für Rückkehrer gilt deshalb eine Test- und Quarantäntepflicht. (25. August 2020)
  • Eine Reisewarnung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Reiserücktritt, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 2136/20 (18)). In diesem Rechtstipp erläutert Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel das Urteil, das er für seinen Mandanten erstritten hat.
  • Das Auswärtige Amt hat Madrid und das Baskenland zu Risikogebieten erklärt. Für Rückkehrer aus den Gebieten gilt dadurch eine Test- und Quarantänepflicht. (12. August 2020)
  • Eine dauerhafte unverheiratete Partnerin bzw. ein entsprechender Partner aus Drittstaaten darf wieder nach Deutschland einreisen. Dauerhaft bedeutet mindestens ein vorheriges persönliches Treffen oder ein vorheriger gemeinsamer Wohnsitz im Ausland. Das ist nachzuweisen. Außerdem ist eine Erklärung zur Partnerschaft und eine Einladung erforderlich. (11. August 2020)
  • Ab 8. August gilt eine Testpflicht für Rückkehrer aus einem Risikogebiet. Aktuell gelten rund 130 Länder und Regionen als Risikogebiete. Rückkehrer müssen sich beim Gesundheitsamt melden. Im Übrigen gilt bereits eine 14-tägige Quarantänepflicht, bis ein negatives Testergebnis vorliegt. (7. August 2020)
  • Aufgrund hoher Infektionszahlen gilt eine Reisewarnung für die belgische Provinz Antwerpen. Nicht notwendige, touristische Reisen sollten unterbleiben. (6. August 2020)
  • Die Bundesregierung hat die Reisewarnung für die vier folgenden türkischen Provinzen aufgehoben: Antalya, Izmir, Aydin und Mugla. Für die restliche Türkei, darunter unter anderem für Istanbul, besteht die Reisewarnung vorerst weiter bis zum 31. August.   (5. August 2020)
  • Das Unternehmen Aida Cruises hat in der ersten Augusthälfte geplante Kurzreisen mit Kreuzfahrtschiffen auf der Ostsee kurzfristig abgesagt. Grund soll eine fehlende Freigabe für die unter italienischer Flagge fahrenden Schiffe sein. (3. August 2020)
  • Reiserückkehrer können sich freiwillig und kostenlos testen lassen können. Die Testpflicht für Reisende aus derzeit 140 Risikogebieten soll in dieser Woche verabschiedet werden. Tests können an immer mehr Flughäfen erfolgen. Bayern testen zudem Rückkehrer zudem an der Grenze. Die Kosten sollen laut Bundesgesundheitsministerium die Krankenkassen übernehmen. Für Rückkehrer aus Risikogebieten gilt bereits eine 14-tägige Quarantänepflicht. Als Risikogebiet gilt ein Land oder eine Region mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen. (3. August 2020)
  • Reisende aus dem Landkreis Dingolfing-Landau dürfen in Brandenburg nicht auf Campingplätzen, in Hotels und anderen Beherbungsbetrieben aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und im Saarland benötigen sie für die Einreise einen negativen Corona-Test, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. Baden-Württemberg denkt noch darüber nach. (28. Juli 2020)
  • Aufgrund von mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen in Luxemburg hat das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. Rheinland-Pfalz möchte eine Grenzschließung vermeiden. Die Reisewarnung für Schweden wurde dagegen aufgehoben. (15. Juli 2020)
  • Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 34 L 225/20). Zwei Reiseunternehmen, die Reisen in von der Reisewarnung betroffene Länder anbieten, hatten Anträge auf Eilrechtsschutz gestellt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Reisewarnung allgemein aufgrund der Pandemie gelte und nicht speziell für die Unternehmen. Umsatz- und Gewinneinbußen seien zudem auch auf weitere Unsicherheiten von Touristen bei der Reiseplanung zurückzuführen. (15. Juli 2020)
  • Der Bundestag hat die freiwillige Gutscheinlösung für Pauschalreisen beschlossen. Für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen können Reiseveranstalter Gutscheine statt einer Rückzahlung des Reisepreises anbieten. Das soll Reiseunternehmen vor Insolvenzen schützen. (3. Juli 2020)
  • Die EU hat aufgrund der Corona-Pandemie erlassene Einreisebeschränkungen für die folgenden 14 Länder gelockert: Algerien, Australien, Kanada, Georgien, Japan, Montenegro, Marokko, Neuseeland, Ruanda, Serbien, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay. Weiterhin bestehen bleiben sie insbesondere für die USA, Russland, Brasilien und die Türkei. Einreisen aus China sollen möglich sein, wenn China seinerseits Einreisebeschränkungen für Reisende aus EU-Ländern lockert. (1. Juli 2020) 
  • Österreich hat die Einreisebeschränkung, die für Personen aus Nordrhein-Westfalen galt, gelockert. Sie gilt ab 29. Juni nur noch für Menschen aus dem Kreis Gütersloh. Sie dürfen nur in das Nachbarland einreisen, wenn sie einem negativen Covid-19-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. (29. Juni 2020)
  • Auch in Baden-Württemberg gilt ein Beherbungsverbot für Personen aus Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen. Eine Ausnahme gilt bei einem negativen Covid-19-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Außerdem kann eine Ausnahme gelten bei lokal klar begrenzten Infektionsausbrüchen. (26. Juni 2020)
  • In Niedersachsen gilt ab 26. Juni 2020 ein Beherbungsverbot für Reisende mit erstem Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in den Kreisen Gütersloh oder Warendorf. Nicht ausreisen muss, wer seinen Urlaub in Niedersachsen vor dem 11. Juni begonnen hat. (25. Juni 2020)
  • Bayern hat nun wie bereits Mecklenburg-Vorpommern die Beherbung von Personen aus Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 50 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen untersagt. Davon betroffen sind Bewohner des nordrhein-westfälischen Landkreises Gütersloh. Eine Ausnahme gilt: Bei Vorlage eines negativen Covid-19-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, dürfen Hotels, Pensionen und andere Beherbungsbetriebe Reisende aus betroffenen Landkreisen aufnehmen. (24. Juni 2020)
  • Wer in ein Nachbarland Deutschlands reisen will, muss mit keinen Grenzkontrollen mehr rechnen. (15. Juni 2020)
  • Die Reisewarnung des Auswärtigen Amts für EU-Länder bis auf Schweden, Finnland und Spanien aufgehoben. In Schweden seien die Infektionszahlen noch zu hoch, in den anderen beiden Ländern gelten noch Einreisesperren. Für die meisten anderen Nicht-EU-Länder bestehen weiterhin Reisewarnungen bzw. Teilreisewarnungen. (15. Juni 2020)
  • Wer nach Großbritannien einreist, muss ein Formular ausfüllen und sich anschließend für zwei Wochen in Quarantäne begeben. Davon betroffen sind auch britische Bürger. Ausnahmen gelten nur für Einreisende aus Irland, von der Isle of Man und den Kanalinseln. Allen anderen drohen bei Verstößen gegen die Formularpflicht bzw. gegen die Quarantänepflicht Bußgelder von 100 Pfund bzw. von bis zu 1.000 Pfund. (8. Juni 2020)
  • Tschechien öffnet am 5. Juni, ab 12 Uhr seine Grenzen wieder für Bürger aus Deutschland, Österreich und Ungarn. Sie müssen anders etwa als spanische und italienische Staatsbürger keinen negativen Covid-19-Test vorweisen. Die Slowakei hat ihre Grenzen bereits am 4. Juni 2020 geöffnet. (5. Juni 2020)
  • Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltungen bzw. Betreiber entsprechender Einrichtungen können Ticketkäufern statt der Rückzahlung Gutscheine anbieten. Voraussetzung ist ein Ticketerwerb vor dem 8. März 2020. Der Gutscheinwert muss dem gesamten Eintrittspreises samt eventueller Vorverkaufsgebühren entsprechen.  Gutscheininhaber können die Auszahlung verlangen, wenn der Gutschein für sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder sie den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst haben. (20. Mai 2020)
  • Am 21. Mai sowie vom 30. Mai bis 1. Juni dürfen keine Tagesgäste die nordfriesischen Inseln und Halligen sowie St. Peter-Ording und Büsum betreten. Helgoland erlaubt keine Tagesgäste vom 18. Mai bis 24. Mai. Ausnahmen gelten für Nordstrand, Südfall und Hamburger Hallig. (19. Mai 2020)
  • Die Bundesregierung warnt weiter bis 14. Juni vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland. Die seit 17. März bestehende Reisewarnung hat danach über die ursprüngliche Dauer bis zum 3. Mai hinaus Bestand.  Reisende können von von der Reisewarnung betroffenen Reiseverträgen und Beförderungsverträgen aufgrund der Reisewarnung zurücktreten. Bei Reisen im Inland sind dafür die Kontaktbeschränkungen entscheidend, die zunächst noch bis 3. Mai 2020 gelten. Auch auf private Reisen in Deutschland sollen Bürger laut Bundesregierung verzichten. Von neuen Reiseplanungen sollen sie derzeit absehen. (29. April 2020)
  • Die ursprünglich bis zum 14. April befristeten vorübergehenden Grenzkontrollen werden bis zum 4. Mai 2020 verlängert. Die Ein- und Ausreise ist nur mit einem triftigen Grund möglich, z. B. für Lieferwagenfahrer. (16. April 2020) 
  • Konzerte, Fußballspiele und andere Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August 2020 verboten. Die Länder treffen noch konkrete Regelungen zur Größe der Veranstaltungen. (16. April 2020) 

Reise gebucht – Geld zurück?

Wer eine Pauschalreise gebucht hat und nun von einem Einreisestopp betroffen ist, kann diese kostenlos stornieren. Wurde die Reise bereits bezahlt, erstattet der jeweilige Veranstalter die Kosten. Für Individualreisende, die selbst Hotel und Mietwagen gebucht haben, gelten hingegen die Gesetze des Sitzes des Veranstalters. Ob die Kosten erstattet werden, ist stets vom Einzelfall abhängig. Reiseanbieter können statt der Rückzahlung inzwischen Gutscheine anbieten, allerdings nur auf freiwilliger Basis.

Flug gestrichen – was gilt?

Zahlreiche internationale Fluglinien, wie Lufthansa oder British Airways, haben während der Corona-Krise entweder den Flugverkehr gänzlich eingestellt oder drastisch eingeschränkt. Urlauber, die von Streichungen betroffen sind, erhalten gemäß der Fluggastrechteverordnung in der Regel ihr Geld für das Flugticket zurück. Manche Fluglinien bieten kostenlose Stornierungen bzw. Umbuchungen sämtlicher Flüge an.

Reisen mit der Bahn – mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen?

Auch der Bahnverkehr war erheblich eingeschränkt.  Teilweise endeten Zugverbindungen vorzeitig vor der Bundesgrenze oder fielen vollständig aus, wie beispielsweise Fahrten nach Österreich, Italien, Dänemark, Polen, Tschechien und in die Schweiz. Außerdem gibt es Einschränkungen im Regionalverkehr. Reisende sollten sich vor Reiseantritt auf der Website der Deutschen Bahn über mögliche Zugausfälle informieren.

Was gilt beim Angebot von Gutscheinen?

Veranstalter ausgefallener Veranstaltungen dürfen für vor dem 8. März 2020 gekaufte Karten einen Gutschein statt der Rückzahlung anbieten. Der Gutscheinwert muss den bereits geleisteten Zahlungen entsprechen. Wird der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst, können Gutscheinbesitzer dessen Auszahlung bis zum 31. Dezember 2024 vom Veranstalter verlangen.

Reiseunternehmen können Gutscheine dagegen seit 31. Juli nur auf freiwilliger Basis anbieten statt der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Reisende müssen diese nicht annehmen. Reisegutscheine für vor dem 8. März gebuchte Reisen sind bei einer Insolvenz des Reiseunternehmens seit 31. Juli bis zur vollen Höhe staatlich abgesichert. Wird der Gutschein nicht bis Ende 2021 eingelöst, muss der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich und vollständig ausbezahlt werden.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Reiserecht:

 


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Quarantäne und Ausgangssperre

Viele Bürger sind verunsichert, was sie genau dürfen und was nicht. Wer darf eine Quarantäne anordnen und darf man trotzdem an die frische Luft? Welche Auflagen müssen Gewerbetreibende einhalten? Und was beinhalten Ausgangsbeschränkung, Maskenpflicht und Kontaktverbot genau?

