8.730 Anwälte für Kündigung | Seite 296

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Profil-Bild Rechtsanwältin Annette Hiller v. Gaertringen
Rechtsanwältin Annette Hiller v. Gaertringen
Anwaltskanzlei Hiller von Gaertringen, Im Pi-Park 2, 54294 Trier 6716.0763206418 km
Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Zwangsvollstreckungsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Kündigung bietet Frau Rechtsanwältin Annette Hiller v. Gaertringen
aus 5 Bewertungen Der Notar ist wirklich professionell (05.03.2019)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Zeidler
sehr gut
Rechtsanwalt Stefan Zeidler
Kanzlei Stefan Zeidler, Friedrich-Ebert-Straße 147, 34119 Kassel 6808.7323673706 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Maklerrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Stefan Zeidler bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Kündigung
aus 34 Bewertungen Herr Zeidler hat für mich eine Betriebskostenabrechnung (Miet Nebenkosten) auf Korrektheit überprüft. Die … (03.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
Zander Rechtsanwälte, Rathausstr. 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße 6833.1924981445 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Urheberrecht & Medienrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Sportrecht • Gewerblicher Rechtsschutz
Online-Rechtsberatung
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Frank Zander
aus 187 Bewertungen Herr Zander hat schon bei der ersten Beratung durch sein Fachwissen total überzeugt und durch sein menschliches … (05.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Adi Witt
Rechtsanwalt Adi Witt
Forster und Witt Rechtsanwälte Partnerschaft, Herzog-Otto-Str. 2b, 83278 Traunstein 7202.3148463593 km
Fachanwalt VersicherungsrechtArbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Adi Witt gerne zur Verfügung
aus 7 Bewertungen Herr Rechtsanwalt Witt hat mich äußerst kompetent und taktisch klug durch die Regulierung meines Fahrzeugschadens … (20.05.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Rode
sehr gut
Rechtsanwaltskanzlei Rode, Hauptstraße 414, 44653 Herne 6656.1065135557 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Kündigung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Martin Rode
aus 36 Bewertungen In Verkehrsrecht ein absoluter Profi! Immer wieder gerne, eine Empfehlung mit fünf Sternen ! (14.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Harfst
Anwaltskanzlei Harfst, Heringsbrunnengasse 9-11, 55118 Mainz 6806.8765031738 km
Fachanwalt Sozialrecht • Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht • Schwerbehindertenrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Daniel Harfst ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Kündigung
aus 9 Bewertungen Sachlich, schnell. Gerne wieder. (22.10.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Michael Görke
Rechtsanwalt Dr. Michael Görke
RAe Dr. Görke – Dr. Scheja & Kollegen, Gartenstr. 24, 72074 Tübingen 6938.2021656119 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Werkvertragsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Görke - Ihr juristischer Beistand im Bereich Kündigung
(18.02.2021) Kompetente Beratung und sehr höfflich .Gegensatz zu andere Rechtsanwälten.
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Katharina Reidel
sehr gut
Horn + Dr. Reidel Rechtsanwälte und Fachanwälte, Fürther Str. 139, 90429 Nürnberg 7009.3631586784 km
Fachanwältin Arbeitsrecht
Rechtsfragen im Bereich Kündigung beantwortet Frau Rechtsanwältin Dr. Katharina Reidel
aus 15 Bewertungen Frau Dr. Reidel ist Top Anwältin. Sie hat mir in einer sehr schwierigen persönlichen Situation mit Ihrem Engagement … (11.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Randolf Kluge
Rechtsanwalt Randolf Kluge
Kanzlei Randolf Kluge, Eilenburger Str. 34, 04509 Delitzsch 6969.5981906167 km
ArbeitsrechtMietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Baurecht & Architektenrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Randolf Kluge
(03.04.2024) Ich hatte mehrere Probleme, die das Arbeitsrecht betrafen. Mit seiner kompetenten Art und seinem lückenlosen …
Profil-Bild Rechtsanwältin Beate Stahl
sehr gut
Rechtsanwältin Beate Stahl
Kanzlei Stahl, Friedrich-Ebert-Str. 24, 46535 Dinslaken 6628.9843244421 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht
Frau Rechtsanwältin Beate Stahl bietet Rat und Unterstützung im Bereich Kündigung
aus 25 Bewertungen Sehr geehrte Frau Stahl, herzlichen Dank für Ihre Arbeit. Ich werde Sie weiterempfehlen. In einer für mich … (07.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Tentler
sehr gut
Tentler Rechtsanwälte, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig 6981.5771823271 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht
Ihr kompetenter Herr Rechtsanwalt Stefan Tentler für Rechtsfragen rund um den Bereich Kündigung
aus 35 Bewertungen Wir möchten uns zum wiederholten Mal, bei ihnen, für die schnelle Hilfe bedanken. Der Kontaktaustausch war … (03.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Laura Wette
Rechtsanwältin Laura Wette
Linten Rechtsanwälte, Zweigertstr. 37-41, 45130 Essen 6651.8803019741 km
Allgemeines Vertragsrecht • Reiserecht • Zivilrecht
