8.664 Anwälte für Kündigung | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwältin Tatjana Burat
Kanzlei Tatjana Burat, Burchardtstr. 17, 20095 Hamburg 6720.5829422052 km
Arbeitsrecht • Arzthaftungsrecht • Zivilrecht • Medizinrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Kündigung unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Tatjana Burat
(24.03.2022) Schnelle Kompetenz erfolgreich
Profil-Bild Rechtsanwältin Lena-Katharina Fuchs
Rechtsanwältin Lena-Katharina Fuchs
Blume & Blume Rechtsanwälte, Peter-Müller-Straße 10, 40468 Düsseldorf 6646.0236245898 km
Fachanwältin Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Pferderecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Lena-Katharina Fuchs - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Kündigung
(20.06.2018) Frau RA Fuchs ist super nett, ungezwungen, kompetent und nimmt sich sehr viel Zeit. Sie erklärt einem die …
Profil-Bild Rechtsanwältin Anna Watzlawik
Rechtsanwältin Anna Watzlawik
Anwaltskanzlei Watzlawik, Ostendstr. 159, 90482 Nürnberg 7014.2262649235 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Familienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Kündigung bietet Frau Rechtsanwältin Anna Watzlawik
(12.02.2018) Frau Watzlawik hat mich sehr gut beraten und mich sehr gut gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber vertreten. Ich war …
Profil-Bild Rechtsanwalt Marc Traphan
sehr gut
Rechtsanwalt Marc Traphan
Traphan Graute Bremer Rechtsanwälte und Fachanwälte, Rüttenscheider Str. 194-196, 45131 Essen 6652.4430720279 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Wettbewerbsrecht • IT-Recht • Urheberrecht & Medienrecht • Datenschutzrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Marc Traphan unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Kündigung
aus 62 Bewertungen Ich hatte das Vergnügen, mit Herrn Traphan zusammenzuarbeiten, um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zu lösen, und … (09.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jörg Püchner
Rechtsanwalt Jörg Püchner
GROMES Rechtsanwälte, Elisabethenstr. 29, 64283 Darmstadt 6837.2792585806 km
ArbeitsrechtMietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Jörg Püchner ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwältin Antje Kellner
Rechtsanwältin Antje Kellner
Kanzlei Antje Kellner, Uferstr. 21, 99817 Eisenach 6879.6133476825 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Urheberrecht & Medienrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Kündigung hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Kellner
(20.11.2020) Schneller Termin, Anwältin hört zu
Profil-Bild Rechtsanwalt Avni Rustemi
sehr gut
Rechtsanwalt Avni Rustemi
Anwalt Rustemi, Niermannsweg 11-15, 40699 Erkrath 6658.7674379038 km
Verkehrsrecht • Kaufrecht • Werkvertragsrecht • Versicherungsrecht
Kompetente Rechtsberatung und Vertretung im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Avni Rustemi
aus 43 Bewertungen Ich schließe mich gerne an die positiven Bewertungen an. Durch fachliches und konsequentes Handeln von Herrn Rustemi … (13.03.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Amina Smajic
sehr gut
Rechtsanwältin Amina Smajic
Rechtsanwältin Amina Smajic, Münsterstr. 119, 52076 Aachen 6636.1374345898 km
Fachanwältin Medizinrecht • Sozialrecht • Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Migrationsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Kündigung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Amina Smajic gerne zur Verfügung
aus 18 Bewertungen Nach der Ablehnung meines Visumantrags hat mir Frau Smajic außerordentlich geholfen, die Remonstration erfolgreich … (17.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ludwig Fahn
Rechtsanwalt Ludwig Fahn
Rechtsanwälte Schwaiger & Feldmeier, Harderstr. 8, 85049 Ingolstadt 7072.9085462944 km
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ludwig Fahn bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwalt KLAUS JAKOB SCHMID
Rechtsanwalt KLAUS JAKOB SCHMID
FACHANWALTSKANZLEI FÜR ERBRECHT, FAMILIENRECHT, ARBEITSRECHT, Münchner Straße 12, 85221 Dachau 7103.5703588669 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Kündigung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt KLAUS JAKOB SCHMID
Profil-Bild Rechtsanwältin Stephanie Steinhausen
sehr gut
Rechtsanwältin Stephanie Steinhausen
Steinhausen Strafverteidiger Rechtsanwälte PartG mbB, Hülskensweg 54, 47447 Moers 6627.250727244 km
Arbeitsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Familienrecht • Erbrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Kündigung beantwortet Frau Rechtsanwältin Stephanie Steinhausen
aus 12 Bewertungen Frau Rechtsanwältin Steinhausen hat mich sehr kompetent vertreten und eine hervorragende Abfindung erstritten. Sehr … (19.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Rösel
Rechtsanwalt Andreas Rösel
Rechtsanwalt Dirk Jaeschke, Kolpingstraße 9, 91161 Hilpoltstein 7034.10487313 km
Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Verkehrsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Rösel ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Nicole Nießen LL.M.
sehr gut
Rechtsanwältin Dr. Nicole Nießen LL.M.
Dr. Nicole Nießen Fachanwältin für Arbeitsrecht, Neunzigstraße 1, 40625 Düsseldorf 6653.5155427265 km
Fachanwältin Arbeitsrecht
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Kündigung beantwortet Frau Rechtsanwältin Dr. Nicole Nießen LL.M.