Aktuelle Rechtsnews

  • Eine Frau musste sich für 9 Tage absondern nach ihrer Autofahrt mit einer infizierten Person. Weil eigene Schnelltests und ein PCR-Test negativ blieben, forderte sie vom die Absonderung anordnenden Landkreis Celle 2.500 Euro Schadensersatz. Dieser diene ihr als Schmerzensgeld für den fehlenden sozialen Kontakt und die nachzuholende Arbeit. Das Landgericht Lüneburg hält die Absonderungsanordnung jedoch für rechtmäßig (Aktenzeichen 2 O 208/21). Zudem hätte sie bereits direkt gegen den die Absonderung anordnenden Bescheid vorgehen müssen und nicht erst mit ihrer Klage. (8. Juli 2022)
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Amtshaftungsanspruch wegen einer Quarantäne verneint. Aufgrund des Kontakts der Mutter einer Familie mit einer positiv getesten Arbeitskollegin musste diese wegen Ansteckungsverdacht vollständig mehrere Tage in Quarantäne verbringen. Die damit verbundene Freiheitsbeschränkung begründet jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch aufgrund Amtshaftung. Dafür war bereits das Opfer zugunsten der Gemeinschaft mit Blick auf die dadurch vermiedene Infektionsgefahr zu gering. (3. Juni 2022)
  • Die neuen Kontaktbeschränkungen sehen vor, dass private Treffen für Geimpfte und Genesene nur noch mit maximal zehn Menschen erlaubt sind. Kinder bis 14 Jahre sind davon ausgeschlossen. Sind Ungeimpfte dabei, gelten noch strengere Regeln (ein Haushalt plus maximal zwei Menschen eines weiteren Haushalts). In Sachsen gilt eine FFP2 Maskenpflicht für alle geschlossenen öffentlichen Räumlichkeiten und bei körpernahen Dienstleistungen. Beerdigungen dürfen nur noch mit maximal 20 Personen stattfinden und nur mit 3G-Nachweis. (28. Dezember 2021)
  • Ab 28. Dezember 2021 gelten neue Corona-Regeln. Geimpfte und Genesene dürfen sich nur noch mit maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgeschlossen. Für die Gastronomie sowie Freizeit und Kultur besteht die 2G bzw. 2G-Plus Regel. Die Ausgangssperre für die Gastronomie wird für Silvester aufgehoben. Neben weiteren Maßnahmen sollen bundesweit Clubs und Diskotheken schließen müssen. Großveranstaltungen sollen nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen. In Mecklenburg-Vorpommern gelten die neuen Corona-Maßnahmen seit dem 24. Dezember 2021. (27. Dezember 2021)
  • Im ganzen Südwesten Deutschlands wird das ‘individuelle Fallmanagement’ der Gesundheitsämter aufgrund der sprunghaft gestiegenen Coronazahlen eingestellt. Die Gesundheitsämter kontaktieren Infizierte und deren Kontaktpersonen nun in den meisten Fällen nicht mehr, die infizierte Person soll sich nach einem positiven Testergebnis selbst isolieren und Kontaktpersonen selbst informieren. (05. November 2021) 
  • In Bayern gelten ab heute wieder verlängerte Corona-Quarantänezeiten. Enge Kontaktpersonen von infizierten Personen müssen von heute an wieder mindestens sieben Tage isoliert leben. Erst dann können sie sich mit einem PCR- oder Antigenschnelltest freitesten. (02. November 2021) 
  • Ein 18-Jähriger Diskothekenbesucher, der dort ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne geimpft oder genesen zu sein mit einem infizierten Besucher Kontakt hatte, muss sich in Quarantäne begeben. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte seinen Eilantrag gegen die Quarantäneanordnung ab (Aktenzeichen 15 B 4604/21). Eine Infektion sei sehr wahrscheinlich, da die Diskothek mit über 1.000 Besuchern sehr voll gewesen sei und keine Maskenpflicht gegolten habe. Auch die weiteren Besucher müssen sich in Quarantäne begeben. (27. Juli 2021)
  • Eine Quarantäne, die länger als 14 Tage angeordnet ist, ist dem Verwaltungsgericht Aachen zufolge regelmäßig rechtswidrig (Aktenzeichen 7 L 213/21, 7 L 214/21). Zwei Kindergartenkinder mussten 14 Tage in Quarantäne, weil sie Kontakt mit einem infiziertem Kind in ihrer Kindergartengruppe hatten. Die Aufhebung der Quarantäne nach 14 Tagen war zudem an negative PCR-Tests geknüpft. Obendrein sollte eine gegen eine Weiterverbreitung einer Erkrankung sprechende Wertung der Gesamtumstände erfolgen. Die danach unbefristet mögliche und ins Belieben der Behörde gestellten Quarantäne ist jedoch rechtswidrig. (12. April 2021)
  • Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Quarantänepflicht von Kontaktpersonen einer Kontaktperson außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 1 S 751/21). Die Eltern drei schulpflichtiger Kinder hatten einen Eilantrag gestellt, weil auch bei nur einem ansteckungsverdächtigen Schüler im Präsenzunterricht schnell ein großer Personenkreis der Quarantänepflicht unterliege. Dem Gericht zufolge fehle es der Landesregierung bereits an einer Regelungskompetenz durch das Infektionsschutzgesetz. Kontaktpersonen einer Kontaktperson seien danach keine ansteckungsverdächtigen Personen, die zur Quarantäne verpflichtet werden könnten. Als solche gelten haushaltsangehörige Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler. (18. März 2021)
  • Nach der Einreise aus Tschechien nach Sachsen müssen sich nicht mehr in 14-tägige Quarantäne begeben: Polizeivollzugsbeamte nach einem Einsatz, Mitarbeiter wichtiger Ver- und Entsorgungsbetriebe wie etwa von Energieversorgern oder Abfallunternehmen bei täglicher Testung und amtlicher Bescheinigung ab 18. Februar. Außerdem bei Einreise zur Geburt des eigenen Kindes, Verwandte 1. Grades bei Todesfall, Verwandte 1. oder 2. Grades zur Betreuung bei Ausfall aller Sorgeberechtigten, zur zwingenden medizinischen Behandlung und aus humanitären Gründen. (17. Februar 2020)
  • Einreisende aus einem ausländischen Risikogebiet müssen sich in Thüringen seit dem 3. Februar 2021 wieder 14 statt zehn Tage in Quarantäne begeben. Die Verkürzung mittels negativem Testergebnis ist nicht mehr möglich. (3. Februar 2021) 
  • In Rheinland-Pfalz müssen sich infizierte Personen, Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie sofort und unmittelbar in häusliche Quarantäne für mindestens zehn Tage begeben. Es bedarf keiner zusätzlichen behördlichen Anordnung mehr. (9. Dezember 2020)
  • Ein Eilantrag gegen die Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet ist gescheitert. Die Antragsteller planen eine Tourismusreise in die Vereinigten Arabischen Emirate, wo die Infektionszahlen aktuell niedriger als in Deutschland seien. Diese Situation lasse sich wegen zusätzlicher Risiken durch das Reisen jedoch nicht vergleichen, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 11 S 123/20). Zudem werde die Reise von der nur bis 15. Dezember geltenden Quarantänepflicht nicht erfasst. Inzwischen wurde deren Geltung jedoch bis 15. Januar 2021 verlängert. (9. Dezember 2020)
  • Die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen beträgt nur noch zehn statt 14 Tage, wenn ein Test nach zehn Tagen negativ ausfällt. (1. Dezember 2020)
  • Aufgrund der Muster-Quarantäneverordnung gilt für Rückkehrer aus Risikogebieten nun eine zehntägige statt vierzehntägige Quarantänepflicht. Die Bundesländer haben entsprechende zum Wochenende bzw. ab Montag geltende Regeln beschlossen. Die Quarantäne kann mit einem frühestens nach fünf Tagen möglichen Covid-19-Test bei einem negativen Testergebnis vorzeitig beendet werden. Vor der Einreise müssen sich Rückkehrer über die Seite www.einreiseanmeldung.de anmelden. In bestimmten Fällen wie etwa bei der Durchreise oder Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen gelten Ausnahmen. (9. November 2020)
  • Nach der Einstufung von Polen als Risikogebiet gilt für Grenzgänger mit Wohnsitz im Risikogebiet und Grenzpendler mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern oder in Brandenburg eine Ausnahme von der Quarantänepflicht, wenn sie die deutsch-polnische Grenze zur Berufsausübung oder zur Ausbildung überqueren müssen. Sie müssen dafür eine tägliche Erklärung zu ihrer Symptomfreiheit gegenüber Vorgesetzten bzw. Leitern abgeben und sich bei Volljährigkeit einmal wöchentlich testen lassen. Allgemein ausgenommen sind bei Symptomfreiheit Besucher von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder Umgangsrechts sowie zur dringenden medizinischen Behandlung einreisende Personen. (26. Oktober 2020)
  • Im Berchtesgadener Land gilt vorerst bis einschließlich 2. November 2020 eine Ausgangsbeschränkung. Wohnungen dürfen nur aus triftigem Grund verlassen werden. Veranstaltungen sind bis auf Gottesdienste verboten. Freizeiteinrichtungen, Gastronomiebetriebe, Schulen und Kindergärten müssen schließen. Grund ist der auf über 270 Neuinfektionen gestiegene Inzidenzwert. (20. Oktober 2020)
  • Aufgrund eines negativen Covid-19-Tests während einer Quarantäne kann keine Verkürzung der Quarantänedauer verlangt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte einen Eilantrag eines Schülers ab, der sich länger mit einem infizierten Mitschüler im selben Raum befand (Aktenzeichen 7 L 1939/20). Der Test während der darauffolgenden Quarantänepflicht stelle nur eine Momentaufnahme dar. (4. Oktober 2020)
  • Sachsen erhebt nun ein Bußgeld von 60 Euro beim Verstoß gegen die Maskenpflicht. Zuständig sind die Ordnungsämter. Diese wollen unter anderem in Leipzig in Bussen und Bahnen verstärkt kontrollieren. (1. September 2020).
  • Reisende aus dem bayerischen Landkreis Dingolfing-Landau, die sich in Schleswig-Holstein oder in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten oder einreisen, müssen sich in 14-tägige Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Grund ist ein Ausbruch auf einem Gemüsebetrieb in der Gemeine Mamming. Ausgenommen ist, wer einen negativen Covid-19-Test vorweisen kann, dessen Ergebnis nicht älter als 48 Stunden ist. (28. Juli 2020)
  • Wer aus dem einem Corona-Risikogebiet im Ausland nach Deutschland zurückkehrt, muss sich unmittelbar für 14 Tage in Quarantäne begeben und beim zuständigen Gesundheitsamt melden. (17. Juli 2020)
  • Schleswig-Holstein hat die seit 8. Juni geltende Quarantänepflicht für Einreisende aus Schweden aufgehoben. (17. Juli 2020)
  • In Berlin müssen sich Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen seit 2. Juli unverzüglich in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Außerdem müssen sie das zuständige Gesundheitsamt informieren. Dasselbe gilt, wenn Krankheitssymptome auftreten. Die Quarantänepflicht gilt für jeden, dessen Aufenthalt ein einem Risikogebiet weniger als 14 Tage zurücklag. Gegenwärtig gilt der Kreis Gütersloh als Risikogebiet. Eine Ausnahme gilt bei Vorlage eines negativen Covid-19-Tests, der vor weniger als 48 Stunden vorgenommen wurde. (2. Juli 2020)
  • Die aufgrund hoher Infektionszahlen seit 23. Juni geltenden Einschränkungen im Kreis Gütersloh gelten dort über den 30. Juni hinaus bis zum 7. Juli. Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat eine Verlängerung beschlossen. Im benachbarten Kreis Warendorf enden sie dagegen ab dem 1. Juli. (30. Juni 2020)
  • Wer nach Rheinland-Pfalz aus einem Gebiet mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen einreist, muss sich seit 26. Juni sofort in 14-tägite häusliche Quarantäne begeben. Ausnahmen gelten für Durchreisende und bei Vorlage eines negativen Coronatests, der vor weniger als 48 Stunden erfolgte. (26. Juni 2020)
  • In Schleswig-Holstein gilt eine Quarantänepflicht auch für Einreisende aus Corona-Risikogebieten innerhalb Deutschlands. Sie müssen sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, wenn sie zuvor in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb Deutschlands mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen waren. Die Quarantäne muss häuslich oder in anderer geeigneter Weise erfolgen. Sie ist auch in einer quarantänegeeigneten Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer möglich, bis ein Testergebnis vorliegt.
    Ausnahmen gelten
    • bei Vorlage eines ärztlich attestierten negativen Covid-19-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist,
    • bei der bloßen Durchreise,
    • für Personen, die beruflich bedingt Transporte durchführen,
    • für Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen,
    • bei vorherigem Aufenhalt von weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet,
    • bei täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendiger und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasster Einreise. (25. Juni 2020)
  • Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat aufgrund hoher von einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück ausgehender Infektionszahlen lokale Einschränkungen beschlossen. Davon betroffen sind die Bewohner der Landkreise Gütersloh und Warendorf. Ab heute bis vorerst 30. Juni 2020 müssen Museen, Kinos, Fitnessstudios, Hallenschwimmbäder und Bars geschlossen bleiben. Im öffentlichen Raum dürfen sich nur zwei Menschen aus einer Familie oder aus einem Haushalt treffen. Kitas und Schulen wurden bereits letzte Woche wieder geschlossen. Tests auf das Coronavirus werden ausgeweitet. (24. Juni 2020)
  • Rund 700 Bewohner eines Hochhauses in Göttingen stehen unter Quarantäne. Im Hochhaus wurden rund 100 Infektionen festgestellt. (19. Juni 2020)
  • Über 650 aktuell festgestellte Infektionen im Kreis Gütersloh sind auf einen dortigen Schlachtbetrieb zurückzuführen. Infolgedessen werden im Landkreise befindliche Schulen und Kitas bis Ende Juni geschlossen. (18. Juni 2020)
  • Reisende, die aus Schweden nach Schleswig-Holstein zurückkehren, müssen sich ab 9. Juni unmittelbar nach der Rückkehr zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben und sofort das zuständige Gesundheitsamt informieren. Auch in Niedersachsen gilt bereits eine entsprechende Quarantänepflicht. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen. (10. Juni 2020)
  • Die Schulen in Göttingen bleiben weiter bis 12. Juni geschlossen, da sich viele Menschen in einem Hochhaus infiziert hatten. (8. Juni 2020)
  • Die Infektionszahlen in Schweden liegen über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Wer aus Schweden an seinen Wohnort in Niedersachsen zurückkehrt, muss sich deshalb sofort nach der Rückkehr zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben und das zuständige Gesundheitsamt informieren. (8. Juni 2020)
  • In Göttingen kam es nach privaten Familienfeiern und durch die vermutete Benutzung eines Mundstücks durch mehrere Personen in einer Shisha-Bar zu Infektionen. Mehrere hundert Menschen befinden sich in Quarantäne. Da auch Kinder an den Feiern teilnahmen, bleiben alle Schulen und Kitas in der Stadt Göttingen und einige im sie umgebenden Landkreis vorsorglich in dieser Woche geschlossen. (3. Juni 2020)
  • Schleswig-Holstein erlaubt wieder die Einreise zu touristischen Zwecken. Außerdem dürfen Gastronomiebetriebe dort sowie in Bayern, Baden-Württemberg und im Saarland unter strengen Auflagen wieder Gäste vor Ort bewirten. In Bayern darf nur der Außenbereich öffnen. Mehr Informationen zu den jeweiligen Auflagen hier. (18. Mai 2020)
  • Polen hat die Quarantänepflicht, die viele Rückkehrer in das Land betraf, gelockert. Das erleichtert insbesondere die Arbeit medizinischen Personals, wie Ärzten und Pflegern, die Arbeit in Deutschland. Bislang mussten diese damit rechnen, dass sie nach der Rückkehr nach Polen aufgrund der sie treffenden Quarantänepflicht nicht mehr arbeiten konnten. Mecklenburg-Vorpommern hatte deshalb bereits Hilfen für diese beschlossen, damit sie insbesondere leichter eine Unterkunft im Bundesland bezahlen können. (18. Mai 2020)
  • In Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz müssen sich nun aus EU- und Schengen-Staaten – darunter Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein – sowie Großbritannien Einreisende nicht mehr für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben. Die Landesregierung will eine Wiedereinführung an der Infektionsentwicklung in Ländern festmachen. In Niedersachsen wurde die Quarantänepflicht nach Einreise bereits durch eine Gerichtsentscheidung gekippt. (15. Mai 2020)
  • Seit dem 10. April regelt auch die niedersächsische Corona-Verordnung eine Quarantänepflicht nach der Einreise. Einreisende müssen sich beim zuständigen Gesundheitsamt ihres Aufenthaltsortes melden und in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat nun einem dagegen gestellten Eilantrag stattgegeben und die Regelung außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 MN 143/20). Für die Maßnahme gebe es keine Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz.   Quarantänemaßnahmen seien danach nur möglich für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige. Allein die Einreise ergebe noch keinen derartigen Verdacht. (12. Mai 2020)

Wer darf eine Quarantäne anordnen?

Ob bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus eine Quarantäne verhängt wird oder nicht, entscheidet das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt.

Was passiert, wenn man gegen die Quarantäne verstößt?

Verstöße gegen eine Quarantäneanordnung sind strafbar. Es genügt bereits das Verlassen der Wohnung oder des Hauses. § 75 Infektionsschutzgesetz sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre vor – bei einer dadurch verursachten Infektion sogar bis zu fünf Jahre.

Was droht bei einem Verstoß gegen eine Ausgangssperre?

Ein Verstoß gegen eine Ausgangssperre würde gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Auch fahrlässiges Handeln wird gem. § 74 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert.

Weitere Informationen zum Thema Quarantäne im Ratgeber „Quarantäne wegen Corona“.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Quarantäne:


Corona-Beratung Quarantäne

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Einschränkung der Grundrechte

Derzeit kommt es zu einschneidenden Einschränkungen der Rechte der Bundesbürger. Dürfen auch wichtige Grundrechte wie Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit oder Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit aufgrund der Pandemie eingeschränkt werden? Was darf der Bund regeln, was die Länder?