Frau Rechtsanwältin Laura Wette ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Kündigung
(12.09.2023) Frau Wette antwortete schnell und kompetent. Ich kann Sie nur weiterempfehlen.
Profil-Bild Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Spohn
Anwaltskanzlei Prof. Dr. Wolfgang Spohn & Michael Jacker, Eichborndamm 286, 13437 Berlin 6966.361727574 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Spohn ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Kündigung
(05.11.2023) höfflich und erfahrener Anfald
Profil-Bild Anwältin Mag. Adriana Petrovic
Anwaltsbüro Petrovic, Partizanska 4/1, 52440 Poreč, Kroatien 7425.3908167367 km
Erbrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Kündigung steht Ihnen Frau Anwältin Mag. Adriana Petrovic gerne zur Verfügung
aus 9 Bewertungen Sehr kompetente Verkaufsabwicklung unserer Liegenschaften in Istrien mit teilweise schwierigen Themen, Altlasten & … (21.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik
RA-Kanzlei Dr.Schimik, Anastasius Grün-Gasse 23/5, 1180 Wien, Österreich 7409.4200875359 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Strafrecht • Verwaltungsrecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Schimik
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Norbert Rempel
Rechtsanwalt Hans-Norbert Rempel
Rechtsanwalt Hans-Norbert Rempel, Waldblick 2, 67310 Hettenleidelheim 6818.8127256227 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Hans-Norbert Rempel - Ihr juristischer Beistand im Bereich Kündigung
(21.07.2022) Herr Hans-Norbert Rempel hat mich überaus kompetent und vor allem auch sehr ehrlich zu Verlusten im Paketgeschäft der …
Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Bieber
Rechtsanwältin Ulrike Bieber
Kanzlei Kretschmar, Berliner Str. 92, 13507 Berlin 6964.1239103092 km
Fachanwältin Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Frau Rechtsanwältin Ulrike Bieber hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Kündigung
aus 9 Bewertungen Die Zusammenarbeit mit RAin Frau Bieber ist sehr zu empfehlen. Sie hat uns geholfen unsere Ansprüche gg unsere … (08.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Daniel Moelle LL.M. oec.
Rechtsanwalt Daniel Moelle LL.M. oec.
Moelle Rechtsanwalt, Bahnhofstraße 16, 99084 Erfurt 6922.7842117512 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Vereinsrecht & Verbandsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Wirtschaftsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Daniel Moelle LL.M. oec. ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwalt Philipp Repp
sehr gut
Rechtsanwalt Philipp Repp
Rechtsanwaltskanzlei Repp, Hardbergstr. 3, 76437 Rastatt 6865.8228499311 km
Unterschätze niemals einen freundlichen Anwalt!
Allgemeines VertragsrechtArbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • IT-Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Philipp Repp
aus 25 Bewertungen Wir haben mit Herr Repp in den Bereichen IT-Recht und Medien-Recht den richtigen Partner in allen Fragen. Vielen Dank … (08.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Olaf Porstmann
sehr gut
Rechtsanwalt Olaf Porstmann
Kanzlei Porstmann & Sporer GbR, Michael-Vogel-Str. 1c, 91052 Erlangen 6999.102720123 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Olaf Porstmann gerne zur Verfügung
aus 74 Bewertungen Mein Name ist Eugen Lochner und ich war GF eines Ingenieurbüros in Erlangen. Herr Porstmann beriet und vertrat uns in … (18.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Isaak Sidiropoulos
sehr gut
Rechtsanwalt Isaak Sidiropoulos
VICARII Rechtsanwälte, Stafflenbergstraße 38, 70184 Stuttgart 6932.0831894312 km
Fachanwalt Strafrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Isaak Sidiropoulos hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Kündigung
aus 21 Bewertungen Hat mir bei meiner Scheidung sehr kompetent, transparent und erfolgreich geholfen. Auf jeden Fall weiterzuempfehlen! (24.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sebastian Merbach
MERBACH - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Heßdorfer Weg 6a, 91056 Erlangen 6993.0093644897 km
Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Sebastian Merbach - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Kündigung
aus 6 Bewertungen hat sich Zeit genommen, war sehr aufgeschlossen und die Beratung war Top. Hier steht nicht das Geld im Vordergrund … (25.05.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Jessica Preuße
Rechtsanwälte v. Lindeiner Weinberger Hauser Preuße, Hagener Allee 12, 22926 Ahrensburg 6727.7920336044 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Jessica Preuße hilft Ihnen bei Rechtsproblemen im Bereich Kündigung
(04.01.2022) Top! Ich werde auf jeden Fall Sie weiterempfehlen sowie als meine Familien Anwältin beauftragen. Vielen Dank!
Profil-Bild Rechtsanwältin Jana Waitz
sehr gut
Rechtsanwältin Jana Waitz
Kanzlei Jana Waitz, Anspelstrasse 50, 98544 Zella-Mehlis 6917.9435718513 km
Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Sozialrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Jana Waitz
aus 10 Bewertungen Frau Waitz vertritt mich in meiner Scheidungsangelegenheit. Immer freundlich und kompetent! Kenne Frau Waitz schon … (11.05.2022)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kündigung