aus 41 Bewertungen Nach meiner Kündigung war ich sehr traurig und verzweifelt . Nach Empfehlung : ich habe mit Anwältin Frau … (18.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke
HEZEL HANCKE PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz 6805.861970186 km
Gestärkt in die Zukunft - Das sichere Fundament für Ihr Unternehmen
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Wirtschaftsrecht
Herr Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
sehr gut
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
Gregor Samimi Rechtsanwalt | Verkehrsrecht | Versicherungsrecht | Strafrecht | Berlin, Hortensienstraße (keine Besucheranschrift!) 12 A, 12203 Berlin 6973.3218037412 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Fachanwalt VersicherungsrechtArbeitsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Opferhilfe
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Kündigung unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht
aus 383 Bewertungen Super Kommunikation, kurz und knackig Einfach nur zu empfehlen! Top Ergebnis erzielt. (11.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Heike Peters
Rechtsanwaltskanzlei Peters, Hohes Feld 1a, 15566 Schöneiche bei Berlin 6995.4731729636 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht
Frau Rechtsanwältin Heike Peters ist Ihr Ansprechpartner für Kündigung
aus 7 Bewertungen Sehr professionelle, sachbezogene, leicht verständliche Beratung. (04.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Andreas Schlegelmilch LL.M.
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Andreas Schlegelmilch LL.M.
Dr. Schlegelmilch & Collegen, Hohenzollernring 58, 50672 Köln 6673.7602819686 km
zielstrebig - entschlossen - dynamisch
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Beamtenrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Kündigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Andreas Schlegelmilch LL.M. gerne zur Verfügung
aus 31 Bewertungen Wir wurden von der Kanzlei Schlegelmilch in einem Rechtsstreit vertreten, bei dem es um einen Verkehrsunfall mit … (28.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Dr. Cornelius Broichmann
sehr gut
Rechtsanwalt Dr. Cornelius Broichmann
HSGB Rechtsanwälte & Notar, Stuttgarter Str. 46, 70469 Stuttgart 6928.2843983366 km
Fachanwalt Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht
Bei juristischen Problemen im Bereich Kündigung hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Cornelius Broichmann
aus 20 Bewertungen Wir waren sehr Zufrieden mit der Beratung und dem Ergebniss. Über den Ablauf und auch Rückmeldungen der Gegenseite … (22.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wulf Varchmin
Rechtsanwalt Wulf Varchmin
Rechtsanwaltskanzlei Varchmin, Segeberger Landstr. 81, 24145 Kiel 6690.6138077778 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Kündigung bietet Herr Rechtsanwalt Wulf Varchmin
aus 5 Bewertungen Bis jetzt mit der Beratung sehr zufrieden. (09.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Sven Merkel
Rechtsanwalt Sven Merkel
ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Strasse des Friedens 104, 07548 Gera 6990.7768843458 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zivilrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Herr Rechtsanwalt Sven Merkel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Kündigung
aus 7 Bewertungen Es war unser Ziel, dass das Verfahren eingestellt wurde. Ziel erreicht. Ergebnis: keine Geldbuße, keine Punkte, … (09.05.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Wolfgang Weiß
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Rechtsanwaltskanzlei Weiß, Gögginger Str. 44, 86159 Augsburg 7062.9965468089 km
Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Arbeitsrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Wolfgang Weiß ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Kündigung
aus 63 Bewertungen Herr Weiss ist Rechtsanwalt mit Leib und Seele und wenn er ein Mandant übernimmt, dann zu 100 %. In seinem Beruf als … (11.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Thorsten Ruppel
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Rechtsanwalt Thorsten Ruppel
Rechtsanwälte Bender & Ruppel, Sportparkstr. 13, 35578 Wetzlar 6792.7000845219 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Unterhaltsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Kündigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Thorsten Ruppel gerne zur Verfügung
aus 104 Bewertungen Top! Hervorragendes Fachwissen, Kompetenz und Erfahrung. Unkomplizierter, schneller Austausch per Mail, der bei … (21.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Johannes Stenzel
Kanzlei Johannes Stenzel, Marktstraße 21, 65183 Wiesbaden 6800.1825343861 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Reiserecht • Zivilrecht • Werkvertragsrecht • Kaufrecht • Zivilprozessrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Johannes Stenzel ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Kündigung
Profil-Bild Rechtsanwältin Ruth May
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Rechtsanwältin Ruth May
Anwaltskanzlei am Burggraben, Norfer Kirchstr. 41, 41469 Neuss 6649.2343479175 km
ArbeitsrechtMietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Pferderecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Ruth May – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich Kündigung
aus 63 Bewertungen Starke Rückendeckung und Durchsetzung der Rechte durch Frau May. Schnell erreichbar und kompetente Umsetzung. 100% … (02.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Kündigung