Aktuelle Rechtsnews

  • Der Bundesgerichtshof hat die von Gerichten bisher unterschiedlich beurteilte Strafbarkeitsfrage zur Fälschung von Impfbescheinigungen entschieden (Aktenzeichen 5 StR 283/22). Danach ist dies auch vor der seit 24. November 2021 geltenden Strafverschärfung als Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch strafbar. Einige Gerichte hielten diesen durch den spezielleren § 277 Strafgesetzbuch, der die Fälschung von Gesundheitszeugnissen bestraft, für nicht anwendbar. Der § 277 Strafgesetzbuch bestraft dagegen nur deren Verwendung gegenüber Behörden oder Versicherungen. Einige Gerichte hatten deshalb Angeklagte freigesprochen. (14. November 2022)
  • Hotels konnten infolge behördlicher Beschränkungen nur sehr eingeschränkt Gäste beherbergen. Dennoch konnte eine Hotelbetreiberin keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erlangen. Denn dafür setzt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine vollständige Stilllegung. Das Amtsgericht München lehnte deshalb die Klage und damit eine Rundfunkgebührenbefreiung ab (Aktenzeichen M 6 K 21.6034). (27. September 2022)
  • Nachdem ein Bankkunde die Räume einer Bank im März 2022 ohne Maske betrat und nur mit Hilfe der Polizei verließ, erhielt er von dieser ein Hausverbot in allen Filialen. Dagegen stellte er Eilantrag beim Amtsgericht München (Aktenzeichen 182 C 4296/22). Nur über die Bankautomaten im Innenbereich könne er Geld einzahlen. Zudem könne er mangels Smartphone kein Online-Banking betreiben. Das ist dem Gericht zufolge aber auch mit anderen öffentlich verfügbaren internetfähigen Geräten möglich. Gegen von dem Bankkunden genannte gesundheitliche Gründe beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes spricht, dass sich der Bankautomat regelmäßig innerhalb von fünf Minuten erledigen lassen. Von ihm vorgelegte Atteste für eine Befreiung waren nicht ausreichend. Das Hausrecht erlaubt der Bank nicht zuletzt ein entsprechendes Hausverbot zu verhängen. (9. August 2022)
  • Die Berliner Polizei hatte einem Versammlungsteilnehmer im September 2021 einen Platzverweis erteilt. Er konnte deshalb nicht an einer Versammlung am Hardenbergplatz teilnehmen. Grund dafür war dessen Infektion von der die Polizei sowohl durch anonyme Hinweise als auch durch allgemein sichtbare Informationen im Internet erfahren hatte. Bei der Kontrolle vor Ort wirkte er gesundheitlich geschwächt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Feststellungsklage des betroffenen Mannes ab (Aktenzeichen VG 1 K 475/21). Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske hätte keine ebenso wirksame Maßnahme dargestellt, da sie das Infektionsrisiko nicht auf Null reduziert hätte. (4. August 2022)
  • Der Antrag eines Mannes gegen die Maskenpflicht im bayerischen Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof München sieht darin keine unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkung der persönlichen Freiheit des Antragsstellers (Aktenzeichen 20 NE 22.1311). Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes diene wissenschaftlichen Studien – unter anderen des Robert-Koch-Institutes (RKI) – zufolge dem Infektionsschutz, indem es die Übertragung des Coronavirus senken kann. Zudem ist die Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen möglich. (2. August 2022)
  • Ein Zahnarzt hat mangels einer Impfung gegen den Covid19-Erreger ein behördliches Tätigkeitsverbot erhalten. Sein dagegen gerichteter Eilantrag beim Verwaltungsgericht Osnabrück wurde abgelehnt (Aktenzeichen 3 B 104/22). Es nahm dabei unter anderem Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem April 2022. Darin bestätigte es die Rechtmäßigkeit des der Möglichkeit eines Tätigkeitsverbots zugrundeliegenden § 20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (Aktenzeichen 1 BvR 2649/21). Zudem begründete es die Entscheidung mit dem hohen Infektionsrisiko aufgrund der unmittelbar von Gesicht zu Gesicht erfolgenden zahnärztlichen Behandlung. (28. Juli 2022)
  • Eine Zahnarzthelferin erhielt mangels Nachweises einer Genesung von einer bzw. einer Impfung gegen eine Covid-Erkrankung ein behördliches Beschäftigungsverbot. Grund ist die im Gesundheits- und Pflegebereich geltende einrichtungsbezogene Pflicht zum Immunitätsnachweis aufgrund § 20a Infektionsschutzgesetz. Ihren dagegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Neustadt ab (Aktenzeichen 5 L 585/22.NW). Der Bescheid ist nach den gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig ergangen. Daran änderte auch eine zwischenzeitliche Corona-Infektion der Arzthelferin nichts, da seit ihrer Genesung noch nicht die erforderlichen 28 Tage vergangen sind. (22. Juli 2022)
  • Den Fall eines Mannes, der gegen die baden-württembergische Corona-Verordnung verstoßen hat, muss das Amtsgericht Pforzheim neu verhandeln. Dieses hatte wegen der vorsätzlichen Begehung ein höheres Bußgeld gegen ihn verhängt. Aufgrund der Rechtsbeschwerde des Mannes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil verworfen (Aktenzeichen 1 Rb 34 Ss 398/22). Die Berücksichtigung des Vorsatzes verstößt nämlich gegen das Doppelverwertungsgebot aus § 46 Abs. 3 Strafgesetzbuch, da dieser bereits zum Tatbestand gehört. Vorsatz darf also nur einmal, nicht aber zweimal bei der Bußgeldbestimmung herangezogen werden. (20. Juli 2022)
  • Die Anordnung einer Unterschungshaftanstalt, die Zeiten außerhalb der Zelle auf eine Stunde pro Tag zu reduzieren ab Dezember 2021, war rechtswidrig. Tragender Gedanke war die Verringerung des Infektionsrisikos durch weniger Kontakte. Das verletzte die Grundrechte des Häftlings durch den weitgehend unmöglich gemachten Kontakt zu anderen Menschen. Denn die Unterschungshaftanstalt hat insofern ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest (Aktenzeichen 1 Ws 27/22). Sie hat die Bedürfnisse und Grundrechte des sich in U-Haft befindlichen und noch nicht rechtskräftig verurteilten Mannes bei ihrer Entscheidung zu wenig berücksichtigt. Das gilt etwa mit Blick auf weniger einschneidende Alternativen, wie der Kontakt zwischen weniger Häftlingen oder die Auswirkungen von Impfung und Genesung, wie sie etwa im Falle des inhaftierten Mannes vorlagen. (18. Juli 2022)
  • Ein Blanko-Attest ist ein von einem Arzt meist per Internet bereitgestelltes vorausgefülltes und unterschriebenes Attest, das Dritte einfach mit ihren persönlichen Daten vervollständigen können. Zweck ist die Befreiung von staatlichen Einschränkungen wie etwa der Maskenpflicht ohne eine ärztliche Untersuchung. Der Gebrauch kann deshalb inzwischen strafbar sein. Ein Mann, der ein solches Blanko-Attest gegenüber der Polizei verwendete, darf dem Oberlandesgericht Celle zufolge grundsätzlich gemäß § 279 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses verurteilt werden (Aktenzeichen 2 Ss 58/22). Grundsätzlich deshalb im konkreten Fall, weil es für die Strafbarkeit noch darauf ankommt, dass das Blanko-Attest nicht nur mit einer eingescannten Unterschrift des Arztes versehen war. Denn dann würde es sich um kein Gesundheitszeugnis handeln und die Strafbarkeit entfallen. Die Art der Unterschrift muss nun das in vorinstanzlich mit dem Fall beschäftigte Landgericht klären. (12. Juli 2022)
  • Für alle aktiven Bundeswehrsoldaten gilt eine Covid-19-Impfpflicht. Zwei Offiziere, die die Impfung verweigern, hatten mit ihren dagegen gerichteten Eilanträgen keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Regelung des Bundesverteidigungsministeriums für rechtmäßig (Aktenzeichen 1 WB 2.22). Seine Entscheidung stützt es insbesondere auf § 17a Soldatengesetz, der alle Soldaten verpflichtet, ihre Gesundheit zu erhalten und Maßnahmen zu dulden, die übertragbare Krankheiten verhindern. Das Bundesverteidigungsministerium muss die Notwendigkeit der Impfpflicht jedoch regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. (8. Juli 2022)
  • Normenkontrollanträge dreier Unternehmer gegen die im Frühjahr 2020 in Baden-Württemberg geltende Coronaverordnung sind gescheitert. Ein Fitnessstudio, ein Restaurantinhaber und ein Inhaber von Parfümeriegeschäften mussten damals schließen. Ihre Eilanträge gegen die Schließungen scheiterten. In den nun vorliegenden Hauptsacheentscheidungen bestätigte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidungen (Aktenzeichen 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20). Die Verordnung vom 17. März zwischenzeitlich formell rechtswidrig, da sie nicht wirksam ausgefertigt worden war. Konkret hätte die Ausfertigung der Verordnung vor der Verkündung erfolgen müssen. Dieser Fehler wurde jedoch geheilt mit der Verkündung im Gesetzblatt. Grundrechtsverletzungen der Berufsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben dagegen nicht vorgelegen. Mit Blick auf die Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten war die Betriebsuntersagung zumutbar. Die Eigentumsfreiheit schützt schon keine Umsatz- und Gewinnerwartungen und die Schließungen bewegten sich im Bereich der Risken unternehmerischer Tätigkeit. Eine Ungleichbehandlung scheidet zudem aus, da die Entscheidung Einzelhandelsbetriebe und Märkte nicht zu schließen mit Blick auf die aufrechtzuerhaltende Grundversorgung nicht vergleichbar war. (4. Juli 2022)
  • Ein Gesundheitsamt darf eine ungeimpfte Mitarbeiterin eines Altenheims nicht mittelbar durch eine Zwangsgeldandrohung zu einer Covid-Impfung drängen. Dafür fehlt der Behörde die Befugnis, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 14 ME 258/22). Allenfalls möglich aufgrund des Infektionsschutzgesetz, das zur sogenannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht verpflichtet, ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot für ungeimpfte Mitarbeiter. (23. Juni 2022)
  • Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Landsberg aufgehoben, weil dieses einen Mann zu Unrecht wegen Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch verurteilt hatte (Aktenzeichen 207 StRR 155/22). Dieser hatte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgezeigt, um ein elektronisches Impfzertifikat zu erhalten. Da die Tat vor der seit 24. November 2022 geltenden Strafverschärfung für entsprechende Handlungen stattgefunden hatte, galt für die Tat noch das alte Recht. Dieses ermöglichte aus Sicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts keine Bestrafung wegen Urkundenfälschung, da sie hier nicht anwendbar war. Dies verhinderten die speziellen Straftatbestände der §§ 277-279 Strafgesetzbuch. (22. Juni 2022)
  • Per Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen einen Antrag gegen die im Bundesland geltende Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Maske abgelehnt (Aktenzeichen 14 MN 259/22). Ein Normenkontrollantrag gegen die in § 12 der aktuellen niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Maskenpflicht wäre voraussichtlich erfolglos. Die Richter halten diese für verhältnismäßig mit Blick auf den im Vergleich zum verfolgten Schutzinteresse für Leben und Gesundheit der Bevölkerung vergleichsweise geringen Eingriff durch Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske. (7. Juni 2022)
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die im Infektionsschutzgesetz geregelte Nachweispflicht einer Impfung oder Genesung für Personen, die in bestimmten Bereichen des Gesundheitsweisen und der Pflege tätig sind, für verfassungsgemäß erklärt (Aktenzeichen 1 BvR 2649/21). Diese müssen seit 16. März 2022 ihren Impfstatus oder Genesenenstatus nachweisen. Andernfalls kann ein behördliches Betretungs- und Beschäftigungsverbot erlassen sowie Bußgelder anordnen. Für Menschen mit Impfrisiko gelten Ausnahmen. Dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden haben die Verfassungsrichter abgewiesen. Die Begründung stützt sich auf eine Interessenabwägung zwischen den Risiken für die jeweils betroffenen Personen. Zum einen befinden sich in den entsprechenden Bereichen Personen, die aufgrund ihres Alters und/oder von Vorerkrankungen besonders durch eine Covid-19-Infektion gefährdet sind. Zum anderen seien geimpfte bzw. genesene Personen aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse weniger infektiös. Die besondere Schutzbedürftigkeit vulnerabler Menschen hat insofern Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung. Der Eingriff in die Grundrechte ist mit Blick auf die verhältnismäßige Regelung verfassungsgemäß. (19. Mai 2022)
  • Zahlreiche Gerichtsverfahren wurden inzwischen über die Anerkennung des Genesenenstatus geführt. In einem Fall hat nun das Oberverwaltungsgericht Thüringen einen Streitwert von 5.000 Euro für angemessen erklärt (Aktenzeichen 3 VO 198/22). Diesen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) habe das Verwaltungsgericht Weimar zurecht berücksichtigt. (12. Mai 2022)
  • Die Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit infolge der Schließung von Gaststätten aufgrund der sogenannten Bundesnotbremse war verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverfassungsgericht und hat die Annahme einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde abgelehnt (Aktenzeichen 1 BvR 1295/21). Entscheidend waren insbesondere, dass der Gesetzgeber die Schließung an den lokalen Infektionszahlen orientiert hatte und den Außer-Haus-Verkauf zuließ sowie andererseits mit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Funktionstüchtigkeit des Gesundheitssystems bedeutsame Interessen gegenüber standen. (11. Mai 2022)
  • Ein Mann war bei einer Demo am 20. Dezember 2020 gegen staatliche Corona-Maßnahmen in der Kölner Altstadt in Gewahrsam genommen worden. Er hatte trotz Maskenpflicht das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verweigert. Bei der Identitätsfeststellung wehrte er sich massiv körperlich gegen die Polizei. Infolgedessen kam es zum Freiheitsentzug bis zwei Stunden nach der Versammlung nach richterlicher Haftanordnung. Sein anschließendes gerichtliches Vorgehen dagegen blieb in allen Instanzen erfolglos. Zuletzt wies der Bundesgerichtshof seine Rechtsbeschwerde zurück (Aktenzeichen 3 ZB 4/21). Die rechtmäßig verordnete Maskenpflicht und die hohe Menschenanzahl in der Kölner Altstadt zusammen mit seinem strafrechtlich relevanten körperlichen Widerstand rechtfertigte den infolgedessen als verhältnismäßig beurteilten Freiheitsentzug. (1. April 2022)
  • Ein genesener Mann kann von einer Hamburger Behörde keine Anerkennung seines Genesenenstatus über das Hamburger Landesgebiet hinaus verlangen. Diese hätte keine Bindungswirkung gegenüber den Behörden anderer Länder, entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (5 Bs 33/22). Der Mann muss sich dafür an die zuständigen Behörden vor Ort wenden. (31. März 2022)
  • Ein ungeimpfter, aber genesener Mann hat Eilantrag gegen den statt 180 nur noch 90 Tage geltenden Genesenenstatus gestellt. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte diesen mit Verweis auf die seit 19. März 2022 geltende Rechtslage ab (Aktenzeichen W 8 E 22.456). Der Genesenenstatus ist seitdem vom Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz geregelt worden, weshalb keine Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit bestünden. (28. März 2022)
  • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die in Niedersachsen Diskotheken, Shisha-Bars, Clubs und ähnlichen Einrichtungen geltende Maskenpflicht vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 14 MN 171/22). Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass es sich dabei dem Infektionsschutzgesetz zufolge um keine notwendigen Schutzmaßnahmen handele. Die Regelung sei unangemesen, weil sie keine Ausnahmen vorsehe, damit Gäste etwas essen oder rauchen können. (14. März 2022)
  • Die Versagung des Urlaubsantrags eines Strafgefangenen muss erneut gerichtlich überprüft werden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Aktenzeichen 203 StObWs 514/20). Seine Justizvollzugsanstalt hatte ab Mitte März 2020 coronabedingt keine Strafvollzugslockerungen gewährt. Dieses Vorgehen verletzt möglicherweise mehrere Grundrechte des Mannes, nämlich sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, weil die zuständige Strafvollzugskammer seinen Fall unzureichend geprüft habe. Verletzt sein kann zudem sein Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz, weil er den Urlaub mit seiner Frau und seinem Stiefsohn verbringen wollte. Zudem wollte er den Urlaub nutzen, um sich auf den Wiedereintritt in seine Firma vorzubereiten, sodass sein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschütztes Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresse verletzt sein kann. (8. März 2022)
  • Am 4. März 2022 sind einige Einschränkungen entfallen. In Gastronomie, Beherberungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen sowie bei körpernahen Dienstleistungen gilt die 3G-Regel. Clubs und Diskotheken dürfen unter Einhaltung der 2Gplus-Regel erstmals seit vergangenem Dezember wieder öffnen. Veranstaltungen sind im Freien mit 75 Prozent Kapazitätsauslastung bis zu 25.000 Personen erlaubt. In Innenräumen sind es 60 Prozent Kapazitätsauslastung mit bis zu 6.000 Personen. Bund und Länder hatten sich im Februar auf diese Schritte geeinigt. Ab 20. März 2022 sollen weitere Einschränkungen entfallen. (4. März 2022)
  • Genesenennachweise dürfen in der EU nun auch nach einem positiven Schnelltest ausgestellt werden. Bisher war dazu ein PCR-Test erforderlich. Voraussetzung für den Nachweis der Genesung aufgrund eines Schnelltestergebnisses ist jedoch dessen Durchführung durch qualifiziertes Personal. Die Regelung gilt rückwirkend für entsprechende Schnelltests nach dem 1. Oktober 2021. Das Bundesgesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass auch weiterhin nur mit einem PCR-Test ein Genesenennachweis erteilt werden soll. (25. Februar 2022)
  • Das Verwaltungsgericht Hamburg hält die Verkürzung des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tagen durch das Robert-Koch-Institut für rechtswidrig (Aktenzeichen 14 E 414/22). Dessen Ermächtigung zum Treffen einer derart grundrechtsrelevanten Regelung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip sowie insbesondere gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der im Oktober 2021 an Covid-19 erkrankte Antragsteller ist damit erfolgreich gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus vorgegangen. (16. Februar 2022)
  • Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach hatten zwei Eilanträge auf weitere Gewährung des Genesenenstatus für sechs Monate Erfolg (Aktenzeichen AN 18 S 22.00234). Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch das Robert-Koch-Institut verfassungsrechtliche Grundsätze verletze. Diese verlangen insbesondere, dass wesentliche Regelungen grundrechtsrelevanter Eingriffe wie hier durch den Gesetzgeber erfolgen müssen und nicht durch eine Behörde. (14. Februar 2022)
  • Insgesamt 46 Eilanträge auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 20a sowie § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz hat das Bundesverfassungsgericht abgelehnt (Aktenzeichen 1 BvR 2649/21). Diese verlangen ab 15. März 2022, dass in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätige Personen geimpft oder genesen sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit den Nachteilen für vulnerable Personen in entsprechenden Bereichen, wenn dort tätige Personen aufgrund fehlender Impfung oder Genesung ein erhöhtes Infektionsrisiko bergen. In Betracht gezogen wurden dabei auch die möglichen irreversiblen Folgen für vulnerable Personen wie insbesondere deren Tod. Im Vergleich dazu sei dies für davon betroffene Tätige im Rahmen der vorläufigen Entscheidung nicht der Fall. Das gelte insbesondere für berufliche Nachteile.  (11. Februar 2022)
  • Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag in Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, die ein Bürger wegen des Verbots unangemeldeter Versammlungen durch eine Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg erhoben hat (Aktenzeichen 1 BvR 208/22). Im Eilverfahren werden vor allem die Folgen eines Verbots mit den Folgen einer Zulassung der nicht angemeldeten Versammlungen abgewogen. Dabei wurden auch Vorerfahrungen mit bereits erfolgten Versammlungen einbezogen, bei denen es zu Verstößen gekommen sei. Ebenso mitentscheidend war das Verhalten des Beschwerdeführers, der keine Kooperation mit den Behörden gesucht habe, was zur das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränkenderen Entscheidung in Form eines präventiven Verbots beigetragen habe. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache steht noch aus. (1. Februar 2022)
  • Die Strafbarkeit rund um falsche Gesundheitszeugnisse und Impfpässe ist seit dem 24. November 2021 wesentlich gestiegen. Für vorher beendete Taten gilt jedoch das vorher geltende Strafrecht. So auch im Fall, in dem das Oberlandesgericht Bamberg entschieden hat (Aktenzeichen 1 Ws 732/21). Der Angeklagte war von der Polizei beim versuchten Verkauf eines namenlosen Impfpasses mit Covid-Impfungen und dem Angebot und versuchten Verkaufs 70 weiterer Impfpässe erwischt worden. Spätere Käufer sollten ihren Namen selbst in die Pässe eintragen. Dies verhindere jedoch eine Strafbarkeit nach der bis 24. November 2021 Rechtslage. Denn danach musste ein Gesundheitszeugnis, zu dem auch ein Impfpass zähle, eine Aussage über den Gesundheitszustand eines konkreten individualisierbaren Menschen enthalten. Bei einem Blankoimpfpass sei das jedoch nicht der Fall, entschied das Gericht. (21. Januar 2022)
  • Genesenennachweise sind wie in anderen Bundesländern auch in Thüringen nur für sechs Monate nach einer Infektion gültig. Ein Mann ist mit seinem Antrag auf Erteilung eines unbefristeten Genesenennachweises gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Thüringen hat entschieden, dass das Land Thüringen als Antragsgegner dies mangels Zuständigkeit bereits nicht entscheiden könne (Aktenzeichen 3 EO 673/21). Die vorgesehene Befristung ergebe sich nämlich aus der bundesrechtlichen Covid-19-Schutzmaßnahme-Ausnahmeverordnung und dem Infektionsschutzgesetz, das auch Bundesrecht darstellt. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundrechts lehnte das Gericht ab mit dem Hinweis, dass auch bei Impfnachweise eine befristete Gültigkeit in Planung sei. (14. Januar 2022)
  • Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hält das Kriterium der ITS-Auslastung für fehlerhaft und hat deshalb § 1 Abs. 2 Satz 3 der Corona-LVO M-V vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 1 KM 661/21 OVG). Das Kriterium sei zu Unrecht auf für COVID-19-Patienten vorgesehene Betten begrenzt worden. Das stehe im Widerspruch zu den die Landesregierungen zu Verordnungen ermächtigenden § 28a Infektionsschutzgesetz. (10. Januar 2022)
  • Das Amtsgericht München hat die Strafbarkeit eines Mannes wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 Strafgesetzbuch verneint (Aktenzeichen 824 Cs 234 Js 109736/21). Dieser hatte sich von einer massenhaft entsprechend vorgehenden Arztpraxis per E-Mail ein ärztliches Attest ausstellen lassen, das ihn vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreien sollte. Persönlich dort war er nicht. Da er sich im Nachhinein bei der Praxis über die Ordnungsgemäßheit telefonisch vergewissert hatte und dieser zuvor konkrete Gesundheitsprobleme mitgeteilt hatte, lehnte das Gericht einen zur Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz des Mannes ab und sprach ihn frei.  (7. Januar 2022)
  • Beschwerden der Antragsteller blieben ohne Erfolg und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Anträge von Pyrotechnikherstellern bzw. -händlern sowie eines Käufers zurück. Grund wäre es eine weitere Belastung insbesondere der pandemiebedingt stark ausgelasteten Krankenhäuser zu verhindern. Zwar greife das Überlassungsverbot in deren Grundrechte ein, aber aufgrund des hohen Risikos sich beim Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu verletzen, könnte dies die Behandlung der zahlreichen COVID-19-Patienten potenziell beeinträchtigen. (29. Dezember 2021)
  • Der Bundestag muss schnellstens Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer sogenannten Triage treffen. Der Gesetzgeber habe das Grundgesetz verletzt, weil er das bislang unterlassen habe, entschied der erste Senat des Bundesverfassungsgericht. Grundlage der Entscheidung ist der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, nach dem der Gesetzgeber einen Schutzauftrag gegenüber Behinderten hat. Bei einer Triage muss entschieden werden, welche Patienten zuerst behandelt werden, wenn die Hilfe nicht für alle möglich ist. (28. Dezember 2021)
  • Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Eine Ladenbetreiberin mit Mischsortiment hatte mit ihrem Antrag auf Normenkontrolle der seit 13. Dezember 2021 für den Einzelhandel in Niedersachsen geltenden 2G-Regel Erfolg. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit fehlenden Erkenntnissen hinsichtlich der Schutzwirkung der Maßnahme. Mit Hinweis auf Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts hält es diese für unverhältnismäßig. Zudem verstoße die 2G-Regel in ihrer Ausgestaltung gegen den Gleichheitsgrundsatz und nennt Baumärkte als Beispiel, für die die 2G-Regel gilt, während sie für Geschäfte mit ähnlichen Angeboten nicht gilt. (17. Dezember 2021)
  • Der polizeiliche Platzverweis eines Versammlungsteilnehmers wegen Verstoßes gegen eine geltende Maskenpflicht war rechtmäßig. Konkret ging es um eine öffentliche Versammlung vor dem Brandenburger Tor am 5. April 2021. Dem Verwaltungsgericht Berlin zufolge gefährdete der fehlende Mund-Nasen-Schutz die öffentliche Sicherheit unmittelbar (Aktenzeichen 1 K 223/21). Nachdem die Versammlungsleitung dies nicht unterband, durfte er von der Polizei ausgeschlossen werden. Das dabei vorgezeigte ärztliche Attest über eine Maskenbefreiung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht ausgestellt worden. Es stammte von einer mehrere hundert Kilometer von Berlin entfernten Praxis, die zudem unter Verdacht stand, unrichtige Gesundheitszeugnisse auszustellen. (2. Dezember 2021)
  • Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden wegen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen abgewiesen. Deren Grundlage in Form der Regeln der sogenannten Bundesnotbremse sei verfassungsgemäß. Die damit verfolgten Ziele des Lebens- und Gesundheitsschutzes sowie der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems seien überragend wichtige Gemeinwohlbelange. Die erheblichen Eingriffe in verschiedene Grundrechte seien zu deren Erreichen verhältnismäßig gewesen (Aktenzeichen 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21). In einer weiteren Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht Schulschließungen im April 2021 zum Erreichen der bereits genannten Ziele für zulässig (Aktenzeichen 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Das ebenfalls im Rahmen der Bundesnotbremse geregelte Verbot von Präsenzunterricht habe nicht das Recht auf schulische Bildung verletzt. Wesentliche Gründe dafür war die unsichere Entscheidungsgrundlage, ob Infektionen durch regelmäßige Tests und Hygienemaßnahmen mindestens gleich wirksam hätten bekämpft werden können. Zudem seien Schließungen nicht bereits bei einer Inzidenz von 100, sondern erst ab 165 möglich gewesen. Außerdem sei die Durchführung von Distanzunterricht im Grundsatz gewährleistet gewesen. Die Bundesnotbremse ist am 30. Juni 2021 außer Kraft getreten. (30. November 2021)
  • Die Nutzung eines von einer Arztpraxis per E-Mail für 17 Euro ausgestellten Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht war nicht strafbar. Das Amtsgericht München ging davon aus, dass der Angeklagte der Praxis seine Beschwerden geschildert habe und entsprechend kein Attest ohne Diagnose erhalten habe (Aktenzeichen 824 Cs 234 Js 109736/21). Damit fehle es am erforderlichen Vorsatz für einen strafbaren Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. (29. November 2021)
  • Das Amtsgericht Freiburg muss den Fall eines Mannes verhandeln, der ein telefonisch ausgestelltes ärztliches Attest über die Befreiung der Maskenpflicht gegenüber der Polizei genutzt hat. Weil das Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls zunächst abgelehnt hatte, hatte die Staatsanwaltschaft Freiburg erfolgreich Beschwerde beim Landgericht Freiburg eingelegt. Das Landgericht sieht ein strafrechtlich relevantes Handeln, weil bei der Ausstellung eines ärztlichen Attests stets erklärt werde, dass eine körperliche Untersuchung erfolgt sei. Das war hier nicht der Fall und es ergab sich auch nicht aus dem Attest (Aktenzeichen 2 Qs 36/21). Deshalb kann hier ein nach § 279 Strafgesetzbuch strafbarer Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses vorliegen, worüber das Amtsgericht Freiburg nun verhandeln muss. (17. November 2021)
  • Ein Eilantrag von vier Anwohnern des Hamburger Schanzenviertels gegen das Alkoholkonsumverbot und das Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke war für diese teilweise erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält diese wegen der regelmäßig höheren Menschenansammlungen nur gerechtfertigt für Freitage, Samstage und Tage, auf die ein Feiertag folge, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag (Aktenzeichen 14 E 4530/21). Das Verbot des Mitführens alkoholischer Getränke gilt bisher schon nur zu diesen Zeiten. Der Eilantrag gegen das Alkoholverkaufsverbot blieb dagegen erfolglos, da die Anwohner dadurch nur an bestimmten Verkaufsstellen keinen Alkohol erwerben könnten. (12. November 2021)
  • Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat einen Eilantrag auf Bereitstellung kostenloser Corona-Tests für Studierende an der Westsächsischen Hochschule Zwickau abgelehnt. Der Antragsteller ist Student der Hochschule und forderte, dass die Hochschule ihm weiterhin als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (03. November 2021) 
  • Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass die Testnachweispflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen voraussichtlich rechtmäßig ist. Es lehnte den Eilantrag einer Studentin ab. Diese begründete den Eilantrag damit, eine Testpflicht sei zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten weder geeignet noch angemessen, sie grenze Ungeimpfte aus und setze diese aufgrund der erheblichen Kosten massiv unter Druck, sich impfen zu lassen. Sie verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot. Das Gericht ist dieser Begründung nicht gefolgt. (02. November 2021)
  • Der beschuldigte Mann soll in einer Apotheke versucht haben, mit einem gefälschten Impfausweis ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Daraufhin beantragte die Polizei die Beschlagnahmung des mutmaßlich gefälschten Gesundheitszeugnisses. Dies wies das Amtsgericht Osnabrück mit der Begründung zurück, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht straffbar sei. Das bestätigte das Landgericht auch in zweiter Instanz: Der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei im privaten Bereich nach derzeitiger Rechtslage straffrei (Aktenzeichen 3 Qs 38/21). Die Beschlagnahmung des Dokumentes durch die Polizei sei jedoch rechtens. Begründet wurde dies vom Landgericht mit der bestehenden Ansteckungsgefahr, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Dies erlaube der Polizei, den gefälschten Impfausweis zur Gefahrenabwehr sicherzustellen. (29. Oktober 2021)
  • Die insbesondere für den Zugang zu Heilpraktikern geltende 3G-Regelung ab einem Inzidenzwert von 50 war voraussichtlich rechtswidrig. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg lag darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arztpraxen, für die die Beschränkung nicht galt (Aktenzeichen 13 MN 395/21). Inzwischen ist diese Regelung überholt und Ausnahmen gelten generell für medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen. (20. Oktober 2021)
  • Ende Juni 2021 hatten die Bundesverfassungsrichter Harbarth und Baer an einem Abendessen im Bundeskanzleramt teilgenommen, bei dem auch über die sogenannte Bundesnotbremse gesprochen wurde. Insbesondere teilte das Bundesverfassungsgericht später mit, dass es ein Verfahren über die Bundesnotbremse voraussichtlich schriftlich statt mittels mündlicher Verhandlung entscheide. Die deshalb nun gegen die Verfassungsrichter gestellten Befangenheitsanträge hat das Bundesverfassungsgericht nun zurückgewiesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unvoreingenommenheit durch Auswahl und Äußerungen zum Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten" beim Treffen mit der Bundesregierung (Aktenzeichen 1 BvR 781/21). (19. Oktober 2021)
  • In Baden-Württemberg gilt seit 15. Oktober 2021 nun unabhängig von der lokalen Inzidenz eine Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte mit Außenkontakt wie insbesondere zu Kunden. Sie müssen sich zweimal wöchentlich testen lassen. (15. Oktober 2021)
  • Der Europäische Gerichtshof (EGMR) hat die Beschwerde eines Universitätsdozenten gegen den Gesundheitspass in Frankreich als unzulässig abgewiesen. Dieser dient ähnlich wie die 3G-Regel hierzulande zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Testung, um vielerorts Zutritt zu erhalten. Der Mann sieht darin eine verbotene unmenschliche Behandlung. Zudem hatte er andere auf seiner Website zu Beschwerden aufgerufen und eine Vorlage dafür angeboten, um den EGMR damit zu überfluten. Rund 21.000 Beschwerden folgten darauf. Wie seine eigene Beschwerde wurden diese jedoch abgewiesen, weil in keinem Fall zunächst vor französischen Gerichten rechtliche Schritte unternommen wurden. Das Vorgehen vor nationalen Gerichten ist jedoch Voraussetzung, damit eine Beschwerdn zum EGMR zulässig ist. (8. Oktober 2021)
  • Eine Frau hatte keinen Erfolg, mit einer einstweiligen Anordnung einen Genesenennachweis zu erlangen. Dem Verwaltungsgericht Cottbus zufolge setzt der Genesenennachweis einen labordiagnostisch ermittelten positiven Nukleinsäurenachweis voraus (Aktenzeichen 8 L 237/21). Die positiven Antikörpertests der Frau genügten dagegen weder den rechtlichen Anforderungen noch der wissenschaftlichen Erkenntnis. Zudem gebe es keinen Anspruch auf Ausstellung des Genesenennachweis, weil dafür gar kein Antrag vorgesehen sei, sondern dieser sich aus dem genannten Testnachweis ergibt. Nicht zuletzt hätte die von der Frau behauptete Infektion schon länger als sechs Monate zurückgelegen. Damit liegt sie außerhalb des für einen Genesenennachweis einzuhaltenden Zeitraums für das dafür notwendige mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alte positive PCR-Testergebnis, der dann als Genesenennachweis anzusehen ist. (6. Oktober 2021)
  • Der § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158), der Einzelpersonen landesweit das Verlassen ihrer Wohnung ohne triftigen Grund verbot, war unwirksam. Dies sei unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen, weil es mit lokalen Maßnahmen mildere Mittel gegeben hätte, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 20 N 20.767). Die Bayerische Staatsregierung hat Revision gegen das Urteil eingelegt. (8. Oktober 2021)
  • Eine vollständige Impfung mit dem russischen Impfstoff Sputnik V berechtigt nicht zum Erhalt eines Impfzertifikats in Deutschland. Grund sei die hierzulande fehlende Zulassung des Vakzins, die dafür aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Voraussetzung sei, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (Aktenzeichen 8 B 1885/21). (4. Oktober 2021)
  • Der Eilantrag eines Mannes gegen die auch für Geimpfte und Genesene Maskenpflicht in Niedersachsen sowie weitere Eilanträge gegen die Maskenpflicht für alle Schüler wurden vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgelehnt (Aktenzeichen 13 MN 369/21, 13 MN 384/21, 13 MN 396/21). Grund sei die weiterhin bestehende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens. Eine Maskenpflicht allein zum Schutz impfunwilliger Erwachsener wäre dagegen nicht gerechtfertigt. (17. September 2021)
  • Eine Frau ist mit ihrem Eilantrag gegen die sie mangels Impfung oder Genesung treffenden umfassenden Testpflichten der baden-württembergischen Coronaverordnung gescheitert. Sie ist aufgrund des Anratens ihrer Ärztin wegen Vorerkrankungen auch gegen eine Impfung. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält die Testpflicht dennoch vorausslich für rechtmäßig, weil Tests noch kostenlos und flächendeckend verfügbar seien. Zudem seien die Risiken für und durch geimpfte wie genesene Personen geringer als bei Nichtgeimpften bzw. Nichtgenesenen (Aktenzeichen 1 S 2698/21). (9. September 2021)
  • Reicht der geltenden Corona-Schutzverordnung nach ein Antigen-Schnelltest zum Besuch einer Prostitutionsstätte aus, kann eine Allgemeinverfügung keinen insofern aufwendigeren PCR-Test dafür vorschreiben. Das entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem einem Eilverfahren (Aktenzeichen 5 L 2456/21.F). (6. September 2021)
  • In Bayern gelten ab 2. September 2021 neue Corona-Regeln: Die FFP2-Maskenpflicht, die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, aber auch die Sperrstunde in der Gastronomie sowie die Kundenbegrenzungen im Handel entfallen. Laut Ministerpräsident Söder gelte in Innenräumen breitflächig der 3G-Grundsatz. Ausnahmen gelten etwa für Handel und öffentlichen Nahverkehr. (31. August 2021) 
  • In Sachsen trat gestern eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft, die bis zum 22. September 2021 gilt. Je nach Belegungsrate der Klinikbetten gibt es eine Warnstufe und eine Überlastungsstufe. Der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten bleibt inzidenzunabhängig möglich. Das gilt auch für Schulen und Kitas. (27. August 2021) 
  • Der Bundestag hat weiterhin eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt und damit die Pandemie-Notlage um weitere drei Monate verlängert. Wird die Notlage nicht noch einmal bestätigt, läuft sie also Ende November 2021 aus. Der Bundestag schafft damit die Rechtsgrundlage für weitere Länder-Verordnungen zu konkreten Krisenmaßnahmen. (26. August 2021)
  • In Niedersachsen tritt heute eine neue Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 und dessen Varianten in Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft die Einführung von Warnstufen. Zukünftig werden dem 7-Tage-Inzidenzwert zwei weitere Leitindikatoren zur Seite gestellt: die durchschnittliche Hospitalisierungszahl und der Anteil der Corona-Patienten auf den Intensivstationen. (25. August 2021) 
  • Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda) teilt mit, dass Genesene ab sofort in vielen Apotheken ein digitales Zertifikat zu ihrer überstandenen Erkrankung erhalten. Dafür ist ein gültiges Ausweisdokument sowie ein positiver PCR-Test, der nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, vorzuzeigen. Dieses Angebot ist kostenlos. (24. August 2021) 
  • Die 3G-Regel wird deutschlandweit ausgeweitet: Zutritt zur Innengastronomie, zu Kliniken, Friseuren, Schwimmbädern und anderen Innenräumen gibt es bei hohem Infektionsgeschehen nur noch für Geimpfte, Genese oder negativ Getestete. Gleiches gilt für Sport im Innenbereich oder Beherbergungen etwa in Hotels und Pensionen. Geschäftsinhabern oder Veranstaltern steht es frei (Hausrecht), nur Genesenen oder Geimpften Eintritt zu ermöglichen. Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schüler, die im Rahmen des Unterrichts regelmäßig getestet werden. Die Ausnahme für Schüler gilt auch in den Ferien, wie das Gesundheitsministerium erklärte. (23. August 2021) 
  • Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dem Eilantrag eines Hochzeitpaars gegen das in Hamburg auch für privaten Feierlichkeiten geltende  Tanzverbot stattgegeben (Aktenzeichen 14 E 3490/21). Rechtsanwalt Bernhard Maurer, der die Antragsteller im Verfahren vertreten hat, erläutert die Entscheidung in seinem Rechtstipp Eilantrag gegen Tanzverbot auf Hochzeitsfeier erfolgreich.  (20. August 2021)
  • Das Oberlandesgericht Thüringen hat die Enscheidung des Amtsgerichts Weimar über die Rechtswidrigkeit eines Bußgelds in Höhe von 200 Euro gegen einen Mann bestätigt (Aktenzeichen 1 OLG 121 SsRs 30/21). Am 24. April 2020 hatte er sich im Hof eines Anwesens in Weimar mit mindestens sechs weiteren Personen aufgehalten, von denen mehr als eine haushaltsfremd gewesen sei. Deshalb habe er gegen die Aufenthaltsbeschränkungen in der Thüringer Corona-Verordnung vom 23. April 2021 verstoßen. Die Verordnung sei jedoch aus formellen Gründen unwirksam mangels einer Verordnungskompetenz der Thüringer Landesregierung. (18. August 2021)
  • Die seit 16. August 2021 in Baden-Württemberg geltene Corona-Verordnung sieht für vollständig geimpfte oder genesene Personen nur noch Maskenpflichten vor. Verschärft wurden dagegen die Testpflichten für andere Personen wie u.a. in Innenräumen von Gastronomien oder beim Friseurbesuch. Auf Inzidenzwerte verzichtet die neue Corona-Verordnung dagegen im Vergleich zu vorherigen Verordnungen. (16. August 2021)
  • Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars in Niedersachsen müssen nicht bereits ab einem Inzidenzwert über 10 schließen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg setzte die entsprechende vor kurzem eingeführte Regelung in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Kraft, weil diese unverhältnismäßig sei mit Blick auf das mit Gaststätten vergleichbare Infektionsumfeld, die von der Regelung nicht betroffen sind (Aktenzeichen 13 MN 352/21). Ein Betreiber einer Delmenhorster Shisha-Bar hatte mit seinem Normenkontrollantrag Erfolg. (3. August 2021)
  • Das von sächsischen AfD-Abgeordneten angestrengte Normenkontrollverfahren der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof beschäftigt nun das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen Vf. 197-II-20). Wie bereits der Thüringer Verfassungsgerichtshof möchte der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Auslegung des Grundgesetzes geklärt wissen. (21. Juli 2021)
  • Die sogenannte Bundesnotbremse ist seit Juli ausgelaufen. Damit gemeint sind die seit 24. April 2021 im Falle bestimmter Inzidenzwerte bundesweit anzuwenden Maßnahmen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes wie etwa Ausgangsbeschränkungen. Aufgrund bundesweit stark gesunkener Inzidenzwerte waren sie zuletzt nicht mehr anzuwenden. Bei einem erneuten Anstieg kann es dazu jedoch wieder kommen. (1. Juli 2021)
  • Der Bundestag hat die epidemische Notlage nationaler Tragweite um drei Monate bis 30. September 2021 verlängert. Die Notlage erleichtert Infektionsschutzmaßnahmen wie insbesondere Grundrechtseinschränkungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und entsprechender Verordnungen. (11. Juni 2021)
  • Das Verbot der Prostitutionsausübung und des Betriebs von Prostitutionsstätten ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht außer Vollzug gesetzt worden (Aktenzeichen 13 MN 298/21). Der Normenkontrollantrag eines Prostitutionsstättenbetreibers war erfolgreich, weil das umfassende Verbot angesichts der aktuell geringen Infektionszahlen unverhältnismäßig sei. Mit Blick auf andere erlaubte körpernahe Dienstleistungen verletze das Verbot zudem den Gleichheitsgrundsatz. Deren Vorgaben gelten zunächst bis zu einer möglichen Neuregelung des Verbots auch für die Prostitutionsausübung. (9. Juni 2021)
  • Eine Kletter- und Boulderhalle darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück öffnen (Aktenzeichen 3 B 41/21). Da es sich um eine Sportanlage anstatt um eine Freizeiteinrichtung handele, gelte für sie nicht der § 28 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz. Dieser untersagt die Öffnung ab einem Inzidenzwert von 100. (25. Mai 2021)
  • Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das Beherbungsverbot von Touristen ohne Wohnsitz in Niedersachsen und damit § 8 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Corona-Verordnung außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 13 MN 260/21). Die Einschränkung sei mit Blick auf andere Maßnahmen unverhältnismäßig. Beherbergungsbetriebe dürfen aktuell bereits nur maximal 60 Prozent ihrer Kapazität nutzen. Gäste müssen einen negativen Corona-Test vorlegen und sich anschließend regelmäßig testen lassen. Für Menschen ohne Wohnsitz im Bundesland und mit niedersächischem Wohnsitz bestehe zudem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da die Inzidenz an ihrem Herkunftsort keine Rolle spiele. Das Beherbergungsverbot verletze zudem die Berufsausübungsfreiheit. (20. Mai 2021)