Fragen und Antworten

  • Welche Arten von Kündigungen gibt es?
    Die Kündigung kennt zwei Arten: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Erstere ist in der Regel an eine Frist gebunden, Letztere ist meist fristlos möglich, erfordert dafür aber einen besonderen Kündigungsgrund.
  • Kündigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kündigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kündigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Kündigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kündigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Eine Kündigung dient zur einseitigen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Gekündigt wird dabei der dem Dauerschuldverhältnis zugrunde liegende Vertrag. Erforderlich für eine wirksame Kündigung ist, dass sie dem Vertragspartner zugeht. Dazu muss sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von der Kündigung Kenntnis nehmen kann. Möglich ist dies z. B. durch persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten oder Erhalt der Kündigung per Fax oder E-Mail. Eine mitentscheidende Rolle spielen dabei die gesetzlichen Formvorschriften. So gilt etwa für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Was den Zugang betrifft, ist dagegen nicht auf den Einzelfall des Kündigungsempfängers abzustellen. Die Kündigung geht daher mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers auch während dessen Urlaub zu. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger die Annahme der Kündigung verweigert.

Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft ab dem Kündigungstermin. Anders als beim Rücktritt von Verträgen sind deshalb auch die bis dahin erbrachten Leistungen nicht zurück zu gewähren. Hat der Empfänger die Kündigung bereits erhalten, so kann sie nur noch durch einen Vertrag mit dem Kündigungsempfänger wieder zurückgenommen werden.

Arten der Kündigung

Die Kündigung kennt zwei Arten: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Erstere ist in der Regel an eine Frist gebunden, Letztere ist meist fristlos möglich, erfordert dafür aber einen besonderen Kündigungsgrund.

Typische kündbare Schuldverhältnisse

An einem Dauerschuldverhältnis beteiligte Personen tauschen in der Regel wiederkehrend Leistungen über einen längeren Zeitraum aus. Der Zeitraum kann dabei von vornherein befristet oder unbefristet sein. Ohne Befristung endet ein Vertrag zum angegeben Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrags ist jedoch eine Kündigung erforderlich, die in der Regel nur außerordentlich möglich ist.

Zu den Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis begründen samt der dabei regelmäßig ausgetauschten Leistungen zählen vor allem:

  • der Arbeitsvertrag mit der zu erbringenden Arbeitsleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung,
  • der Mietvertrag, der das Mietobjekt und die dafür vereinbarte Miete regelt,
  • der Pachtvertrag, der den Pachtgegenstand und Pachtzins beinhaltet,
  • ein Versicherungsvertrag, z. B. über eine Lebensversicherung oder Kfz-Versicherung, der Versicherungssumme und die zu zahlenden Prämien bestimmt
  • der Heimvertrag, mit den vom Heim zu erbringenden Leistungen,
  • der Darlehensvertrag, der den gewährten Kredit, sowie dessen Zinsen und Tilgung bestimmt,

Neben diesen weitverbreiteten Fällen gibt es eine Vielzahl weiterer Dauerschuldverhältnisse. Gängige Beispiele solcher Schuldverhältnisse sind ein Mobilfunkvertrag, ein Abonnement oder der Vertrag mit einem Fitnessstudio. Ihre Kündigung richtet sich nach dem Vertrag bzw. dem allgemeinen Zivilrecht, wenn Kündigungsklauseln sich als unwirksam herausstellen. Aufgrund ihrer Bedeutung und rechtlichen Besonderheiten werden im Folgenden die Kündigung im Arbeitsrecht, Mietrecht, Pachtrecht und Versicherungsrecht dargestellt.

Kündigung im Arbeitsrecht

Oftmals fordert das Gesetz für die Kündigung die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist, bestimmte Kündigungsgründe und die Einhaltung einer bestimmten Form. Dies ergibt sich insbesondere aus dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Damit wird der Bedeutung des Arbeitsvertrages als Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer Rechnung getragen. Jede arbeitsrechtliche Kündigung muss daher nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) „sozial gerechtfertigt“ sein, um wirksam zu sein. Sozial gerechtfertigt ist eine arbeitsrechtliche Kündigung nur, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Abfindung keine zwingende Folge einer Kündigung.

Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schriftform vor. Das erfordert eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers. Ansonsten liegt ein Formmangel vor und die Kündigung ist unwirksam.

Hinweis: An die Schriftform müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten. Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch im Vorfeld angehört werden.

Alternativ zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei bestehender Einigkeit auch einen Aufhebungsvertrag schließen und so das Arbeitsverhältnis beenden. Dessen Abschluss darf ein Arbeitgeber jedoch nicht mit der Drohung einer ansonsten ergehenden Kündigung erzwingen.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Beendigung bei ordnungsgemäßem und vorgesehenem Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Ihre Wirkung tritt regelmäßig nach Ablauf der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Frist ein.

Hinweis: Die Vertragsparteien dürfen andere Fristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbaren – jedoch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sonst gelten wieder die gesetzlichen Fristen. Diese sind gemäß § 622 BGB nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Je länger der Arbeitnehmer schon beim Arbeitgeber beschäftigt ist, umso länger ist die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf in allen Fällen mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats den Arbeitsvertrag kündigen.

Die ordentliche Kündigung kommt nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen in Betracht, nicht hingegen bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Weil befristete Arbeitsverträge bereits ein festgelegtes Ende haben und mit Zeitablauf enden, können sie vorzeitig nur durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden.
 
Außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristlose Kündigung. Anders als die ordentliche Kündigung, wird die außerordentliche Kündigung sofort mit Empfang der Kündigung wirksam. Sie bedarf immer eines wichtigen Grundes und stellt im Arbeitsrecht die schwerwiegendste Maßnahme zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Einhaltung einer bestimmten Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist, wie etwa bei einer durch den Arbeitnehmer gegenüber begangenen Straftat, bei der es sich häufig um einen Diebstahl, Betrug, Untreue oder eine schwere Beleidigung des Chefs handelt. Erfährt der Arbeitgeber von dem wichtigen Grund, so muss er die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklären (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine spätere außerordentliche Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen. In weniger einschneidenden Fällen, wie etwa verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz oder einem verletzten Wettbewerbsverbot, ist eine vorherige Abmahnung notwendig. Eine fristlose Kündigung hat dann erst bei einem erneuten Fehlverhalten Aussicht auf Erfolg.

Klage gegen erhaltene Kündigung
 
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen werden im sogenannten Kündigungsschutzprozess von den Arbeitsgerichten entschieden. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und auf Weiterbeschäftigung klagen. Für die besonderen Regeln Kündigungsschutz gelten
 
Die verschiedenen Arten einer sozial gerechtfertigten arbeitsrechtlichen Kündigung lassen sich nach dem jeweiligen Kündigungsgrund wie folgt unterscheiden:
 
Betriebsbedingte Kündigung

Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Der Arbeitgeber kündigt hier, weil er für den Mitarbeiter keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen mehr sieht. Ein wegen Firmenverkauf erfolgender Betriebsübergang stellt in diesem Zusammenhang jedoch keinen geeigneten Kündigungsgrund dar.

Liegt dagegen ein entsprechender Betriebsgrund vor, so ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen. Dauert die Situation länger an, kommt es zum Personalabbau, um Kosten zu senken. Der konkrete Grund für die Entscheidung des Arbeitgebers kann sowohl innerbetrieblich (zum Beispiel eine Betriebsstilllegung aus Altersgründen) als auch außerbetrieblich begründet sein, zum Beispiel der Wegfall eines wichtigen Auftrages, der einen Umsatzeinbruch zur Folge hat. Doch auch bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben zu beachten. Greift der gesetzliche Kündigungsschutz, muss er vor der Kündigung eine korrekte Sozialauswahl innerhalb eines bestimmten Personenkreises treffen. Nach der Bestimmung des betroffenen Mitarbeiterkreises folgt die Prüfung, ob der Arbeitnehmer zu anderen Bedingungen eventuell weiterbeschäftigt werden kann. Und schließlich muss der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Sozialauswahl folgende Punkte zwingend beachten:

Die betriebsbedingte Kündigung kann grundsätzlich nur als ordentliche und nicht als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Der Grund dafür ist: Das Risiko von Betriebseinstellung und -umstellung ebenso wie das einer möglichen Insolvenz hat der Arbeitgeber zu tragen. Nur wenn die ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen ist, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
 
Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr geeignet oder fähig ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, der Kündigungsgrund also in ihm selbst liegt. Der Hauptfall in der Praxis ist die krankheitsbedingte Kündigung. Eine Kündigung wegen Krankheit ist gerechtfertigt, wenn der Betriebsablauf und die Arbeitgeberinteressen durch eine Weiterbeschäftigung des erkrankten Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt werden. Die Beurteilung erfolgt in Form einer Prognose über den zukünftigen Gesundheitszustand des Mitarbeiters, wobei auch andere Aspekte des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden müssen: etwa wie lange der Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ist und sein Lebensalter.
 