Fragen und Antworten

  • Welche Arten von Kündigungen gibt es?
    Die Kündigung kennt zwei Arten: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Erstere ist in der Regel an eine Frist gebunden, Letztere ist meist fristlos möglich, erfordert dafür aber einen besonderen Kündigungsgrund.
  • Kündigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Kündigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Kündigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Kündigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Kündigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Eine Kündigung dient zur einseitigen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Gekündigt wird dabei der dem Dauerschuldverhältnis zugrunde liegende Vertrag. Erforderlich für eine wirksame Kündigung ist, dass sie dem Vertragspartner zugeht. Dazu muss sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von der Kündigung Kenntnis nehmen kann. Möglich ist dies z. B. durch persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten oder Erhalt der Kündigung per Fax oder E-Mail. Eine mitentscheidende Rolle spielen dabei die gesetzlichen Formvorschriften. So gilt etwa für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Was den Zugang betrifft, ist dagegen nicht auf den Einzelfall des Kündigungsempfängers abzustellen. Die Kündigung geht daher mit dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers auch während dessen Urlaub zu. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger die Annahme der Kündigung verweigert.

Die Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft ab dem Kündigungstermin. Anders als beim Rücktritt von Verträgen sind deshalb auch die bis dahin erbrachten Leistungen nicht zurück zu gewähren. Hat der Empfänger die Kündigung bereits erhalten, so kann sie nur noch durch einen Vertrag mit dem Kündigungsempfänger wieder zurückgenommen werden.

Arten der Kündigung

Die Kündigung kennt zwei Arten: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Erstere ist in der Regel an eine Frist gebunden, Letztere ist meist fristlos möglich, erfordert dafür aber einen besonderen Kündigungsgrund.

Typische kündbare Schuldverhältnisse

An einem Dauerschuldverhältnis beteiligte Personen tauschen in der Regel wiederkehrend Leistungen über einen längeren Zeitraum aus. Der Zeitraum kann dabei von vornherein befristet oder unbefristet sein. Ohne Befristung endet ein Vertrag zum angegeben Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrags ist jedoch eine Kündigung erforderlich, die in der Regel nur außerordentlich möglich ist.