  • Für vollständig geimpfte Personen und von einer Covid-19-Erkrankung genesene Personen gelten aufgrund der seit 9. Mai 2021 geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Ausnahmen. Sie unterliegen keinen Ausgangsbeschränkungen, keinen Kontaktbeschränkungen und weitgehend keinen Testpflichten. Weiterhin gilt diese bei einer Rückkehr aus einem Virusvarianten-Gebiet. (9. Mai 2021)
  • Mehrere Eilanträge gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert (Aktenzeichen 1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21). Die seit 24. April 2021 durch das Infektionsschutzgesetz geregelte Maßnahme sei im Rahmen der im Eilverfahren durchgeführten Abwägung nicht offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen. Das Bundesverfassungsgericht kündigt jedoch bereits an, dass eine eingehende Prüfung im Hauptsacheverfahren erforderlich sein wird. (6. Mai 2021)
  • Bayern stellt als erstes Bundesland geimpfte Personen 15 Tage nach ihrer vollständigen Impfung negativ getesten Personen gleich. Bei vielen Impfstoffen wie etwa Pfizer/BioNTech oder Moderna sind zur vollständigen Impfung zwei Impfungen erforderlich. Grundlage ist § 1 Abs. 3 Nr. 1 der  Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. (28. April 2021)
  • Das geänderte Infektionsschutzgesetz tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ab 24. April 2021 in Kraft. Es ermöglicht dem Bund abhängig von den vom Robert-Koch-Institut festgestellten Inzidenzwert folgende Einschränkungen:
    • ab einer Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen
      • Kontaktbeschränkung auf eine haushaltsfremde Person
      • Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr mit Ausnahmen
      • Einkauf im Einzelhandel nur mit Terminvereinbarung und negativem Test
      • Schließung der allermeisten Freizeiteinrichtungen und der Gastronomie
      • Wechselunterricht in Schulen
      • Möglichkeit der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats
    • ab einer Inzidenz über 150 an drei aufeinander folgenden Tagen
      • nur Abholen bestellter Waren
    • ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen
      • Schulschließungen mit Ausnahmen für Abschlussklassen
      • Kita-Schließungen mit Ausnahme der Notbetreuung
  • Die von 21 bis 6 Uhr geltende Ausgangsbeschränkung in Mecklenburg-Vorpommern ist vorläufig außer Kraft - allerdings nur bis 23. April 2021, ab dem das geänderte Infektionsschutzgesetz gilt. Dem Oberverwaltungsgericht Greifswald diene die Ausgangsbeschränkung dazu, dass sich die Kontaktbeschränkungen leichter kontrollieren lassen (Aktenzeichen 1 KM 221/21 OVG). Sich rechtskonform verhaltende Bürger müssten sich jedoch nicht derart einschränken, um staatlichen Stellen die Kontrolle der Kontaktbeschränkungen zu erleichtern.  (23. April 2021)
  • Ein von einer Covid-19-Erkrankung genesener Mann muss sich weiterhin an die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen halten. Das Verwaltungsgericht Berlin hält das für notwendig, da eine dauerhafte Immunität nicht belegt sei, erneute Infektionen dagegen schon (Aktenzeichen 14 L 163/21). (16. April 2021)
  • Der Betreiber einer Wasserskianlage darf wieder öffnen, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 29 L 737/21). Kurz zuvor hatte es bereits der Betreiberin eines Hochseilgartens im Freien aus denselben Gründen recht gegeben (Aktenzeichen 29 L 705/21). Wasserskifahren falle wie Klettern im Freien unter den von der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung erlaubten Freizeit- und Amateursport. (16. April 2021)
  • Vom Amtsgericht Heidelberg verhängte Bußgelder wegen des Zusammentreffens mehrerer Personen im April 2020 hält das Oberlandesgericht Karlsruhe für ungerechtfertigt. Hinzukommend hätten die Beschuldigten den ebenfalls vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern unterschreiten müssen. Auf Anregung des Gerichts stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb ein. (15. April 2021)
  • Ein Geschäft durfte einem Kunden das Betreten ohne Maske verbieten, obwohl dieser über eine ärztlich attestierte Maskenunverträglichkeit verfügte. Den anschließend vom Kunden geltend gemachten Anspruch wegen Diskriminierung und eine Entschädigung von 2.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lehnte das Amtsgericht Bremen ab (Aktenzeichen 9 C 493/20). Ladeninhaber können sich auf ihr Hausrecht berufen. Eine Maskenunverträglichkeit bilde keine vom AGG besonders gegen Diskriminierung geschützte Behinderung. (13. April 2021)
  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Begrenzung auf einen Kunden pro 40-Quadratmeter-Verkaufsfläche in Berliner Einzelhandelsgeschäften aufgrund mehrerer Eilanträge für rechtswidrig erklärt (Aktenzeichen VG 14 L 91/21, VG 14 L 92/21, VG 14 L 96/21). Da für die nichtprivilegierten Einzelhändler zudem Pflichten zu einem negativen Testergebnis, zur Kontaktnachverfolgung und zum Tragen von FFP2-Masken bestehen, bringe die Beschränkung kein signifikantes Mehr an Infektionsschutz. Diese Maßnahmen hielt das Gericht jedoch für zulässig. Zur Unverhältnismäßigkeit trage bei, dass ihm privilegierten Einzelhandel wie etwa in Lebensmittelgeschäften eine weniger scharfe Kundenbegrenzung gelte. (8. April 2021)
  • Die seit 31. März 2021 in der Region Hannover angeordnete Ausgangsbeschränkung wurde aufgehoben. Grund war deren voraussichtliche Rechtswidrigkeit aufgrund eines Eilbeschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Aktenzeichen 13 ME 166/21). Demnach sei die Maßnahme unverhältnismäßig, solange andere behördliche Möglichkeiten zur Kontrolle der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nicht ausgeschöpft seien. (7. April 2021)
  • Im Saarland ist das Treffen von bis zu zehn Personen im Freien ab 6. April 2021 erlaubt, wenn diese über ein negatives und nicht mehr als 24 Stunden altes Corona-Schnelltestergebnis nach RKI-Anforderungen verfügen. Entsprechende Personen dürfen dem sogenannten Saarland-Modell zufolge zudem wieder geöffnete Außengastronomie, Kinos, Konzerthäuser und Theater mit Kontaktnachverfolgung nutzen. Ohne Test gelten die Kontaktbeschränkungen in der Außengastronomie. (6. April 2021)
  • In Hamburg gilt von 2. April bis 18. April 2021 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr. Wohnungen dürfen nur aus triftigem Grund oder alleine zur körperlichen Bewegung verlassen werden. (1. April 2021)
  • Die thüringische Stadt Weimar erlaubt vom 29. bis 31. März 2021 die Öffnung von Einzelhandelsgeschäfte, Museen, Galerien und Gedenkstätten. Voraussetzungen sind das Tragen medizinischer Masken oder FFP2-Masken, eine flächenabhängige Personenzahlbegrenzung, tagesaktueller negativer Schnelltest oder mindestens 48 Stunden alter PCR-Test und die digitake Kontakterfassung zum Zweck der Kontaktnachverfolgung. (26. März 2021)
  • Das Oberlandesgericht Koblenz sieht im zufälligen Zusammentreffen mehrerer Personen keinen Verstoß gegen das in Rheinland-Pfalz geltende Ansammlungsverbot (Aktenzeichen 3 OWi 6 SsRs 395/20). Der zu einem Bußgeld von 100 Euro vom Amtsgericht verurteilte Betroffene war in Begleitung eines Freundes an einem Geldautomaten, als er zufällig auf einen Bekannten und dessen Freund traf. Bei ihrer anschließenden Unterhaltung hielten die Männer den Mindestabstand von 1,5 Meter ein. Ein Aufenthalt für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort sei keine Ansammlung. Das Oberlandesgericht sprach den Mann deshalb frei. (25. März 2021)
  • Mehrere Beschränkungen für den Einzelhandel sind in Nordrhein-Westfalen außer Vollzug gesetzt worden. Diese waren branchenabhängig unterschiedlich geregelt. Während Buchhandlungen beispielsweise ohne Terminvergabe Kunden wie Lebensmittelgeschäfte einlassen durften, galt das für Elektronikmärkte nicht. Laut Oberverwaltungsgericht Münster fehle es dafür an einem einleuchtenden Grund. Deshalb verstoße die Beschränkung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Aktenzeichen 13 B 252/21.NE). Infolgedessen setzte das Gericht die Regelung außer Vollzug. Im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen galt deshalb keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr. Eine Terminbuchung war ebenfalls nicht mehr erforderlich. Die nordrhein-westfälische Regierung hat inzwischen neue Beschränkungen beschlossen. Danach gelten nun für alle Einzelhandelsgeschäfte die bisherigen strengeren Regelungen, die eine Terminbuchung voraussetzen und maximal einen Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche erlauben. (22. März 2021)
  • Eine Verkäuferin von Grillprodukten mit Verkaufsstätte in Hessen sah sich erheblich durch Corona-Betriebsbeschränkungen im Wettbewerb benachteiligt. Anders als beispielsweise Baumärkte, die unter anderem auch Grillprodukte verkaufen, musste sie vor dem Verkauf Termine mit Käufren per Click-and-Meet ausmachen und durfte weniger Käufer einlassen als die Konkurrenten. Ihr dagegen gestellter Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt hatte Erfolg (Aktenzeichen 5 L 623/21.F). Die Beschränkung durch § 3a Abs.1. Satz 1 Nummer 22 CoKoBev verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei sachfremd. (17. März 2021)
  • Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die an Wochenenden und Feiertagen in öffentlichen Parks und Grünanlagen geltende Maskenpflicht außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 9 E 920/21). Die Regelung sei unverhältnismäßig. Sie gehe davon aus, dass es dort zu hohem Menschenaufkommen komme unabhängig vom Wetter. Dabei seien weniger einschneidende Regelungen für diesen Fall gegeben. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Hamburg gegen die Eilentscheidung ist möglich. Antragsteller ist ein Jogger, der sich in Parks von der Maskenpflicht in seinen Grundrechten verletzt sieht. (12. März 2021)
  • Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hat die Terminpflicht und die Beschränkung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter für Geschäfte außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 2 B 58/21). Da in bestimmten Geschäften wie Buchhandlungen und Blumenläden eine Person pro 15 Quadratmeter zulässig sei, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (11. März 2021)
  • Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines erfolglosen Eilantrags einer Golfplatzbetreiberin auf eine mögliche verfassungswidrige Einschränkung des Sports im Freien hingewiesen (Aktenzeichen OVG 11 S 24/21). Die Regelung in der brandenburgischen Coronaschutzverordnung sei zu eng gefasst, da sie nicht die Größe von Sportanlagen berücksichtige. (9. März 2021)
  • Die in Sachsen geltende nächtliche Ausgangsbeschränkung und die auf 15 km um den Wohnort beschränkte Bewegung ohne triftigen Grund sind vom Sächsichen Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt worden (Aktenzeichen 3 B 26/21). Dafür fehle eine notwendige Begründung in der zugrundeliegenden Schutzverordnung vom 12. Februar 2021. Eine Frau hatte erfolgreich geltend gemacht, dass die Beschränkungen insbesondere ihre Sportaktivitäten einschränken.  (8. März 2021)
  • Bayerische Pflegeheimmitarbeiter mussten sich dreimal wöchentlich testen lassen. Das galt auch für geimpfte Mitarbeiter. Der durch diese strenge Beobachtung erfolgende Grundrechtseingriff sei ohne Verdacht einer Ansteckung rechtswidrig, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und hat die Testpflicht für Mitarbeiter außer Vollzug gesetzt. Für Besucher von Pflegeheimen bleibt sie jedoch bestehen (Aktenzeichen 20 NE 21.353; 20 NE 21.369). (4. März 2021)
  • Ein erfolgreicher Eilantrag gegen das ganztägige und landesweite Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum Brandenburgs hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte die Regelung dort außer Vollzug, weil das Infektionsschutzgesetz nur lokale Alkoholverbote erlaube (Aktenzeichen OVG 11 S 10/2). (8. Februar 2021)
  • Der Eilantrag eines Fahrschulbetreibers hat zu einer Klarstellung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geführt. Demnach beinhaltet die Corona-Verordnung vom 30. Oktober  gar kein Verbot praktischen Fahrschulunterrichts, gegen das die Fahrschule vorgehen wollte. Der darin genannte „aufsuchende“ Unterricht beinhalte praktischen Fahrunterricht (Aktenzeichen 13 MN 17/21). (5. Februar 2021)
  • Der Eilantrag eines niedersächsischen Fitnessstudios gegen das Verbot der stundenweisen Untervermietung an Einzelpersonen hatte Erfolg. Dieses verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da andere Einrichtungen zum Individualsport öffnen dürften, entschied das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 15 B 343/21). (4. Februar 2021)
  • Die 15-Kilometer-Regel in Bayern hatte der dortige Verwaltungsgerichtshof am 26. Januar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt, da diese nicht klar genug sei (Aktenzeichen 20 NE 21.171 und 20 NE 21.162). Das Gesundheitsministerium teilte nun mit, dass die Regierung diese nicht mehr erneut beschließe. (29. Januar 2021)
  • Drogerien und Supermärkte in Bayern dürfen wieder das gesamte Sortiment verkaufen. Infolge von Entscheidungen des Verwaltungsgerichs Augsburg hat die Regierung Verkaufsverbote aufgehoben (Aktenzeichen AU 9 21.94). (27. Januar 2021)
  • Öffentliche Nahverkehrsmittel und Geschäfte sowie Glaubensstätten sollen nur noch mit medizinischen Masken (OP-Maske), FFP2-, N95- oder vergleichbaren Masken betreten werden dürfen. Eine noch strengere FFP2-Maskenpflicht soll in Pflegeheimen auch für das Personal gelten. In Kürze ist mit diesen verschärften Maskenpflichten in allen Bundesländern zu rechnen. In Bayern gilt eine entsprechende Tragepflicht von FFP2- bzw. vergleichbaren Masken bereits seit 18. Januar 2021. (20. Januar 2021)
  • Das seit 11. Dezember in ganz Bayern geltende Alkoholverbot im öffentlichen Raum ist laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof nicht vom Infektionsschutzgesetz abgedeckt (Aktenzeichen 20 NE 21.76). Dies lasse Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen zu. Es wurde deshalb vorläufig außer Vollzug gesetzt. (20. Januar 2021) 
  • Als erstes Bundesland macht Bayern seit heute eine FFP2-Maske zur Pflicht in Geschäften und im öffentlichen Personennahverkehr. Dort beschäftigte Personen dürfen weiterhin eine andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Nach einer Kulanzwoche sollten Bußgelder erst ab 25. Januar drohen. (18. Januar 2021)
  • In vielen Bundesländern ist das Bestellen von Waren und das Abholen, Bringen oder Liefern erlaubt. Seit Montag lässt auch Bayern das Abholen bestellter Waren im Wege des sogenannten Click & Collect zu. Terminvergabe zur Vermeidung von Ansammlungen und das Tragen einer FFP2-Maske sind dabei Pflicht. (12. Januar 2020)
  • Bundesländer regeln die von der Bund-Länder-Konferenz am 5. Januar beschlossenen Einschränkungen in ihren Verordnungen. Im Mittelpunkt steht ein noch strengeres Kontaktverbot mit nur noch einer Person eines anderen Haushalts, das voraussichtlich bis Ende Januar gelten soll. In Hamburg gilt dies nun als erstem Bundesland seit 8. Januar 2021. Andere Bundesländer haben das Inkrafttreten für den 10. bzw. den 11. Januar beschlossen bzw. wollen sie entsprechend beschließen. Dabei kann es zu Abweichungen kommen, wie etwa der Nichtberücksichtigung von Kindern beim strengen Kontaktverbot mit nur einer Person. (8. Januar 2021)
  • Seit heute gelten in allen Bundesländern die Beschränkungen infolge des sogenannten harten Lockdowns, wie das weitgehende Betriebsverbot nicht für den täglichen Bedarf bzw. lebensnotwendiger Geschäfte und Dienstleistungen. Was gilt und wo es gilt, nennt der Corona-Bußgeld-Ratgeber zusammen mit Tipps zum Vorgehen beim Vorwurf eines Verstoßes. (16. Dezember 2020)
  • In Bayern gelten nun landesweit Ausgangsbeschränkungen, die für das Verlassen von Wohnungen einen triftigen Grund verlangen wie Arztbesuche, Arbeit, Schule oder Einkauf. Zum Besuch von Pflegeeinrichtungen ist ein negativer Test und eine FFP2-Maske erforderlich. Ab der 8. Schulklasse gilt Wechselunterricht. Im kleinen Grenzverkehr ist mit wenigen Ausnahmen, wie etwa für Pendler und maximal 72-stündigen Angehörigenbesuch, ein negatives Testergebnis erforderlich. (9. Dezember 2020)
  • In Thüringen gilt ein neuer Maßnahmenkatalog, der nach in fünf Stufen eingeteilten Inzidenzwerten immer weitergehende Einschränkungen nennt, die Städte und Landkreise ergreifen sollen. Vorgesehen ist unter anderem ab 200 Neuinfektionen eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt in der Öffentlichkeit.  (4. Dezember 2020)
  • In den Bundesländern gelten ab heute weitergehende Beschränkungen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben. Einen Überblick gibt der Corona-Bußgeld-Ratgeber. (1. Dezember 2020)
  • Die seit 2. November geltenden Beschränkungen werden über den November hinaus verlängert und verschärft. So gilt ab Dezember 2020 eine Kontaktbeschränkung auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht zur Personenzahl zählen.  Für Geschäfte wird die Zahl der zulässigen Kunden beschränkt auf eine Person je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf eine Person je 20 Quadratmeter für die darüber liegende Verkaufsfläche. (26. November 2020)
  • Versammlungen in Sachsen dürfen ab 13. November nur noch ortsfest und mit maximal 1.000 Teilnehmern stattfinden. Alle Versammlungsteilnehmer, Versammlungsleiter sowie Ordner müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und zwischen allen Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Grund für die Verschärfung sind die Verstöße bei Demonstrationen in Leipzig am vorausgegangenen Wochenende. (12. November 2020)
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die verordnete vollständige Schließung von Fitnessstudios im Freistaat außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen Az. 20 NE 20.2463). Grund ist eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einrichtungen des Freizeitsports, in denen Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt ist. Unter Einhaltung dieser Beschränkungen dürften Fitnessstudios betrieben werden. (12. November 2020)
  • Eilanträge von Betroffenen gegen die Maskenpflicht im Freien in Düsseldorf, Landshut und Hannover hatten jeweils vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 26 L 2226/20), Regensburg (Aktenzeichen RN 14 S 20.2676) sowie Hannover (Aktenzeichen 15 B 5704/20) Erfolg. Düsseldorf hat die Allgemeinverfügung daraufhin aufgehoben und wollte sie neu regeln, hatte darauf zunächst verzichtet und will sie nun nur noch auf stark frequentierte Orte beschränken. In Landshut und Hannover sind dagegen nur die Antragsteller von der Maskenpflicht befreit. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die innerstädtische Maskenpflicht dagegen bestätigt (Aktenzeichen 5 L 2944/20). (10. November 2020 / 11. November 2020)
  • Das Verbot des Tragens von weiteren gesichtsbedeckenden Accessoires wie Sonnenbrillen oder Mützen zu einem Mund-Nasen-Schutzes während Versammlungen ist rechtswidrig. Statt eines pauschalen Verbots kommt es dem Verwaltungsgericht Koblenz zufolge es auf die Absicht des einzelnen Versammlungsteilnehmers an, gegen das Vermummungsverbot zu verstoßen (Aktenzeichen 3 K 371/20.KO). Die Auflage des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes hält das Gericht dagegen für rechtmäßig. Ein Veranstalter hatte mit seinem Vorgehen gegen entsprechende Versammlungsauflagen zumindest teilweise Erfolg. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. (11. November 2020)
  • Das Amtsgericht Dortmund hat drei wegen Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen im März beschuldigte Personen freigesprochen (Aktenzeichen 733 Owi 64/20). Derart einschneidende Grundrechtseinschränkungen seien nur aufgrund eines vom Parlament beschlossenen Gesetzes rechtmäßig und nicht aufgrund einer von der Landesregierung beschlossenen Verordnung. Die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. (5. November 2020)
  • Von den neuen Beschränkungen betroffene Unternehmer, wie insbesondere Gastronomen und Betreiber von Bordellen, Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Tattoostudios, Tanzschulen, und Spielhallen haben bei den zuständigen Verwaltungsgerichten vermehrt Eilanträge gestellt, so etwa bereits 39 in Berlin und 20 in Nordrhein-Westfalen. In der Regel handelt es sich dabei um Normenkontrollverfahren für die eines der 15 Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe im jeweiligen Bundesland zuständig ist. (3. November 2020)
  • Die Sperrstunde und Teilnehmerbeschränkung für private Feiern in Corona-Hotspots bleibt in Bayern bestehen bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Aktenzeichen 20 NE 20.2360). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lässt dabei anklingen, dass die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr ausreiche. (30. Oktober 2020)
  • Ab dem 2. November gelten für vier Wochen weitreichende Einschränkungen: Bundesweit dürfen sich nur noch zehn Personen aus zwei Haushalten treffen. Gastronomiebetriebe dürfen Speisen nur noch zum Außer-Haus-Verzehr anbieten. Übernachtungen sind nur in zwingenden Fällen wie etwa aufgrund von Dienstreisen erlaubt. Kultur- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Entsprechende Veranstaltungen werden weitgehend untersagt. Erlaubt bleibt Profisport, aber ohne Zuschauer. Körpernahe Dienstleistungen werden nur Friseuren und für medizinisch notwendige Zwecke zugelassen. (29. Oktober 2020)
  • Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Sperrstunde und das Außer-Haus-Alkoholverkaufsverbot für Gastronomiebetriebe vorläufig außer Vollzug gesetzt aufgrund eines Eilantrags einer Antragstellerin, die in Delmenhorst eine Bar betreibt (Aktenzeichen 13 MN 393/20). Das Gericht hält sie für keine notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen. (29. Oktober 2020)
  • Sachsen-Anhalt hat als letztes Bundesland ein Bußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht eingeführt. Kreisfreie Städte und Landkreise können ab 35 Neuinfektionen ein Bußgeld von 50 Euro und ab 50 Neuinfektionen von 75 Euro bestimmen. (28. Oktober 2020)