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer personenbedingten Kündigung immer der konkrete Einzelfall entscheidend. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise häufig kurzzeitig krank, so kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil der Arbeitgeber durch die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) gemäß dessen § 3 Abs. 1 bei einer Kurzzeiterkrankung erheblich höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt ist als im Fall einer Langzeiterkrankung. Denn bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Wochen ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Dabei wirken sich vor allem wiederholte Kurzerkrankungen mit unterschiedlichen Krankheiten negativ aus: Bei ihnen beginnt die sechswöchige Frist zur Entgeltfortzahlung jeweils neu zu laufen. Bei einer fortgesetzten Krankheit mit Unterbrechungen werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hingegen addiert, so dass der Arbeitgeber nach der insgesamt sechsten Woche von Fehlzeiten aufgrund einer einzigen Erkrankung keine Entgeltfortzahlung leisten muss.
 
Eine fristlose personenbedingte Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (z. B. die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen worden oder der Arbeitsplatz muss sehr dringend besetzt werden). Grundsätzlich erfolgt die krankheitsbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung.
 
Verhaltensbedingte Kündigung

Als verhaltensbedingte Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet, die ihren Grund im Verhalten des Arbeitnehmers hat. Durch sein Verhalten muss der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verstoßen haben. Von der personenbedingten Kündigung unterscheidet sich die verhaltensbedingte Kündigung dadurch, dass hier der Arbeitnehmer zu einem alternativen Handeln fähig ist.

Beispiel: Beim häufigen Zu-spät-Kommen ist es dem Arbeitnehmer möglich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, während er seinen Gesundheitszustand hingegen nur wenig beeinflussen kann.

Auch die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers einen erheblichen Missstand im Betrieb des Arbeitgebers ausgelöst hat. Den Arbeitnehmer muss ein Verschulden treffen. Mögliche Kündigungsgründe einer verhaltensbedingten Kündigung sind beispielsweise Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes oder absichtliche Schlecht- oder Minderleistung. Weiter muss die Kündigung verhältnismäßig und interessengerecht sein, was sich nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt.
 
Abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung kann die verhaltensbedingte Kündigung als ordentliche oder auch als fristlos bezeichnete außerordentliche Kündigung erfolgen.

In Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der ordentlichen Kündigung fordert die Rechtsprechung eine oder mehrere vorherige Abmahnungen des Arbeitnehmers, damit dieser die Chance bekommt, sein Verhalten zu ändern. Ist der Pflichtverstoß jedoch so gravierend, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers auch für den Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist (z. B. vorsätzliche Körperverletzung von Kollegen, Stehlen von Betriebseigentum, Verrat von Betriebsgeheimnissen), kann die Kündigung auch ohne Abmahnung fristlos erfolgen.

Verdachtskündigung
 
Beispiel für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ist auch die sogenannte Verdachtskündigung. Für eine Verdachtskündigung genügt es, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess das Vorliegen der Verdachtsgründe für eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers beweist. Es genügt also der Beweis, dass der konkrete Verdacht einer schweren Straftat anhand objektiver Umstände überwiegend wahrscheinlich erscheint. Zuvor muss der Arbeitgeber aber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.
 
Änderungskündigung

Die Änderungskündigung stellt eine besondere Form der Kündigung dar. Sie kommt zum Zuge, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr ausreicht. Das ist immer dann der Fall bei einem gewünschten Abweichen vom bestehenden Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Soll zum Beispiel die Tagschicht in eine Nachtschicht geändert werden, die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz erfolgen oder der Mitarbeiter statt Akkordlohn nun Zeitlohn erhalten, so muss dafür der Arbeitsvertrag geändert werden, sofern gesetzliche Beschränkungen und nach dem Tarifrecht höherrangige Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen.

Die Änderung des Arbeitsvertrags setzt jedoch die beiderseitige Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Willigt der Arbeitnehmer dabei nicht in ein entsprechendes Angebot zur Vertragsänderung ein, so bleibt dem Arbeitgeber nur, mithilfe einer Änderungskündigung die Einwilligung des Mitarbeiters zu erzwingen. Die Änderungskündigung besteht konkret aus der Kündigung und dem Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, mit ihm zu den geänderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
 
Eine Änderungskündigung darf jedoch nur sozial gerechtfertigt erfolgen. Sie ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor ein Angebot zumutbarer Weiterbeschäftigung gemacht hat und den Arbeitnehmer angehört hat. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen müssen sozial gerechtfertigt sein – sowohl personenbedingt wie auch verhaltensbedingt und  betriebsbedingt. Und schließlich muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein, unter den neuen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Das ist etwa der Fall, wenn die Änderungskündigung als milderes Mittel zur Beendigungskündigung gewählt wird, z. B. bei einem krankheitsbedingt langfristig weniger belastbaren Arbeitnehmer ein, dem ein seine Gesundheit weniger beanspruchender Arbeitsplatz angeboten wird.