Zu den Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis begründen samt der dabei regelmäßig ausgetauschten Leistungen zählen vor allem:

  • der Arbeitsvertrag mit der zu erbringenden Arbeitsleistung und der dafür zu zahlenden Vergütung,
  • der Mietvertrag, der das Mietobjekt und die dafür vereinbarte Miete regelt,
  • der Pachtvertrag, der den Pachtgegenstand und Pachtzins beinhaltet,
  • ein Versicherungsvertrag, z. B. über eine Lebensversicherung oder Kfz-Versicherung, der Versicherungssumme und die zu zahlenden Prämien bestimmt
  • der Heimvertrag, mit den vom Heim zu erbringenden Leistungen,
  • der Darlehensvertrag, der den gewährten Kredit, sowie dessen Zinsen und Tilgung bestimmt,

Neben diesen weitverbreiteten Fällen gibt es eine Vielzahl weiterer Dauerschuldverhältnisse. Gängige Beispiele solcher Schuldverhältnisse sind ein Mobilfunkvertrag, ein Abonnement oder der Vertrag mit einem Fitnessstudio. Ihre Kündigung richtet sich nach dem Vertrag bzw. dem allgemeinen Zivilrecht, wenn Kündigungsklauseln sich als unwirksam herausstellen. Aufgrund ihrer Bedeutung und rechtlichen Besonderheiten werden im Folgenden die Kündigung im Arbeitsrecht, Mietrecht, Pachtrecht und Versicherungsrecht dargestellt.

Kündigung im Arbeitsrecht

Oftmals fordert das Gesetz für die Kündigung die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist, bestimmte Kündigungsgründe und die Einhaltung einer bestimmten Form. Dies ergibt sich insbesondere aus dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Damit wird der Bedeutung des Arbeitsvertrages als Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer Rechnung getragen. Jede arbeitsrechtliche Kündigung muss daher nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) „sozial gerechtfertigt“ sein, um wirksam zu sein. Sozial gerechtfertigt ist eine arbeitsrechtliche Kündigung nur, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist eine Abfindung keine zwingende Folge einer Kündigung.

Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schreibt § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schriftform vor. Das erfordert eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers. Ansonsten liegt ein Formmangel vor und die Kündigung ist unwirksam.

Hinweis: An die Schriftform müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten. Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß den gesetzlichen Vorgaben auch im Vorfeld angehört werden.

Alternativ zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei bestehender Einigkeit auch einen Aufhebungsvertrag schließen und so das Arbeitsverhältnis beenden. Dessen Abschluss darf ein Arbeitgeber jedoch nicht mit der Drohung einer ansonsten ergehenden Kündigung erzwingen.

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Beendigung bei ordnungsgemäßem und vorgesehenem Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Ihre Wirkung tritt regelmäßig nach Ablauf der gesetzlich oder vertraglich bestimmten Frist ein.

Hinweis: Die Vertragsparteien dürfen andere Fristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbaren – jedoch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sonst gelten wieder die gesetzlichen Fristen. Diese sind gemäß § 622 BGB nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Je länger der Arbeitnehmer schon beim Arbeitgeber beschäftigt ist, umso länger ist die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf in allen Fällen mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats den Arbeitsvertrag kündigen.

Die ordentliche Kündigung kommt nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen in Betracht, nicht hingegen bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Weil befristete Arbeitsverträge bereits ein festgelegtes Ende haben und mit Zeitablauf enden, können sie vorzeitig nur durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden.
 
Außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich um eine fristlose Kündigung. Anders als die ordentliche Kündigung, wird die außerordentliche Kündigung sofort mit Empfang der Kündigung wirksam. Sie bedarf immer eines wichtigen Grundes und stellt im Arbeitsrecht die schwerwiegendste Maßnahme zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Einhaltung einer bestimmten Frist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist, wie etwa bei einer durch den Arbeitnehmer gegenüber begangenen Straftat, bei der es sich häufig um einen Diebstahl, Betrug, Untreue oder eine schwere Beleidigung des Chefs handelt. Erfährt der Arbeitgeber von dem wichtigen Grund, so muss er die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklären (§ 626 Abs. 2 BGB). Eine spätere außerordentliche Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen. In weniger einschneidenden Fällen, wie etwa verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz oder einem verletzten Wettbewerbsverbot, ist eine vorherige Abmahnung notwendig. Eine fristlose Kündigung hat dann erst bei einem erneuten Fehlverhalten Aussicht auf Erfolg.