  • Eine Gastronomiebetreiberin hat erfolgreich einen Eilantrag gegen die per Allgemeinverfügung von 23 bis 5 Uhr geregelte Sperrstunde im Landkreis Marburg-Biedenkopf gestellt. Laut Verwaltungsgericht Gießen sei diese wegen des ebenfalls verfügten Alkoholverbots unverhältnismäßig. (23. Oktober 2020)
  • In Bayern besteht nun eine neue Warnstufe ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen. Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern sind dann verboten. Für Gastronomiebetriebe gilt bereits ab 21 Uhr eine Sperrstunde. (22. Oktober 2020)
  • Das Beherbungsverbot in Brandenburg wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Wochenende vorläufig außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen OVG 11 S 87/20 und 88/20). Die Einschränkung sei mit Blick auf den bezweckten Infektionsschutz unverhältnismäßig. Ein Hotelbetreiber und eine Vermieterin von Ferienwohnungen hatten mit ihren Eilanträgen Erfolg. (19. Oktober 2020)
  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat die seit dem letzten Wochenende in Berlin geltende Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr für rechtswidrig erklärt (Aktenzeichen VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20). Elf Betreiber Berliner Gastronomiebetriebe sind dagegen mit zwei Eilanträgen vorgegangen. Das Gericht begründete die Aufhebung in ihren Fällen mit der nicht nennenswerten Wirkung bei der Infektionsbekämpfung. Gaststätten trugen insbesondere durch einzuhaltende Hygienekonzepte bisher wenig zum Infektionsgeschehen bei. (16. Oktober 2020)
  • Bayern hat strengere Corona-Maßnahmen beschlossen, wenn lokal die Werte von 35 bzw. von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten werden. Einen genauen Überblick gibt der Ratgeber Corona Bußgeld – Was Sie wissen und beachten müssen! (16. Oktober 2020)
  • Drei Eilanträge von Bar- und Diskothekenbetreibern gegen die in Frankfurt seit 8. Oktober geltende Sperrzeit von 23 bis 6 Uhr lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt ab (Aktenzeichen 2 L 2667/20.F, 2 L 2671/20.F, 2 L 2672/20.F). Die von ihnen genannten Hygienekonzepte reichten angesichts stark steigender Infektionszahlen nicht mehr aus. (15. Oktober 2020)
  • Münchener Gaststättenbetreiber dürfen ab 14. Oktober täglich ab 22 Uhr keinen Alkohol mehr ausschenken. Statt zehn Personen dürfen sich nur fünf Personen im öffentlichen Raum oder Angehörige von maximal zwei Haushalten treffen. (13. Oktober 2020)
  • Aufgrund steigender Infektionszahlen gilt in Berlin ab Samstag, 10. Oktober, zwischen 23 und 6 Uhr eine Sperrstunde. Währenddessen dürfen sich nur fünf Personen oder Angehörige zweier Haushalt in der Öffentlichkeit treffen. Private Veranstaltungen sind auf zehn Teilnehmer begrenzt. Geschäfte müssen schließen. Tankstellen dürfen nur Kraftstoff und Ersatzteile verkaufen. (7. Oktober 2020)
  • Zu verstärkten Kontrollen der Maskenpflicht in Zügen kommt es in Norddeutschland. Neben einem Bußgeld droht das vorzeitige Verlassen des Zugs. Der Corona-Bußgeld-Ratgeber hilft bei unberechtigten Maßnahmen. (7. Oktober 2020)
  • Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen haben Bußgelder für falsch angegebene Kontaktdaten beschlossen in Höhe von 1.000 Euro in SH bzw. von 250 Euro in NRW. Kontrollen erfolgen in Schleswig-Holstein durch die zuständigen Behörden. In Nordrhein-Westfalen sollen Betreiber Kunden bei Falschangaben ansprechen. (1. Oktober 2020)
  • In Berlin gelten ab 3. Oktober folgende Einschränkungen: Private Feiern sind nur noch erlaubt mit bis zu 25 Personen innerhalb von Räumen und von 50 Personen draußen. Ab zehn Personen ist eine  Kontaktnachverfolgungsliste Pflicht. Zusätzlich gilt eine Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden mit Ausnahme am Schreibtisch. (30. September 2020)
  • Das Verwaltungsgericht Würzburg hat das Abgabeverbot von Speisen und Getränken aufgrund einer Allgemeinverfügung in einem Eilverfahren ausgesetzt. (20. September 2020)
  • Bordelle dürfen in Sachsen-Anhalt öffnen. Aufgrund des Vergleichs mit vielen anderen bei Einhaltung von Hygienekonzepten wieder erlaubten Tätigkeiten sei das mit der weiteren Schließung von Bordellen verbundene Berufsverbot unverhältnismäßig, entschied das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Aktenzeichen  3 R 156/20). (4. September 2020)
  • Für Demonstrationen in Berlin mit mehr als 100 Teilnehmern gilt ab 5. September eine Maskenpflicht. Das Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht beträgt bis zu 500 Euro. (2. September 2020)
  • Das für das gesamte Stadtgebiet von München seit 27. August geltende nächtliche Alkoholverbot in der Öffentlichkeit ist unverhältnismäßig. Dem Bayerischen  Verwaltungsgerichtshof zufolge sei es auf Orte zu beschränken, an denen sich viele Menschen versammeln. (Aktenzeichen 20 CS 20.1962). Das landesweite Grillverbot auf öffentlichen Plätzen und in Anlagen erklärte er für rechtswidrig (Aktenzeichen 20 NE 20.1754) (2. September 2020)
  • In Berlin wurden am Wochenende geplante Demonstrationen gegen die Corona-Politik verboten. Das Verbot wurde insbesondere mit der Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen bei einer entsprechenden Demonstration am 1. August begründet. Damit sei erneut zu rechnen. Ein Veranstalter hat dagegen erfolgreich Eilantrag gestellt. Laut Verwaltungsgericht Berlin sei sie unter Auflagen zu erlauben. (28. August 2020)
  • In Bayern droht bei Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften nun ein Bußgeld von 250 Euro statt 150 Euro, das sich bei mehrfachen Verstößen auf 500 Euro erhöht. Der Verstoß gegen eine Quarantänepflicht kostet 2.000 Euro statt bisher 1000 Euro. (25. August 2020)
  • Nordrhein-Westfalen will ab 24. August die Einhaltung der Maskenpflicht in S-Bahnen und Regionalzügen verstärkt kontrollieren. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 150 Euro. (24. August 2020)
  • Bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen droht in Hessen ab 17. August ohne Vorwarnung ein Bußgeld von 50 Euro. (14. August 2020)
  • Das Amtsgericht Augsburg hat Bußgeldverfahren wegen Corona-Regelverstößen eingestellt oder Bußgelder reduziert. Allein in Augsburg gab es von März bis Juli 2.800 Anzeigen wegen Verstößen gegen die Corona-Verordnung. (13. August 2020)
  • Die baden-württembergische und die bayerische Polizei sollen die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr verstärkt kontrollieren und Verstöße ahnden. In Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern sollen dagegen Kapazitäten für die Kontrolle fehlen. Bußgelder dürfen jedoch nur die Polizei oder die Ordnungsämter verhängen. In Baden-Württemberg soll ein Verstoß mindestens 100 Euro kosten, in Bayern drohen generell bei einem Verstoß 150 Euro.(13. August 2020)
  • Die sächsische Polizei hat rechtswidrigmehr als 7.200 Datensätze vom 4. März bis 17. März Daten von 114 Personen in häuslicher Quarantäne sowie von 25. März bis 5. April von Rückkehrern aus Risikogebieten erhoben. Mittlerweile seien die Daten gelöscht. Die Betroffenen sollen informiert und die Verstöße aufgeklärt werden. (13. August 2020) 
  • Mecklenburg-Vorpommern hat das Bußgeld für Verstöße gegen die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr von 25 Euro auf 150 Euro erhöht. Es gilt ab 13. August. Auch in Nordrhein-Westfalen gilt nun ein Bußgeld von 150 Euro, das dort sofort und unmittelbar verhängt werden soll. (12. August 2020)
  • Erntehelfer und Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Betrieben müssen sich in Bayern testen lassen. Die Betriebe müssen diese der Kreisverwaltungsbehörde melden. Werden mehr als zehn Personen beschäftigt, müssen neu beschäftigte Personen zudem einen negativen Covid-19-Test vorweisen. (12. August 2020)
  • Fleischverarbeitende Betriebe mit mehr als 100 Mitarbeitern müssen ihre Mitarbeiter nicht zweimal wöchentlich testen lassen, entschied das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 5 L 596/20). Der Betrieb des Antragstellers sei von der Gefahrenlage her nicht mit Schlacht- und Zerlegebetrieben vergleichbar, für die die Testpflicht ebenfalls gilt. (11. August 2020)
  • Die zweimal in der Woche vorgeschriebenen Corona-Tests in baden-württembergischen Schlachthöfen geht laut Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu weit und wird von ihm ab 10. August außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 1 S 2087/20). Ein Hygienekonzept kann Ausnahmen davon rechtfertigen. Die Testpflicht gilt aktuell in Betrieben ab 100 Mitarbeitern im Schlacht- und Zerlegebereich. Die Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. (4. August 2020)
  • Die bis 30. August geltende Corona-Verordnung in Schleswig-Holstein sieht nun ein Bußgeld von 150 Euro vor für Personen, die nach wiederholter Aufforderung keinen Mund-Nasen-Schutz in Geschäften, Bussen und Bahnen sowie in Reha- und Pflegeeinrichtungen tragen. (10. August 2020)
  • Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken hat das allgemeine Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten im Saarland gekippt (Aktenzeichen 2 B 258/20). Es sei bei Vorliegen eines Hygienekonzepts, einer Kontrollmöglichkeit und mit Blick auf die teilweise Erlaubnis in anderen Bundesländern unverhältnismäßig. Die Betreiberin einer kleineren Prostitutionsstätte hatte mit ihrem Eilantrag Erfolg. (7. August 2020)
  • Die neue baden-württembergische Corona-Verordnung regelt nun die ab 14. September geltende Maskenpflicht in Schulen. Außerdem gilt diese nun auf Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten in geschlossenen Räumen. Die Verordnung gilt bis 30. September 2020. (6. August 2020)
  • Aufgrund der Infektion von über 170 Arbeitern auf einem landwirtschaftlichen Betrieb wegen Nichteinhaltung eines Hygienekonzepts hat Bayern den Bußgeldrahmen für Betriebsinhaber von 5.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Davon betroffen sind auch Gastronomiebetriebe. (28. Juli 2020)
  • Bund und Länder haben sich auf gemeinsame Regeln verständigt, um lokalen Infektionsausbrüchen zu begegnen. Bis umfangreiche Tests beginnen, soll eine Quarantäne erfolgen. Einschränkungen sollen damit möglichst gering gehalten werden. Das gilt besonders für Ausgangssperren, die möglichst lokal, kurz und verhältnismäßig erfolgen sollen. Bund und Länder wollen künftig noch intensiver zusammenarbeiten. (17. Juli 2020)
  • Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die im Kreis Gütersloh geltenden Beschränkungen aufgehoben (Aktenzeichen 13 B 940/20.NE). Aufgrund eines erfolgreichen Eilantrags einer GmbH setzte das Gericht die zugrundeliegende Verordnung vorläufig außer Vollzug. Diese wäre mit Ablauf des heutigen Tages außer Kraft getreten. Grund für die Entscheidung war insbesondere die zu weitreichenden Beschränkungen. Nach umfangreichen Tests der Bevölkerung ergeben sich stark abweichende Infektionsraten im Kreis. Da die Verordnung jedoch weiterhin den gesamten Kreis betraf, war sie unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. (7. Juli 2020)
  • Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) hält die Maskenpflicht im Personennahverkehr und in Geschäften sowie das Abstandsgebot aus Infektionsschutzgründen für rechtmäßig (Aktenzeichen 3 EN 391/20). Die Maßnahmen gelten in Thüringen mindestens noch bis zum 15. Juli 2020. Das OVG bestätigt damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar. Geklagt hatte ein Mann aus Sachsen-Anhalt, der regelmäßig nach Thüringen pendelt. (6. Juli 2020)
  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer Bordellbetreiberin aus Berlin-Schöneberg abgelehnt (Aktenzeichen 14 L 158/20). Auch bei einem auf erotische Massagen eingeschränkten Betrieb sei das Infektionsrisiko zu hoch. Eine effektive Kontrolle sei nicht möglich. (25. Juni 2020)
  • In Berlin droht ab Samstag ein Bußgeld zwischen 50 Euro bis zu 500 Euro bei Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den vorgeschriebenen Situationen, darunter auch im öffentlichen Personennahverkehr. In anderen Bundesländern drohen bereits Bußgelder bis zu 150 Euro in Bayern für Privatpersonen und bis zu 5.000 Euro für Ladenbesitzer. (24. Juni 2020)
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Gaststätten nur bis 22 Uhr erlaubte Öffnung aufgrund geringer Infektionszahlen außer Vollzug gesetzt (Aktenzeichen 20 NE 20.1127). Ursprünglich sollten Gaststätten ab 22. Juni bis 23 Uhr öffnen dürfen. Stattdessen hat die Landesregierung die Einschränkung der Bewirtungszeiten infolge der Gerichtsentscheidung aufgehoben. (22. Juni 2020)
  • Die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts kann seit 16. Juni für Android im Play Store und für Apple iOS im App Store heruntergeladen werden. Sie soll das Nachvollziehen von Kontakten ermöglichen und vor möglichen Infektionen warnen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig. (16. Juni 2020)
  • Brandenburg erlaubt seit 15. Juni wieder öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Personen. Für Demonstrationen gilt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl. Auch die Kontaktbeschränkungen entfallen. Die Besucherzahl in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde auf zwei Personen angehoben. Maskenpflicht, Hygiene- und Abstandsgebot gelten jedoch weiterhin. (15. Juni 2020)
  • Baden-Württemberg hat eine verbindliche Mindestverkaufsfläche von zehn Quadratmeter pro Person festgelegt. Die vorherige Regelung war laut Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. (10. Juni 2020)
  • In Baden-Württemberg ist die Beschränkung auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche – Beschäftigte inbegriffen – durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim außer Vollzug gesetzt worden (Aktenzeichen 1 S 1623/20). Die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Verordnung sei zu unbestimmt, weil nicht klar sei, ob sie verbindlich oder eine bloße Richtgröße ist. Sie verstoße deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot, weil Betroffene nicht erkennen könnten, wie sie sich zu verhalten haben. (9. Juni 2020)
  • Ein Shisha-Bar-Betreiber in Nordrhein-Westfalen darf weiterhin keine Shisha-Pfeifen anbieten, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 7 L 367/20). Die im Land geltende Verordnung verbietet ausdrücklich das Anbieten von Shisha-Pfeifen. Der Antragsteller sah darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Gaststätten, die Speisen anbieten dürfen.  Deshalb sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Das Gericht lehnte diese jedoch mit der Begründung ab, dass Gäste in Shisha-Bars beim Genuss der Pfeife wesentlich länger verbleiben würden. Damit fehle eine Vergleichbarkeit  und das Verbot sei aus Infektionsschutzgründen gerechtfertigt. (9. Juni 2020)
  • Ein Eilantrag auf Veranstaltung von Abi-Bällen in Berlin mit mehr als 150 Teilnehmern blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Aktenzeichen VG 14 L 166.20). Sie möchte am 11. Juni einen Abi-Ball mit 269 Teilnehmern veranstalten. Erst ab 30. Juni sind in Berlin erst wieder bis zu 300 Teilnehmer erlaubt. Die Veranstalterin hat Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. (9. Juni 2020)
  • Eine Bordellbetreiberin hatte sich mit einem Eilantrag gegen die weiterhin im Saarland geltende Schließung von Prostitutionsstätten und das Verbot sexueller Dienstleistungen gewandt. Diese verletzten ihre Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis lehnte den Antrag mit dem vorrangigen Grundrecht auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ab (Aktenzeichen 2 B 201/20). Das von der Betreiberin vorgelegte Hygienekonzept sei zudem nicht ausreichend. Die Einhaltung könne anders als bei anderen körpernahen Dienstleistungen, wie sie Friseure, Kosmetikstudios und Massagesalons erbringen, bei sexuellen Dienstleistungen nicht effektiv kontrolliert werden. (5. Juni 2020)
  • Indoorspielplätze müssen in Niedersachsen weiterhin geschlossen bleiben. Eine Betreiberin hatte einen Eilantrag auf Öffnung insbesondere damit begründet, dass Indoorspielplätze mit Fitnessstudios vergleichbar seien. Letztere dürfen seit 25. Mai in Niedersachsen wieder öffnen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig lehnte eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung ab, da Indoorspielplätze anders als Fitnessstudios vor allem von Kindern genutzt würden (Aktenzeichen 4 B 184/20). Anders als Erwachsene würden sie den Mindestabstand nicht einhalten. Durch die Bewegung sei zudem die Atmung erhöht, wodurch mehr Viren in die Luft gelängen. Verletzungen der Berufsfreiheit und des Grundrechts auf Eigentum seien durch den Infektionsschutz gerechtfertigt. (3. Juni 2020)
  • Eine Hotelbetreiberin wollte den Wellnessbereich, der aus Außen- und Innenschwimmbecken und Saunabereich besteht, ausschließlich für Hotelgäste öffnen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Noch bestehe mit Verweis auf das RKI die Gefahr einer erneuten Infektionsverbreitung, die weiterhin Schutzmaßnahmen erfordere (Aktenzeichen 3 EO 359/20). Dazu gehöre das Einhalten ausreichender Abstände. Das falle gerade in Saunen und in Schwimmbecken schwer. Letztere seien in Hotels zudem oft kleiner. Außenschwimmbecken dürfen inzwischen aufgrund einer Lockerung seit 1. Juni öffnen. (3. Juni 2020)
  • In Berlin sind wieder öffentliche Versammlungen mit mehr als 100 Teilnehmern im Freien erlaubt.  Das hat der Berliner Senat am 28. Mai kurzfristig entschieden. Die ursprünglich seit 9. Mai erlaubte Teilnehmerzahl von 50 Personen war erst am 25. Mai auf 100 Personen erhöht worden. (29. Mai 2020)
  • Betreibern von Bars und Kneipen war in Baden-Württemberg anders als Speisegaststätten eine bestuhlte Außenbewirtschaftung untersagt. Infolge eines Eilantrags hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim diese Regelung mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft gesetzt (Aktenzeichen 1 S 1528/20). Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Die Bars und Kneipen ebenfalls untersagte Innenbewirtschaftung bleibe jedoch dagegen gerechtfertigt. Insofern bestehe eine höhere Infektionsgefahr durch die abgeschlossenen Räume und den regelmäßig höheren Alkoholkonsum von Gästen in Bars und Kneipen. Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken müssen wegen noch höherer Infektionsgefahren weiterhin vollständig geschlossen bleiben. (28. Mai 2020)
  • Bund und Länder haben sich geeinigt, dass Kontaktbeschränkungen zur Verringerung von Neuinfektionen bis zum 29. Juni weitergelten sollen. Der Kreis der Personen, die sich in den jeweiligen Bundesländern treffen dürfen, soll möglichst gleich bleiben. Entweder sollen sich ab 6. Juni Personen aus maximal zwei Haushalten treffen dürfen oder maximal zehn Personen in der Öffentlichkeit. Weiterhin gelten soll die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern. Thüringen will dagegen ab 6. Juni auf lokale statt auf landesweite Beschränkungen setzen. (27. Mai 2020)
  • Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat infolge eines Eilantrags zwei Berliner Bußgeldregelungen außer Kraft gesetzt (Aktenzeichen VerfGH 81 A/20). Verstöße gegen das Mindestabstand sowie Verstöße gegen das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, dürfen danach nicht mehr geahndet werden.  (27. Mai 2020)
  • Erziehungsberechtigte und Betreuer mussten in Sachsen täglich gegenüber Schulen erklären, dass ihre Kinder und Haushaltsangehörigen gesund seien. Ein betroffener Vater eines Grundschülers hat dagegen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Leipzig gestellt. Darauf erklärte das Gericht die Regelung für unverhältnismäßig und daher für rechtswidrig (Aktenzeichen 15-5422/4). Stattdessen könne auch eine eindringliche Belehrung über die Risiken und Vorbeugung von Infektionen genügen. (26. Mai 2020)
  • Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag einer Frau abgelehnt, die am 30. Mai ihre Hochzeit mit 80 Gästen feiern wollte (Aktenzeichen VG 14 L 144.20). Die in Berlin geltenden Corona-Beschränkungen erlauben jedoch nur Zusammenkünfte im privaten und familiären Bereich, die zwingend erforderlich sind mit maximal 20 Personen. Darunter fallen auch Hochzeiten. Eine von der Frau vorgeschlagene Teilnehmerliste und die Beachtung von Hygiene- und Abstandsregeln seien nicht gleich gut geeignet, um die Infektionsgefahr gering zu halten. Ohnehin gelten diese Anforderungen bereits bei einer Feier mit bis zu 20 Personen. Nicht zuletzt könne die Hochzeitsfeier laut Gericht auch verschoben werden. (26. Mai 2020)
  • Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat einen Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Verordnung abgelehnt (Aktenzeichen 2 KM 384/20 OVG). Der Antragsteller sah sich in seinen Grundrecht auf Menschenwürde und auf allgemeine Entfaltungsfreiheit verletzt. Dem Gericht zufolge liege keine Verletzung der Menschenwürde vor. Eingriffe in Persönlichkeitsrechte seien durch den Schutz vor Infektionen gerechtfertigt. (25. Mai 2020)
  • Eine Spielhalle in Hamburg dürfte eingeschränkt öffnen, aufgrund eines Eilantrags der Betreiberin. Aus Sicht des Verwaltungsgericht Hamburg gebe es bei Einhaltung eines Hygienekonzepts keine Unterschiede zu Gaststätten, die in Hamburg öffnen dürfen (Aktenzeichen 3 E 2054/20). Aufgrund einer Beschwerde der Regierung zum nächsthöheren Hamburgischen Oberverwaltungsgericht muss die Spielhalle jedoch geschlossen bleiben. (25. Mai 2020)
  • In Bayern und Baden-Württemberg können bereits ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt Maßnahmen ergriffen werden. Berlin hat den Wert sogar auf 30 Neuinfektionen gesenkt. In anderen Bundesländern gilt weiterhin der entsprechende Wert von 50 Neuinfektionen. Diesen überschreiten derzeit in Bayern der Landkreis Coburg mit 66,74 Neuinfektionen vor allem aufgrund von Fällen bei Dialysebehandlungen. Über dem Wert liegt auch der Kreis Straubing-Bogen sowie die Stadt Straubing mit 53 Neuinfektionen, dort vor allem aufgrund vermehrter Infektionen in einem Schlachthof. Aufgrunddessen sollen nur diese Hotspots Beschränkungen unterworfen werden. Den Wert von 50 Neuinfektionen überschritten haben zudem die thüringischen Landkreise Greiz und Sonneberg sowie der nordrhein-westfälische Landkreis Coesfeld. Dort sind insbesondere Menschen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern sowie in einem Schlachthof von Infektionen betroffen. (20. Mai 2020)