Gegen eine Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer gerichtlich durch Erhebung einer sogenannten Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung wehren.
 
Hinweis: Voraussetzung für eine Änderungsschutzklage ist, dass der Arbeitnehmer der Änderungskündigung nicht zugestimmt hat. Eine Zustimmung liegt grundsätzlich aber nicht schon im widerspruchslosen Weiterarbeiten vor.

Kündigung im Mietrecht und Pachtrecht

Die Kündigung eines Mietvertrags bzw. Pachtvertrags vollzieht sich vorwiegend nach den umfangreichen Regeln zum Mietrecht im BGB. Deren Anwendbarkeit hängt besonders davon ab, ob dem jeweiligen Vertrag eine Miete über Wohnraum, Geschäftsräumen oder eine Pacht zugrunde liegt.

Mietwohnung kündigen

Die Kündigung im Wohnraummietrecht ist verglichen mit der Kündigung anderer Mietverhältnisse besonders stark durch mieterschützende Vorschriften geprägt. Die erschwerte Kündigung eines Wohnraummietvertrags legitimiert das Grundgesetz. Zur Kündigung bedarf der Vermieter daher eines Kündigungsgrundes, den er zudem ausführlich in der Kündigung nennen muss. Die Begründung hat dabei besondere Bedeutung im Falle einer späteren Klage. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht besteht nur bei einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Ein zur Kündigung berechtigendes Vermieterinteresse besteht ansonsten:

  • bei Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung selbst benötigt,
  • wegen Pflichtverletzung des Mietvertrags durch den Mieter,
  • wenn der Vermieter das Mietobjekt bei weiterer Vermietung nicht wirtschaftlich verwerten kann und ihm deshalb erhebliche Nachteile entstehen. Bei einem geplanten Abriss muss jedoch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen.

Daneben existieren weitere Kündigungsgründe. Trotz ihres Vorliegens kann die Beendigung des Mietverhältnisses aber trotz eines berechtigten Interesses immer noch an der Sozialklausel scheitern, wenn der Mieter schriftlich und fristgerecht Widerspruch gegen die Kündigung erhebt und das Gericht daraufhin eine gegen die Kündigung sprechende Härte annimmt.

Mieter können den Mietvertrag dagegen ohne Angabe von Gründen ordentlichen kündigen. Lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist ist auch Mietern dabei vorgeschrieben.

Kündigungsfristen bei der Wohnraummiete

Die reguläre Kündigungsfrist für Mieter beträgt bei einem unbefristeten Mietvertrag drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter dabei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. In einzelnen Fällen können allenfalls für Mieter kürzere Kündigungsfristen gelten. Eine längere Kündigungsfrist ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters möglich.

Die früher von der Dauer des Mietverhältnisses abhängigen Kündigungsfristen gelten dagegen nur noch für Vermieter. Begründet werden die unterschiedlichen Kündigungsfristen damit, dass die heutige Arbeitswelt häufiger als früher einen Umzug notwendig mache, auf den Mieter flexibel reagieren können müssen. Demnach betragen die Kündigungsfristen für Vermieter anstelle von drei Monaten sechs Monate ab einer Mietvertragsdauer von fünf Jahren und neun Monate ab einem acht Jahre dauernden Mietvertrag. Hat der Vermieter ein vermietetes Haus oder eine Eigentumswohnung per Zwangsversteigerung erworben, gilt unabhängig von der bisherigen Mietdauer eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei Erwerb durch normalen Immobilienkauf – egal, ob Hauskauf oder Wohnungskauf – bleibt es bei den längeren Fristen, da ein Erwerber in den jeweils bestehenden Mietvertrag eintritt, wenn das Eigentum an vermieteten Immobilien auf ihn übergeht.

Sonderkündigungsrechte im Wohnraummietverhältnis

Zahlreiche Umstände geben Mietern ein mit kürzeren Kündigungsfristen einhergehendes Sonderkündigungsrecht. Zu diesen Fällen zählen unter anderem:

  • eine angekündigte Mieterhöhung durch den Vermieter,
  • eine anstehende Modernisierung, die der Vermieter seinen Mietern ebenfalls rechtzeitig ankündigen muss,
  • Erben eines verstorbenen Mieters können dessen Mietvertrag gesondert kündigen,
  • eine vom Vermieter verweigerte Zustimmung zur Untermiete, auch wenn ein Formularmietvertrag diese ausschließt.