Klage gegen erhaltene Kündigung
 
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen werden im sogenannten Kündigungsschutzprozess von den Arbeitsgerichten entschieden. Der gekündigte Arbeitnehmer muss dazu innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen und auf Weiterbeschäftigung klagen. Für die besonderen Regeln Kündigungsschutz gelten
 
Die verschiedenen Arten einer sozial gerechtfertigten arbeitsrechtlichen Kündigung lassen sich nach dem jeweiligen Kündigungsgrund wie folgt unterscheiden:
 
Betriebsbedingte Kündigung

Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn die Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Der Arbeitgeber kündigt hier, weil er für den Mitarbeiter keine ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen mehr sieht. Ein wegen Firmenverkauf erfolgender Betriebsübergang stellt in diesem Zusammenhang jedoch keinen geeigneten Kündigungsgrund dar.

Liegt dagegen ein entsprechender Betriebsgrund vor, so ist der Arbeitgeber berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen. Dauert die Situation länger an, kommt es zum Personalabbau, um Kosten zu senken. Der konkrete Grund für die Entscheidung des Arbeitgebers kann sowohl innerbetrieblich (zum Beispiel eine Betriebsstilllegung aus Altersgründen) als auch außerbetrieblich begründet sein, zum Beispiel der Wegfall eines wichtigen Auftrages, der einen Umsatzeinbruch zur Folge hat. Doch auch bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben zu beachten. Greift der gesetzliche Kündigungsschutz, muss er vor der Kündigung eine korrekte Sozialauswahl innerhalb eines bestimmten Personenkreises treffen. Nach der Bestimmung des betroffenen Mitarbeiterkreises folgt die Prüfung, ob der Arbeitnehmer zu anderen Bedingungen eventuell weiterbeschäftigt werden kann. Und schließlich muss der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei der Sozialauswahl folgende Punkte zwingend beachten:

Die betriebsbedingte Kündigung kann grundsätzlich nur als ordentliche und nicht als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Der Grund dafür ist: Das Risiko von Betriebseinstellung und -umstellung ebenso wie das einer möglichen Insolvenz hat der Arbeitgeber zu tragen. Nur wenn die ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen ist, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
 
Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr geeignet oder fähig ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, der Kündigungsgrund also in ihm selbst liegt. Der Hauptfall in der Praxis ist die krankheitsbedingte Kündigung. Eine Kündigung wegen Krankheit ist gerechtfertigt, wenn der Betriebsablauf und die Arbeitgeberinteressen durch eine Weiterbeschäftigung des erkrankten Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt werden. Die Beurteilung erfolgt in Form einer Prognose über den zukünftigen Gesundheitszustand des Mitarbeiters, wobei auch andere Aspekte des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden müssen: etwa wie lange der Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt ist und sein Lebensalter.
 
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer personenbedingten Kündigung immer der konkrete Einzelfall entscheidend. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise häufig kurzzeitig krank, so kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, weil der Arbeitgeber durch die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) gemäß dessen § 3 Abs. 1 bei einer Kurzzeiterkrankung erheblich höheren finanziellen Belastungen ausgesetzt ist als im Fall einer Langzeiterkrankung. Denn bis zu einer Krankheitsdauer von sechs Wochen ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Dabei wirken sich vor allem wiederholte Kurzerkrankungen mit unterschiedlichen Krankheiten negativ aus: Bei ihnen beginnt die sechswöchige Frist zur Entgeltfortzahlung jeweils neu zu laufen. Bei einer fortgesetzten Krankheit mit Unterbrechungen werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hingegen addiert, so dass der Arbeitgeber nach der insgesamt sechsten Woche von Fehlzeiten aufgrund einer einzigen Erkrankung keine Entgeltfortzahlung leisten muss.
 
Eine fristlose personenbedingte Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (z. B. die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen worden oder der Arbeitsplatz muss sehr dringend besetzt werden). Grundsätzlich erfolgt die krankheitsbedingte Kündigung als ordentliche Kündigung.
 
Verhaltensbedingte Kündigung

Als verhaltensbedingte Kündigung wird eine Kündigung bezeichnet, die ihren Grund im Verhalten des Arbeitnehmers hat. Durch sein Verhalten muss der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verstoßen haben. Von der personenbedingten Kündigung unterscheidet sich die verhaltensbedingte Kündigung dadurch, dass hier der Arbeitnehmer zu einem alternativen Handeln fähig ist.