Welche Gesetze ermöglichen Grundrechtseinschränkungen zur Eindämmung von Infektionen?

Einschränkungen ermöglichen insbesondere das Infektionsschutzgesetz und die Katastrophenschutzgesetze der Bundesländer. Das Infektionsschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, das bislang die Bundesländer ausführten. Das Bundesland Bayern hat eine Möglichkeit im Grundgesetz genutzt und seit 25. März ein eigenes Infektionsschutzgesetz. Auch das Infektionsschutzgesetz auf Bundesebene wurde infolge der Corona-Epidemie erheblich geändert.

Neu ist die Sachlage einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Die Bundesregierung kann sie erklären, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht. Der Bundesgesundheitsminister kann aufgrund dessen Verordnungen erlassen. Deren Rechtmäßigkeit ist aufgrund der zum Teil sehr allgemein beschriebenen Zwecke umstritten.

Wie kann man gegen Grundrechtsverletzungen vorgehen?

Wer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, kann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Bei Grundrechtsverletzung durch das Recht eines Bundeslandes ist das jeweilige Landesverfassungsgericht zuständig. Die Hürden für die Zulassung der Verfassungsbeschwerde sind hoch. Oft scheitert sie, weil zuvor der Rechtsweg zu den „normalen“ Gerichten zu gehen ist. Rechtliche Schritte gegen die Beschränkungen scheiterten bislang in Eilverfahren. Dabei werden die Interessen an einer Aufhebung im jeweiligen Einzelfall gegen die dadurch naheliegenden Risiken abgewogen. Derzeit überwiegt dabei das Interesse am Schutz der Gesundheit.

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Einschränkung der Grundrechte:

                                                                           


Corona-Beratung Grundrechte

Diese Rechtsanwälte beraten Sie zum Thema Corona & Grundrechte.           



Schule und Prüfungen – und jetzt?

Die Auswirkungen des Coronavirus betreffen mittlerweile auch Schulen, Universitäten und Ausbildungsbetriebe: Zum Schutz der Bevölkerung wurden Prüfungen abgesagt oder fanden unter anderen Bedingungen statt. Auch die Rückkehr zum normalen Unterricht erfolgt nur schrittweise und mit Einschränkungen.

Aktuelle Rechtsnews

  • Mehrere Eltern hatten ihre Kinder monatelang nicht zur Schule geschickt. Sie wurden deshalb unter Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 1.000 Euro pro Kind dazu verpflichtet, dass ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hält dieses Vorgehen wegen der in Baden-Württemberg aufgrund von § 85 Schulgesetz geltenden Schulpflicht für rechtmäßig (Aktenzeichen 2 K 851/22, 2 K 853/22, 2 K 869/22, 2 K 870/22 2 K 1027/22 und 2 K 1029/22). (8. Juli 2022)
  • Eine Medizinstudentin verpasste ihre Prüfung aufgrund ihrer Quarantäne. Einen zeitnahen Ersatztermin lehnte das Prüfungsamt ab. Sie könne erst am nächsten Prüfungsdurchgang in einem halben Jahr teilnehmen. Ihren dagegen gerichteten Eilantrag auf einen Nachholtermin lehnte das Verwaltungsgericht München ab (Aktenzeichen M 27 E 22.2890). Zwar gebe es eine Verwaltungspraxis, wonach zeitnahe Ersatztermine gewährt werden. Für eine solche Verwaltungspraxis gebe es jedoch keinen Anspruch. Das Prüfungsamt könne diese freiwillig schaffen. Deshalb fehle es auch an einer Grundrechtsverletzung der Studentin. (29. Juni 2022)
  • Die Seminararbeit eines Schülers wurde mit 0 Punkten bewertet, weil er diese infolge verweigerter Coronatests nicht präsentieren konnte. Infolgedessen wurde er auch nicht zur Abiturprüfung zugelassen. Sein dagegen gerichteter Eilantrag hatte keinen Erfolg. Dem Verwaltungsgericht Ansbach zufolge durfte die Schule das Fehlen zurecht als unentschuldigt bewerten (AN 2 E 22.00815). Auch die darauf erklärte Nichtzulassung zur Abiturprüfung sei als vorläufig rechtmäßig zu bewerten. Eine Prüfungswiederholung scheitert am Gleichheitsgrundsatz, weil der Schüler dadurch mehr Vorbereitungszeit erlangt hätte als seine Mitschüler. Die Entscheidung des Schülers gegen die Testpflicht und die infolgedessen versagte Abiturprüfungsteilnahme habe in dessen Hand gelegen, der insofern grob fahrlässig gehandelt habe. (27. Juni 2022)
  • Das Berliner Verwaltungsgericht hält die weiterhin an Berliner Schulen geltende Pflicht zum zweimaligen Selbsttest pro Woche für rechtmäßig (Aktenzeichen VG 3 L 143/22). Dieser ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Eilanträge von Schülern scheiterten, weil dem Gericht zufolge Berlin mit § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz zur Regelung der Testpflicht befugt ist und deren Ausgestaltung verhältnismäßig ist. (30. Mai 2022)
  • Bei einem Studenten der Elektrotechnik wurde aufgrund identischer Fehler in der Klausur eines anderen Studenten ein Täuschungsversuch festgestellt. Für den Studenten war es der letzte Versuch. Er kann sich insbesondere nicht auf die in Berlin geltende Sonderregelung in § 126b Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes berufen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 3 K 489/20). Diese diene nur zur Wiederholung infolge von pandemiebedingten Einschränkungen nicht bestandener Prüfungen. Diese liegen bei einem Täuschungsversuch aber nicht vor. (27. April 2022)
  • Studenten einer privaten Hochschule in Hamburg sind mit Eilanträgen gegen die in Bibliotheken der Hansestadt geltende FFP2-Maskenpflicht gescheitert. Das Verwaltungsgericht Hamburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Aufheben der Maskenpflicht im Eilverfahren einer endgültigen Entscheidung gleich käme (Aktenzeichen 21 E 1211/22). Das setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Dies liege hier jedoch nicht vor. Zudem stelle die in Hamburger Bibliotheken geltende FFP2-Maskenpflicht keine grundrechtsverletzende Einschränkung dar. Der nachgewiesene Infektionsschutz überwiege den Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit, zu der auch die Berufsausbildung zählt. Beim Vergleich mit den in Diskotheken geltenden Pflichten ergebe sich mangels Vergleichbarkeit zudem keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. (4. April 2022)
  • Ein verbeamteter Gymnasiallehrer hatte keinen Erfolg mit seiner Klage gegen seine Verpflichtung zur Anleitung und Überwachung von Selbsttests seiner Schüler. Dem Verwaltungsgericht Trier zufolge liege diese im Rahmen der zulässigen Aufgabenverteilung (Aktenzeichen 7 K 3107/21.TR). Dieser werde erst überschritten, wenn der Lehrer körperlich mit den Schülern interagieren müsste. Mit Blick auf ein von ihm vorgebrachtes erhöhtes Infektionsrisiko bewertete das Gericht dieses bei den Selbsttests nicht höher als beim von ihm zu haltenden Unterricht. (17. Februar 2022)  
  • Ungeimpfte Studenten dürfen in Baden-Württemberg wieder Hochschulen besuchen. Die in § 2 Abs. 5 Corona-Verordnung enthaltene 2G-Regel, die diesen beschränkte, ist am 24. Januar 2022 außer Vollzug gesetzt worden. Auslöser war ein erfolgreicher Normenkontrolleilantrag eines ungeimpften Pharmaziestudenten beim Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 1 S 3846/21). Die im Bundesland bestimmte 2G-Regel sei diesem zufolge nicht vom Infektionsschutzgesetz gedeckt gewesen. (24. Januar 2022)
  • Ein ungeimpfter Pharmaziestudent hat erfolgreich Eilantrag gegen die an baden-württembergischen Hochschulen geltende 2G-Regel gestellt. Sie beschränke ihn zu sehr in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim teilte diese Ansicht zwar nicht, da es trotz Kontakt- und Zugangsbeschränkungen ausreichende Freiräume durch Ausnahmen gebe. Er hielt jedoch die zugrundeliegende Bestimmung der 2G-Regel für zu unbestimmt, weil sie Hochschulen keine Vorgaben zum Umgang mit ungeimpften Studenten mache (Aktenzeichen 1 S 3670/21). Das sei jedoch entscheidend für den rechtmäßigen Eingriff das Grundrecht auf Berufsfreiheit, das auch die Berufsausbildung schützt. Die baden-württembergische Landesregierung hat die Bestimmung infolgedessen mit klaren Handlungsleitlinien für Hochschulen ergänzt. (21. Dezember 2021)
  • In Brandenburg sind seit heute Schüler der Klassen mit Ausnahme der Klassen 6, 9 und 10 sowie der gymnasialen Oberstufe und der Oberstufenzentren (OSZ) von der Präsenzpflicht befreit. Eltern können entscheiden, ob ihre Kinder am Unterricht teilnehmen oder nicht ohne dass sie dabei jedoch Anspruch auf Distanzunterricht haben. (29. November 2021)
  • Nordrhein-Westfalen schafft die Maskenpflicht im Unterricht ab. Schüler dürfen die Maske auf ihren Sitzplätzen weglegen. Wer im Schulgebäude unterwegs ist, muss sie jedoch aufsetzen. (02. November 2021)
  • Der Eilantrag eines nichtgeimpften und nichtgenesenen Studenten auf Besuch von Präsenzveranstaltungen seiner Hochschule durch Vorlage von Selbsttests blieb erfolglos. Erforderlich ist zum Hochschulbesuch ein mindestens vom Vortag stammendes Testergebnis, das jedoch von geschultem Personal stammen muss. Der dem Studendten dadurch entstehende Zeit- und Kostenaufwand würde ihn zur Aufgabe seines Studiums zwingen. Dem Verwaltungsgericht Mainz zufolge werden seine davon betroffenen Grundrechte überwogen von der Pflicht des Staates zum Gesundheitsschutz (Aktenzeichen 1 L 787/21.MZ). Diese gründet im Grundrecht aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, welcher das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit garantiere. Zudem befinde sich nur 300 Meter von der Wohnanschrift des Studenten eine Teststation. Das und die monatlichen Kosten für Tests von maximal 150 Euro ließen eine durch die Testpflicht erzwungene Aufgabe des Studiums unglaubhaft erscheinen. (28. Oktober 2021)
  • Familiengerichte sind nicht zuständig für die Entscheidung über Corona-Maßnahmen gegenüber Schulen. Das hat der Bundesgerichtshof anlässlich eines Streits zwischen einem Familiengericht und einem Verwaltungsgericht über die Zuständigkeit in einem Verfahren entschieden (Beschluss vom 6. Oktober 2021, Aktenzeichen XII ARZ 35/21). Darin hatte der Vater einer Schülerin zunächst vom Familiengericht die Aussetzung in deren Schule geltender Maßnahmen wie insbesondere der Maskenpflicht verlangt. Darauf hatte das Familiengericht den Fall an das Verwaltungsgericht verwiesen, dass ihn wiederum an dieses zurückverweisen wollte. Die gerichtliche Kontrolle obliegt jedoch in solchen Fällen allein den Verwaltungsgerichten. Eine Befugnis der Familiengerichte folge auch nicht aus § 1666 Abs. 1, 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Familiengericht hätte das Verfahren deshalb auch wegen Unzuständigkeit einstellen müssen, anstatt es an das Verwaltungsgericht zu verweisen. (27. Oktober 2021)
  • Der Eilantrag eines Hochschullehrers gegen eine vom Rektorat seiner Fachhochschule beschlossene Begrenzung der Teilnehmerzahl hatte Erfolg. Diese sollte den Mindestabstand berücksichtigen und in jedem Fall 35 Personen nicht überschreiten. Dies verletze laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen jedoch das Recht des Hochschullehrers auf Lehre und Forschung , das er als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit habe (Aktenzeichen 4 L 1244/21).  Weder gebe es Gründe, warum 3G-Regelung und Maskenpflicht nicht ausreichten, noch fordere die aktuell in Nordhrein-Westfalen geltende Coronaschutzverordnung eine Einhaltung des Mindestabstands. (18. Oktober 2021)
  • Ein 19-jähriger Schüler einer Fachoberschule hat sich erfolglos mittels Eilantrag gegen § 13 Abs. 2 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gewandt, der drei Tests pro Woche zur Teilnahme am Präsenzunterricht verlangt. Anders als dieser sieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darin keinen faktischen Testzwang (Aktenzeichen 25 NE 21.2525). Aufgrund bisheriger Impffortschritte in der Altersgruppe von Schülern und alternativen Testmöglichkeiten außerhalb der Schule sei die Regelung voraussichtlich verhältnismäßig. (13. Oktober 2021)
  • Der Eilantrag zweier Geschwister, die ein Gymnasium besuchen, regelmäßig zur Teilnahme am Präsenzunterricht notwendige Tests in der Schule statt per Nasenabstrich mittels eigens beschaffter Speichelprobentests durchzuführen, hatte keinen Erfolg. Aufgrund höherer Testanforderungen durch drei- statt zweimaliges Testen pro Woche und der auf 24 Stunden verkürzten Gültigkeit des Testergebnisses, seien ihnen die bislang mittels externer Anbieter erbrachten speichelbasiertem PoC-Antigentests nicht mehr möglich. Das Verwaltungsgericht Würzburg lehnte den Eilantrag jedoch ab, da die Verwendung eigens beschaffter Tests in der Schule nicht von § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BaylfSMV (Bayerische Infektionsschutzverordnung) gedeckt sei. Die darin vorgeschriebene Verwendung von der Schule zur Verfügung gestellter Tests diene auch der effektiven und praxisgerechten Testdurchführung durch die Lehrkräfte. Diese müssten sich sonst mit unterschiedlichen Testverfahren auseinandersetzen (Aktenzeichen W 8 E 21.1182). Externe Tests und Distanzunterricht seien zudem alternativ zugelassen, um den Tests per Nasenabstrich zu entgehen. (7. Oktober 2021)
  • Auch für Schü­ler, die in der Klas­se nicht un­mit­tel­ba­re Sitz­nach­barn eines an Co­ro­na er­krank­ten Mit­schü­lers sind, darf Qua­ran­tä­ne an­ge­ord­net wer­den, wie das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied (Aktenzeichen 6 L 765/21). Es wies damit den Eilantrag einer Grundschülerin ab. Bei seiner Entscheidung orientierte sich das Gericht an den Leitsätzen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Einschätzung des Infektionsrisikos in der Schule. (31. August 2021)
  • Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag einer Schülerin abgewiesen und mit Beschluss vom 24. August 2021 (Aktenzeichen 29 L 1693/21) entschieden: Die Grund­schü­le­rin muss eine me­di­zi­ni­sche Maske tra­gen, um am Unterricht teilnehmen zu dürfen. Für eine Ausnahme von der Maskenpflicht ist ein qualifiziertes ärztliches Attest erforderlich. Dieses muss nachweisen, dass das Kind aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann. (30. August 2021) 
  • Es besteht kein Anspruch auf Distanzunterricht bei hoher Corona-Inzidenz: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 7 L 1811/21) hat den Eilantrag eines Schülers, der wegen des Inzidenzwerts von über 100 in der Landeshauptstadt vom Präsenzunterricht befreit werden wollte, abgelehnt. (26. August 2021)
  • Wie das Wirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung vom 23. August 2021 mitteilte, unterstützt die Bundesregierung die Länder mit 200 Millionen Euro bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigern für Schulen und Kitas. (24. August 2021) 
  • Coronabedingte Einschränkungen haben einer Schülerin mit Trisomie 21 den Unterricht sowie den Besuch von Werkstätten im Rahmen ihres sonderpädagogischen Bildungsgangs erheblich erschwert. Ihr deshalb gestellter Antrag auf freiwillige Wiederholung wurde von der Schulbehörde dennoch abgelehnt. Dem Verwaltungsgericht Berlin zufolge muss die Schülerin den Bildungsgang jedoch weiter besuchen dürfen und kann somit ihr Abschlussjahr wiederholen (Aktenzeichen 3 L 207/21). Mangels irgendeines anderweitigen Ausgleichs für pandemiebedingte Nachteile bei der Ausbildung im Jahr 2020/2021 komme es sonst zu einer rechtswidrigen Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung. (16. August 2021)
  • Teilnehmer an einer Fernprüfung dürfen nicht in jeglicher möglichen Hinsicht überwacht werden. Einer vom baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten Stefan Brink herausgegebenen Handreichung zufolge sei eine Videoaufsicht zulässig. Andere Überwachungsmaßnahmen wie etwa ein Aufmerksamkeits-Tracking oder die Verarbeitung biometrischer Daten seien dagegen verboten. (19. Juli 2021)
  • Die Regelstudienzeit wurde in Rheinland-Pfalz erneut verlängert für alle im Sommersemester 2021 immatrikulierte Studenten. Die Verlängerung erleichtert insbesondere Leistungsnachweise für BAföG-Bezieher. (15. Juli 2021)
  • Auch in Baden-Württemberg wird das Sommersemester 2021 nicht auf die Möglichkeit zum sogenannten Freischuss für die Erste Juristische Staatsprüfung angerechnet. Die Ausnahme gilt auch für den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch von Abschichtungskandidaten sowie für die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung. (5. Juli 2021)
  • Mecklenburg-Vorpommern hat die Maskenpflicht im Unterricht an den Schulen im Bundesland aufgehoben. Auf dem Schulhof war sie bereits aufgehoben worden. Damit gilt die Maskenpflicht nur noch in den Gängen der Schulen. (9. Juni 2021)
  • Zwei Berliner Grundschüler haben erfolgreiche Eilanträge gegen das pauschale Wechselmodell gestellt. Danach werden Klassen in halber Stärke im Wechsel in der Schule unterrichtet. Die beiden Schüler verlangten jedoch voll am Präsenzunterricht teilzunehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihnen Recht mit Verweis auf die nicht gegebenen Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes (Aktenzeichen 3 L 180/21). Präsenzunterricht im Wechsel sei danach nur bei einer Inzidenz über 100 vorgesehen. Das und die unzureichende Begründung, weshalb Wechselunterricht angesichts rückläufiger Infektionszahlen erforderlich sei, mache diesen unverhältnismäßig. (2. Juni 2021)
  • Schleswig Holstein ermöglicht ab 31. Mai 2021 erstmals seit Ausbruch der Corona-Pandemie Präsenzveranstaltungen für Gruppen im Rechtsreferendariat. Seit März 2020 erfolgten diese ausschließlich online. Bald sollen sich die angehenden Volljuristen wieder persönlich in Arbeitsgemeinschaften austauschen und auf das Zweite Juristische Staatsexamen vorbereiten können. (27. Mai 2021)
  • Ein Referendar hat erfolgreich Eilantrag gegen seine vom Präsidenten des Berliner Kammergerichts wegen der Infektionsgefahr in den Niederlanden verweigerte drei Monate dauernde Ausbildungsstation beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin sah keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung (Aktenzeichen VG 7 L 106/21). Diese greife nur bei einer nicht sachgerechten Ausbildung, nicht aber beim Schutz vor Infektionen. Die Ausbildung finde auch beim IStGH vorwiegend in Heimarbeit statt. Der Fürsorgegedanke müsse zudem hinter dem ausdrücklichen Wunsch des Referendars an der Ausbildung zurücktreten. (30. April 2021)
  • Die Landwirtschaftskammer NRW darf keinen negativen Test zur Teilnahme an der Berufsabschlussprüfung zum Gärtner verlangen. Dem Verwaltungsgericht Münster zufolge fehle dafür eine Rechtsgrundlage in den Corona-Vorschriften (Aktenzeichen 5 L 268/21). Von der Landwirtschaftskammer genannte Organisationsschwierigkeiten ohne Test reichten dafür nicht. (28. April 2021)
  • Die nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter haben eine Pflicht zum Tragen medizinischer Masken für die Teilnehmer an den schriftlichen Prüfungen des Ersten Juristischen Staatsexamens angeordnet. Aufgrund der erschwerten Prüfungsbedingungen wird eine Schreibverlängerung von 15 Minuten gewährt. Die erste Klausur wird am 19. April  geschrieben. Auch für die Teilnehmer an den vom 1. April bis 16. April 2021 stattfindenden schriftlichen Prüfungen der Zweiten Juristischen Staatsexamens besteht Maskenpflicht. (14. April 2021)
  • In Bayern wird nach dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2020/2021 nun auch das Sommersemester 2021 nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Das bringt insbesondere Erleichterungen beim BAföG und Fristen für Prüfungen. (24. März 2021)
  • In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Regelstudienzeit um ein weiteres Semester verlängert. Damit wird das Wintersemester 2020/2021 wie bereits das Sommersemester 2020 aufgrund der Einschränkungen nicht angerechnet.  Schleswig-Holstein will es wie zuvor das Sommersemester als Freisemester für das Erste Juristische Staatsexamen anerkennen. (19. Januar 2021)
  • Thüringen schränkt ab 1. Dezember den Betrieb von Schulen und Kindergärten ein. Danach gilt das Prinzip der festen Gruppe mit festem Betreuungspersonal. Ab einem Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen gilt ab Klassenstufe 7 ein Mindestabstand im Unterricht, was zum Wechsel zwischen Präsenzunterricht und häuslichem Lernen führt. (27. November 2020)
  • Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Schüler bei geltender Maskenpflicht Tragepausen unter Einhaltung des Mindestabstands einzuräumen ist (Aktenzeichen 20 NE 20.2349). Dabei nennen die Richter Pausen und den Aufenthalt im Freien. Die Maskenpflicht halten sie im Übrigen auch während des Unterrichts für rechtmäßig. (12. November 2020)
  • Nach den Herbstferien beginnt die Schule wieder in Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und im Saarland. Eine Maskenpflicht im Unterricht gilt für zwei Wochen in Nordrhein-Westfalen und in Berlin für Schüler der Oberstufe sowie aller Berufsschulen und Oberstufenzentren. In Rheinland-Pfalz soll sie dagegen erst ab einem Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen gelten. Niedersachsen und Bremen empfehlen sie ab der 5. Klasse. (26. Oktober 2020)
  • An nordrhein-westfälischen Schulen gilt nach dem Ende der Herbstferien ab 26. Oktober auch im Unterricht wieder eine Maskenpflicht im Unterricht für Schüler ab der fünften Klasse. (22. Oktober 2020)
  • Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat den Eilantrag einer Schülerin gegen die Benotung in ihrem   Abschlusszeugnis abgelehnt(Aktenzeichen 6 B 160/20). Die aus ihrer Sicht pandemiebedingt unzureichende Prüfungsvorbereitung hätte sie schon vor Zeugniserhalt rügen müssen. Außerdem habe die Schule mehr Eigeninitiative und Selbstdisziplin gefordert. (13. Oktober 2020)
  • In Schleswig-Holstein müssen Schüler ab der fünften Klasse nach den Herbstferien für zwei Wochen auch im Unterricht Masken tragen. (1. Oktober 2020)
  • Mecklenburg-Vorpommern hat die Regelstudienzeit an allen Hochschulen um ein Semester verlängert. Damit erhalten Studenten ein Semester länger BAföG. (25. September 2020)
  • Ein Student an der Leuphania-Universität kann aufgrund des Infektionsrisikos keine Online-Klausur anstelle einer Präsenzklausur verlangen, auch wenn er als Raucher zu einer Risikogruppe zähle. Die Hochschule habe ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 2 ME 349/20). (4. September 2020) 
  • Aufgrund des coronabedingten Unterrichtsausfalls erhalten Schüler in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr gezielte Hinweise auf die Prüfungsaufgaben zum Erlangen des  Abiturs bzw. der Mittleren Reife. (2. September 2020)
  • Die Maskenpflicht im Unterricht in nordrhein-westfälischen Schulen endet bereits ab dem 1. September aufgrund geringer Infektionszahlen. (31. August 2020) 
  • Weil zwei Schüler eine Maske aus durchlässigem Insektenschutzstoff im Unterricht trugen, hat eine nordrhein-westfälische Schule sie vom Unterricht ausgeschlossen. Zu Unrecht, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, da die Schule den Ausschluss nicht ausreichend begründet und gemäß § 54 Schulgesetz NRW zeitlich begrenzt habe (Aktenzeichen 18 L 1608/20). Für einen dauerhaften Unterrichtsausschluss gemäß § 53 Schulgesetz NRW fehle es dagegen an einer konkreten Gesundheitsgefahr. (26. August 2020)
  • In Hessen gilt zum Schulbeginn ab 17. August in allen Schulen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außer im Präsenzunterricht. (14. August 2020)
  • Sachsen führt keine allgemeine Maskenpflicht für Lehrer und Schüler in den Schulen ein. Diese können jedoch die Schulen beschließen. Für schulfremde Personen gilt dagegen eine Maskenpflicht und Dokumentationspflicht. In Hessen gilt eine ähnliche Regelung. (12. August 2020)
  • In Brandenburg gilt an Schulen seit 11. August eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb von Klassenräumen und Pausenhöfen. (12. August 2020) 
  • Dem Verwaltungsgericht Berlin zufolge darf der Senat das Abstandsgebot in Schulen zum Schulbeginn aufheben (Aktenzeichen VG 14 L 234/20). Zwei Schülerinnen hatten dessen Anordnung verlangt. Das Gericht begründete die Ablehnung mit dem Bildungsauftrag und dem zusammen mit einem Abstandsgebot nicht möglichen Präsenzunterricht und anderen Schutzmaßnahmen wie Mund-Nasen-Schutz, Handhygiene und regelmäßiges Lüften. (11. August 2020)
  • In Mecklenburg-Vorpommern gilt nun eine Maskenpflicht für Personen in allen schulischen Anlagen. Masken dürfen nur im Klassenraum und im Unterricht abgenommen werden. Schüler unterhalb der 5. Klasse sind von der Maskenpflicht befreit. (5. August 2020)
  • In Hamburg und Nordrhein-Westfalen gilt an allen Schulen nach den Sommerferien eine Maskenpflicht. In Nordrhein-Westfalen ist das ab 12. August der Fall. Für Grundschüler sollen Ausnahmen gelten, wenn sie insbesondere an ihrem Tisch sitzen. Die Maskenpflicht gilt vorerst bis 31. August. In Hamburg gilt eine weniger strenge Maskenpflicht nur an weiterführenden Schulen außerhalb des Unterrichts.  (4. August 2020)
  • Ein Medizinstudent hatte mit seinem Eilantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske bei einer Prüfung beim Verwaltungsgericht Göttingen Erfolg (Aktenzeichen 4 B 112/20). Er hatte ihn damit begründet, dass die Maske seine Konzentration bei der Prüfung störe. Seinem weiteren Antrag auf Befreiung bei anstehenden Prüfungen im Juni und Juli gab das Gericht jedoch nicht statt. Es sei derzeit noch unklar, ob dann noch entsprechende Regeln gelten. (9. Juni 2020)
  • In Sachsen sollte am Montag für Grundschüler der verpflichtende Unterricht  wieder beginnen, und das anders als in höheren Klassen ohne verpflichtenden Mindestabstand. Eltern betroffener Schüler haben dagegen erfolgreich Eilanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied, dass es keine Gründe für eine Unterscheidung gebe. Über ausreichende Schutzmaßnahmen, wie insbesondere über ein Abstandsgebot, müssen aufgrund der Gewaltenteilung die Behörden entscheiden. Die Behörde erklärte darauf den Schulbesuch für freiwillig. (19. Mai 2020)
  • Das Sommersemester 2020 zählt auch in Niedersachsen nicht für den sogenannten Freischuss beim Ersten Juristischen Staatsexamen. Dieser ermöglicht es Studenten der Rechtswissenschaften an der Prüfung dreimal statt nur zweimal teilzunehmen, wenn sie je nach Bundesland bis zum achten oder neunten Semester zum Examen antreten. Andere Bundesländer haben bereits erklärt, dass das Sommersemester 2020 keine Berücksichtigung finden soll bzw. prüfen diese Möglichkeit. Nur Rheinland-Pfalz lehnt eine Anrechnung auf den Freischuss klar ab. (15. Mai 2020)
  • In Niedersachsen beginnen ab 11. Mai die um drei Wochen verschobenen schriftlichen Abiturprüfungen. Sie dauern bis zum 30. Mai. Rund 12.000 Schüler nehmen daran teil. (11. Mai 2020)
  • In Bayern und Niedersachsen beginnt für Abschlussklassen wieder der Unterricht. In Berlin hat diese Woche wieder der Unterricht für die zehnten Klassen begonnen, in Mecklenburg-Vorpommern für die Jahrgangsstufen 10 und 12. In Sachsen, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind Schulen zum Teil insbesondere für Prüfungen Unterricht für die zehnten Klassen hat am 27. April seit 20. April geöffnet. (27. April 2020) 
  • Eine Berliner Abiturientin ist mit einem Eilantrag auf Verschiebung ihrer ersten Abiturprüfung am 24. April beim Verwaltungsgericht Berlin gescheitert. Schüler könnten keinen entsprechenden Anspruch nach dem Schulgesetz geltend machen. Außerdem fehlten triftige persönlichen Gründe z. B. eine eigene Erkrankung für eine Verschiebung. (21. April 2020)
  • Die schriftlichen Abiturprüfungen im Saarland finden ab dem 20. Mai über einen längeren Zeitraum bis zum 4. Juni statt. So sollen das Prüfungsgeschehen zeitlich entzerrt und die Prüflinge entlastet werden. (21. April 2020)