Fristlose Kündigung des Mietvertrags

Auch die fristlose Kündigung ermöglicht eine „Kündigung außer der Reihe“. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist auch Mietern die außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe, die einen Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigen, sind beispielsweise:

  • eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit droht, weil die Wohnung z. B. mit Asbest, Formaldehyd oder giftigem Schimmel belastet ist,
  • das gemietete Haus bzw. die gemietete Wohnung lässt sich nicht vertragsgemäß nutzen,
  • eine schwere Beleidigung oder ein Betrug bei Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter.

Die fristlose Kündigung durch den Vermieter knüpft das BGB in einigen Fällen an besondere Voraussetzungen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • eine Gefährdung der Mietsache durch den Mieter, allerdings noch nicht bei unterlassenen Schönheitsreparaturen,
  • die fortwährende Missachtung der Hausordnung bzw. Störung des Hausfriedens oder schwere Beleidigung durch den Mieter,
  • eine unberechtigte Untervermietung der Wohnung an Dritte,
  • die Nichtzahlung der Miete für den jeweils vereinbarten Zeitraum (Monatsmiete, Jahresmiete etc.) an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder ein Mietrückstand über einen längeren Zeitraum in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten, bei einem Zahlungsverzug aufgrund Mietminderung oder nicht anerkannter Mieterhöhung kommt es aber auf die Berechtigung.

Hinweise: Eine feste Liste zur fristlosen Kündigung berechtigender Gründe existiert nicht. Bei jedem Kündigungsgrund kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel ist der Vermieter bzw. Mieter vor der fristlosen Kündigung erfolglos zur Beseitigung bzw. Unterlassung aufzufordern, sofern dieses Vorgehen nicht, wie gesetzlich klargestellt, von vornherein aussichtslos ist, besondere Interessen dagegen sprechen oder es um Mietrückstände geht.

Form der Kündigung von Wohnmieträumen

Das BGB verlangt bei der Kündigung von Wohnflächen die Schriftform. Andernfalls ist die Kündigung wegen Formmangel nichtig.

Kündigung im Rahmen der Gewerbemiete

Die Kündigung von Gewerbeflächen gestaltet sich für Vermieter einfacher als bei Wohnflächen. Denn für geschäftlich genutzte Räume und Flächen gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz wie bei Wohnräumen. Auch eine Sozialklausel oder andere Härtefallregelung fehlt.

Ein Gewerbemietvertrag über Grundstücke oder Geschäftsräume wie einen Abstellplatz, eine Ladenfläche, Werkstatt, Praxis, eine Gaststätte, ein Büro oder ein Lager hat dagegen häufig eine feste Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist bei einer solchen von vornherein fest vereinbarten Vertragsdauer dann nicht möglich. Jederzeit möglich ist dagegen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Bei den Gründen orientiert sich die Rechtsprechung an denen der Wohnraummiete. Dem Bundesgerichtshof zufolge muss etwa der Verzug mit der Mietzahlung das Maß wie beider Wohnungsmiete erreichen, bevor eine fristlose Kündigung möglich ist.

Kündigungsfrist bei der Gewerbemiete

Die Kündigungsfristen bei Geschäftsräumen lassen sich anders als bei der Wohnraummiete frei im Mietvertrag vereinbaren. Dadurch lassen sich Geschäftsräume erheblich schneller kündigen. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 580a BGB.

Form der Kündigung im Gewerbemietverhältnis

Im Gewerbemietrecht kann eine Kündigung auch mündlich erfolgen, sofern der Vertrag keine Schriftform vorschreibt. Zum besseren Beweis empfiehlt sich jedoch stets die schriftliche Kündigung oder zumindest die Kündigung unter Beisein von Zeugen.

Pachtvertrag kündigen

Im Unterschied zum Mietvertrag erlaubt ein Pachtvertrag neben dem Gebrauch des Pachtgegenstands auch eventuell vorhandenes Inventar zu nutzen und die durch die Nutzung anfallenden Erträge zu ziehen und zu behalten. Augenscheinlich wird dies am Landpachtvertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung, nach dem dem Pächter die Ernte auf dem gepachteten Grundstück – z. B. Acker, Wald oder Garten – zusteht. Bei der Jagdpacht ist es entsprechend das dem Jäger gehörende Wild. Einiges gemeinsam hat die Pacht zudem mit dem Franchising, bei dem der Franchisenehmer unter der Marke des Franchisegebers agiert. Neben der ordentlichen Kündigung ist auch hier wie immer die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Hinzukommen bei der Landpacht die besonderen Kündigungsgründe bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Pächters.