Beispiel: Beim häufigen Zu-spät-Kommen ist es dem Arbeitnehmer möglich, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, während er seinen Gesundheitszustand hingegen nur wenig beeinflussen kann.

Auch die verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers einen erheblichen Missstand im Betrieb des Arbeitgebers ausgelöst hat. Den Arbeitnehmer muss ein Verschulden treffen. Mögliche Kündigungsgründe einer verhaltensbedingten Kündigung sind beispielsweise Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes oder absichtliche Schlecht- oder Minderleistung. Weiter muss die Kündigung verhältnismäßig und interessengerecht sein, was sich nach dem jeweiligen Einzelfall beurteilt.
 
Abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung kann die verhaltensbedingte Kündigung als ordentliche oder auch als fristlos bezeichnete außerordentliche Kündigung erfolgen.

In Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der ordentlichen Kündigung fordert die Rechtsprechung eine oder mehrere vorherige Abmahnungen des Arbeitnehmers, damit dieser die Chance bekommt, sein Verhalten zu ändern. Ist der Pflichtverstoß jedoch so gravierend, dass dem Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers auch für den Ablauf einer Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist (z. B. vorsätzliche Körperverletzung von Kollegen, Stehlen von Betriebseigentum, Verrat von Betriebsgeheimnissen), kann die Kündigung auch ohne Abmahnung fristlos erfolgen.

Verdachtskündigung
 
Beispiel für eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ist auch die sogenannte Verdachtskündigung. Für eine Verdachtskündigung genügt es, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess das Vorliegen der Verdachtsgründe für eine schwere Verfehlung des Arbeitnehmers beweist. Es genügt also der Beweis, dass der konkrete Verdacht einer schweren Straftat anhand objektiver Umstände überwiegend wahrscheinlich erscheint. Zuvor muss der Arbeitgeber aber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben.
 
Änderungskündigung

Die Änderungskündigung stellt eine besondere Form der Kündigung dar. Sie kommt zum Zuge, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr ausreicht. Das ist immer dann der Fall bei einem gewünschten Abweichen vom bestehenden Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag. Soll zum Beispiel die Tagschicht in eine Nachtschicht geändert werden, die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz erfolgen oder der Mitarbeiter statt Akkordlohn nun Zeitlohn erhalten, so muss dafür der Arbeitsvertrag geändert werden, sofern gesetzliche Beschränkungen und nach dem Tarifrecht höherrangige Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen.

Die Änderung des Arbeitsvertrags setzt jedoch die beiderseitige Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Willigt der Arbeitnehmer dabei nicht in ein entsprechendes Angebot zur Vertragsänderung ein, so bleibt dem Arbeitgeber nur, mithilfe einer Änderungskündigung die Einwilligung des Mitarbeiters zu erzwingen. Die Änderungskündigung besteht konkret aus der Kündigung und dem Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, mit ihm zu den geänderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
 
Eine Änderungskündigung darf jedoch nur sozial gerechtfertigt erfolgen. Sie ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber zuvor ein Angebot zumutbarer Weiterbeschäftigung gemacht hat und den Arbeitnehmer angehört hat. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen müssen sozial gerechtfertigt sein – sowohl personenbedingt wie auch verhaltensbedingt und  betriebsbedingt. Und schließlich muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein, unter den neuen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Das ist etwa der Fall, wenn die Änderungskündigung als milderes Mittel zur Beendigungskündigung gewählt wird, z. B. bei einem krankheitsbedingt langfristig weniger belastbaren Arbeitnehmer ein, dem ein seine Gesundheit weniger beanspruchender Arbeitsplatz angeboten wird.

Gegen eine Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer gerichtlich durch Erhebung einer sogenannten Änderungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung wehren.
 
Hinweis: Voraussetzung für eine Änderungsschutzklage ist, dass der Arbeitnehmer der Änderungskündigung nicht zugestimmt hat. Eine Zustimmung liegt grundsätzlich aber nicht schon im widerspruchslosen Weiterarbeiten vor.