Was passiert mit schulischen und universitären Prüfungen?

Es gibt bislang keine bundeseinheitliche Regelung, wie aufgrund der Corona-Krise mit universitären Prüfungen umgegangen werden soll. Während einige Hochschulen Prüfungen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, fallen sie in anderen teilweise aus oder finden digital statt. Bzgl. der Abiturprüfungen gilt seit 25. März für alle Länder, dass sie wie geplant stattfinden.

Welche Regelungen gelten für Hochschulen? 

Fast alle Hochschulen verschieben den Beginn des Sommersemesters. Präsenzveranstaltungen fallen derzeit aus. Auch Prüfungen finden in den meisten Fällen nicht statt. Sie werden zu einem geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden müssen, evtl. auch in alternativer Form. Studierenden steht die Möglichkeit offen, von Prüfungen zurückzutreten, ohne einen Versuch zu verlieren.

Was gilt für Abiturprüfungen? 

Am 25. März haben sich die Kultusminister der Länder geeinigt: Die Abiturprüfungen sollen bundesweit wie geplant bzw. zu einem Nachholtermin bis Ende des Schuljahres stattfinden, soweit dies aus Infektionsschutzgründen zulässig ist. Zuvor hatte es unter den Bundesländern Uneinigkeiten bzgl. der Abiturprüfungen gegeben. 

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Prüfungen:


Corona-Beratung Schule und Prüfungen

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Gerichtstermine und Fristen

Die Auswirkungen der Corona-Krise machen auch vor den Gerichten nicht Halt und brachten deren Tätigkeit teilweise zum Stillstand. Was tun, wenn man gerade jetzt wichtige gesetzliche Fristen einhalten muss? Wie gehen laufende Verfahren weiter?

Aktuelle Rechtsnews

  • Die Dublin-III-Verordnung bestimmt, welcher EU-Staat für Asylanträge zuständig ist. Auf ihrer Grundlage wollte Deutschland deshalb aus Italien eingereiste Asylbewerber dorthin abschieben. Coronabedingt wurden diese Überstellungen im Frühjahr 2020 jedoch ausgesetzt. Dabei wird die Überstellungsfrist jedoch nicht unterbrochen. Nach dieser wird sechs Monate nach der abschließenden Entscheidung über einen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsanordnung das Land für den Asylantrag zuständig, in dem sich der Asylbewerber befindet. Daran ändert auch die coronabedingte Aussetzung von Überstellungen nichts. Einzig zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes sei eine Aussetzung der Überstellung zulässig, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-245/21). (23. September 2022)
  • Der Eilantrag eines Rechtsanwalts gegen die am Landgericht Tübingen geltende Maskenpflicht hatte Erfolg. Die auf das Hausrecht gestützte Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder OP-Maske im Gerichtsgebäude ist voraussichtlich rechtswidrig. Dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zufolge fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage (Aktenzeichen 8 K 1034/22). Das Infektionsschutzgesetz sehe die Maskenpflicht insofern nicht für Gerichte vor, sondern nur noch für Busse, Bahnen, Krankenhäuser und Pflegeheime. Zudem fehle es an einer öffentlichen Bekanntmachung und an einer Begründung der Maskenpflicht. (25. Mai 2022)
  • Gerichte können eine 3G-Regelung für ihren Bereich anordnen, die weiter reicht als eine landeseigene Corona-Verordnung. Eine ungeimpfte und nicht genesene Angeklagte, die ohne Test Zutritt zum Zweck ihrer Hauptverhandlung verlangt hatte, durfte dieser deshalb verwehrt werden. Ihren Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Hannover ab (Aktenzeichen 15 B 457/22). Die Angeklagte könne im Rahmen ihres Strafverfahrens einen Antrag auf Befreiung von der 3G-Regel stellen. Über diesen müsse dann die die Vorsitzende Richterin entschieden. Der Eilantrag wurde zudem abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht genannt habe, warum ihr ein Schnelltest nicht möglich sei. (9. Februar 2022)
  • Das Landessozialgericht Essen hat entschieden, dass ein Mann wegen Nichtbeachtung der Maskenpflicht nicht an der Teilnahme eines Verhandlungstermins gehindert war (Aktenzeichen L 18 R 856/20). Das von ihm vorgelegte Attest enthielt keine Diagnose und keine Informationen zu den Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske. Deshalb sei es nicht geeignet gewesen zum Einlass in das Gerichtsgebäude. (14. Januar 2022)
  • Gerichte können Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer von Prozessen auch dann zu Corona-Schnelltests verpflichten, wenn sie vollständig geimpft sind. Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle wies eine Beschwerde gegen diese Praxis mit Beschluss vom 2. August als unbegründet ab. Gerichte seien zwar nicht verpflichtet, eine Testpflicht auch für vollständig Geimpfte anzuordnen, dies sei allerdings auch nicht zu beanstanden. (27. August 2021) 
  • Ein Richter darf aufgrund seiner gesetzlichen Befugnis das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Beteiligten während Verhandlungen sitzungspolizeilich anordnen. Die gegen eine entsprechende Maskenpflicht gerichtete Beschwerde eines betroffenen Rechtsanwalts beim Landgericht Frankfurt hatte keinen Erfolg (Aktenzeichen 2-03 T 4/20). Zuvor hatte der Richter am Amtsgericht Frankfurt sogar die Möglichkeit zur Verhandlung per Videokonferenz anstelle der Verhandlung im Gericht eingeräumt. (12. November 2020)
  • Richter können möglicherweise von Angeklagten in der Verhandlung verlangen, dass sie ihre Maske in begründeten Fällen abnehmen. Die Begründung in einem vor dem Landgericht Frankfurt/Main verhandelten Mordprozess war, dass sich ohne Maske das Verhalten des Beschuldigten bei einer Zeugenvernehmung besser beobachten lasse (Aktenzeichen 3590 Js 236977/19). Die Verteidigung stellte darauf einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. (25. August 2020)
  • 384 zu Freiheitsstrafen Verurteilte sollen in Berlin bald Aufforderungen zum Antreten ihrer Haft erhalten. Diese war infolge der Corona-Pandemie ab 15. März 2020 verschoben worden. Wer die Haft nicht antritt, nach dem soll gefahndet werden. Betroffene sollten ihre Haft prüfen lassen. (16. Juli 2020)
  • In allen 129 Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen soll es bald möglich sein, Termine in der Grundbuch- oder Nachlassabteilung, in der Rechtsantragsstelle oder in der Zwangsversteigerungsabteilung online vorab zu vereinbaren. Bereits möglich ist das im Amtsgericht Münster und im Amtsgericht Köln. (8. Juni 2020)
  • Die hessischen Gerichte weiten ihren Sitzungsbetrieb aufgrund eines Hygienekonzepts aus. Dieses sieht unter anderem die Anmietung von Räumen für größere Verhandlungen vor und die Ausstattung von Gerichtssälen mit variablen Acrylglastrennwänden. (11. Mai 2020)
  • Das Landgericht Düsseldorf verhandelt seinen ersten Zivilprozess per Videokonferenz. Grundlage ist der bereits seit 2013 bestehende § 128a Zivilprozessordnung. Das Landgericht Hannover hat bereits 50 Videoverhandlungen geführt. Bayern will seine Gerichte flächendeckend mit der notwendigen Technik ausstatten. (6. Mai 2020)
  • In Schleswig-Holstein gilt eine Sonderregelung für Gerichte und Staatsanwaltschaften, die den Zugang auf ein absolutes Minimum beschränken soll. Der Zugang ist grundsätzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen möglich. Beim Besuch öffentlicher Verhandlungen muss eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen sein. Beim Zugang ist insbesondere auch von Rechtsanwälten ein Fragebogen auszufüllen. Zudem sind die bekannten Hygienemaßnahmen  und  Abstandsempfehlungen einzuhalten. (23. April 2020)
  • Am Landgericht Berlin findet derzeit Corona-bedingt nur ein Notbetrieb statt. Alle nicht eilbedürftigen Verhandlungstermine wurden bis einschließlich 30. April 2020 aufgehoben. (15. April 2020)

Was passiert mit meinem Gerichtsverfahren in der Corona-Krise? 

Gerichtsverfahren laufen auch während der Corona-Krise normal weiter. Bei Entscheidungen ist aber mit Verzögerungen zu rechnen. Mündliche Verhandlungen werden teilweise ausgesetzt und durch schriftliche Verhandlungen oder Gerichtstermine per Videokonferenz ersetzt. 

Müssen trotzdem alle Fristen eingehalten werden? 

Alle Fristen sind weiterhin einzuhalten, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. So gelten z. B. die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage, die Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und auch die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl auch in der Corona-Krise. 

Was ist mit Terminen beim Anwalt?

Termine vor Ort in der Kanzlei sollten derzeit vermieden werden. Treten Sie stattdessen per Telefon oder E-Mail mit Ihrem Anwalt in Kontakt. Termine können Sie häufig ebenfalls telefonisch wahrnehmen; viele Anwälte bieten derzeit auch Videotelefonate an. anwalt.de hilft Ihnen dabei, den richtigen Ansprechpartner für Ihr rechtliches Anliegen in der Corona-Krise zu finden! 

Die wichtigsten Rechtstipps zum Thema Coronavirus und Gerichtstermine bzw. Fristen:


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