Kündigungsfrist bei Pachtverhältnissen

Verpächter und Pächter können die für die ordentliche Kündigung geltende Kündigungsfrist im Pachtvertrag individuell regeln. Fehlt eine vereinbarte Kündigungsfrist, ist die Kündigung beim Pachtverhältnis über Grundstücke, Räume oder Rechte nur zum Ende eines Pachtjahres möglich. Der Pächter muss dazu spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen. Bei der Landpacht geht dies entsprechend am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres. Das Pachtjahr ergibt sich aus dem Pachtvertrag. Wenn nicht, beginnt das Pachtjahr mit Beginn des Pachtverhältnisses oder richtet sich nach örtlichem Gewohnheitsrecht.

Form der Kündigung im Rahmen der Pacht

Beim Landpachtvertrag ist schriftliche Kündigung vorgeschrieben. Ansonsten gelten die Vorschriften zum Mietrecht entsprechend.

Folgen der Kündigung bei Miete und Pacht

Die Kündigung beendet das jeweilige Schuldverhältnis sofort bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter bzw. Pächter muss die Miet- bzw. Pachtsache an den Vermieter bzw. Verpächter herausgeben. Der Mieter etwa muss die Mieträume an den Vermieter zurückgeben, das heißt ausziehen und die Schlüssel zurückgeben. Der Vermieter muss sich dabei über die ordnungsgemäße Rückgabe vergewissern. Denn ab diesem Zeitpunkt läuft die im Mietrecht geltende kurze Verjährung von sechs Monaten für Ansprüche aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Daher muss der Vermieter die Kaution auch nicht sofort zurückzahlen. Denn im Einklang mit der Rechtsprechung dient die Kaution auch noch nach beendetem Mietverhältnis als Sicherheit für zwar noch nicht fällige, aber zu erwartende Ansprüche des Vermieters. Zudem besteht an den in den Räumen verbleibenden Sachen des Mieters ein Pfandrecht.

Räumungsklage

Zieht ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Ergeht ein Räumungsurteil oder schließen Mieter und Vermieter einen entsprechenden Vergleich, erfolgt die ggf. notwendige Räumung durch den Gerichtsvollzieher, der sich dazu der Hilfe der Polizei bedienen kann. Für die Zwischenzeit kann der Vermieter bzw. Verpächter eine Entschädigung verlangen.

Kündigung von Versicherungsverträgen

Neben der normalen Kündigung eines Versicherungsvertrags ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Ein wichtiger Grund aufseiten der Versicherung sind vom Versicherten nicht gezahlte Prämien. Umgekehrt kann die unberechtigte Leistungsverweigerung einen Kündigungsgrund für den Versicherungsnehmer darstellen.

Ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte besteht zudem, wenn die Versicherung einfach die Prämien für die Police erhöht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Darüber hinaus ist die Kündigung eines Versicherungsvertrags bei Eintritt des Leistungsfalls durch beide Seiten möglich. Das ist etwa der Fall bei Leistung nach einem Verkehrsunfall in Hinblick auf die Haftpflicht bzw. Kasko-Versicherung. Ein weiteres Beispiel ist im Rahmen der Gebäudeversicherung etwa ein Schaden an der versicherten Immobilie durch einen Brand oder Sturm. Üblicherweise schließen Versicherter und Versicherung eine solche Kündigungsmöglichkeit bei Leistung im Rahmen der privaten Krankenversicherung allerdings aus.

Kündigungsfristen bei Versicherungsverträgen

Die Kündigungsfrist einer Versicherung wird maßgeblich vom Versicherungsvertrag bestimmt. Normalerweise beträgt die ordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres wie etwa bei der Haftpflicht, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung oder Hausratversicherung. Im Schadensfall beträgt die Frist einen Monat nach Zusage bzw. Ablehnung der Leistung. Eine ebenso kurze Kündigungsfrist besteht häufig auch bei der Kfz-Versicherung. Alljährlicher Stichtag hierfür ist in der Regel der 30. November, da das Versicherungsjahr bei der Haftpflicht und Kasko meist dem Kalenderjahr entspricht. Stets zu beachten ist eine Mindestvertragslaufzeit, während der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Außerdem kann eine Kündigung in den ersten Jahren ausgeschlossen sein, wie etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Folgen der Kündigung einer Versicherung

Das Wirksamwerden der Kündigung beendet den Versicherungsvertrag und damit auch den Versicherungsschutz. Bei bestimmten Versicherungen wie einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung hat die Kündigung den sogenannten Rückkauf zur Folge. Der Versicherer kauft dem Versicherten dabei seine Rechte aus dem Vertrag ab, und erstattet diesem dafür den sogenannten Rückkaufswert. Als Alternative empfiehlt es sich, die Versicherung beitragsfrei stellen zu lassen.

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