Kündigung im Mietrecht und Pachtrecht

Die Kündigung eines Mietvertrags bzw. Pachtvertrags vollzieht sich vorwiegend nach den umfangreichen Regeln zum Mietrecht im BGB. Deren Anwendbarkeit hängt besonders davon ab, ob dem jeweiligen Vertrag eine Miete über Wohnraum, Geschäftsräumen oder eine Pacht zugrunde liegt.

Mietwohnung kündigen

Die Kündigung im Wohnraummietrecht ist verglichen mit der Kündigung anderer Mietverhältnisse besonders stark durch mieterschützende Vorschriften geprägt. Die erschwerte Kündigung eines Wohnraummietvertrags legitimiert das Grundgesetz. Zur Kündigung bedarf der Vermieter daher eines Kündigungsgrundes, den er zudem ausführlich in der Kündigung nennen muss. Die Begründung hat dabei besondere Bedeutung im Falle einer späteren Klage. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht besteht nur bei einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Ein zur Kündigung berechtigendes Vermieterinteresse besteht ansonsten:

  • bei Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Wohnung selbst benötigt,
  • wegen Pflichtverletzung des Mietvertrags durch den Mieter,
  • wenn der Vermieter das Mietobjekt bei weiterer Vermietung nicht wirtschaftlich verwerten kann und ihm deshalb erhebliche Nachteile entstehen. Bei einem geplanten Abriss muss jedoch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen.

Daneben existieren weitere Kündigungsgründe. Trotz ihres Vorliegens kann die Beendigung des Mietverhältnisses aber trotz eines berechtigten Interesses immer noch an der Sozialklausel scheitern, wenn der Mieter schriftlich und fristgerecht Widerspruch gegen die Kündigung erhebt und das Gericht daraufhin eine gegen die Kündigung sprechende Härte annimmt.

Mieter können den Mietvertrag dagegen ohne Angabe von Gründen ordentlichen kündigen. Lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist ist auch Mietern dabei vorgeschrieben.

Kündigungsfristen bei der Wohnraummiete

Die reguläre Kündigungsfrist für Mieter beträgt bei einem unbefristeten Mietvertrag drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter dabei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. In einzelnen Fällen können allenfalls für Mieter kürzere Kündigungsfristen gelten. Eine längere Kündigungsfrist ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters möglich.

Die früher von der Dauer des Mietverhältnisses abhängigen Kündigungsfristen gelten dagegen nur noch für Vermieter. Begründet werden die unterschiedlichen Kündigungsfristen damit, dass die heutige Arbeitswelt häufiger als früher einen Umzug notwendig mache, auf den Mieter flexibel reagieren können müssen. Demnach betragen die Kündigungsfristen für Vermieter anstelle von drei Monaten sechs Monate ab einer Mietvertragsdauer von fünf Jahren und neun Monate ab einem acht Jahre dauernden Mietvertrag. Hat der Vermieter ein vermietetes Haus oder eine Eigentumswohnung per Zwangsversteigerung erworben, gilt unabhängig von der bisherigen Mietdauer eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei Erwerb durch normalen Immobilienkauf – egal, ob Hauskauf oder Wohnungskauf – bleibt es bei den längeren Fristen, da ein Erwerber in den jeweils bestehenden Mietvertrag eintritt, wenn das Eigentum an vermieteten Immobilien auf ihn übergeht.

Sonderkündigungsrechte im Wohnraummietverhältnis

Zahlreiche Umstände geben Mietern ein mit kürzeren Kündigungsfristen einhergehendes Sonderkündigungsrecht. Zu diesen Fällen zählen unter anderem:

  • eine angekündigte Mieterhöhung durch den Vermieter,
  • eine anstehende Modernisierung, die der Vermieter seinen Mietern ebenfalls rechtzeitig ankündigen muss,
  • Erben eines verstorbenen Mieters können dessen Mietvertrag gesondert kündigen,
  • eine vom Vermieter verweigerte Zustimmung zur Untermiete, auch wenn ein Formularmietvertrag diese ausschließt.

Fristlose Kündigung des Mietvertrags

Auch die fristlose Kündigung ermöglicht eine „Kündigung außer der Reihe“. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist auch Mietern die außerordentliche Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe, die einen Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigen, sind beispielsweise:

  • eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit droht, weil die Wohnung z. B. mit Asbest, Formaldehyd oder giftigem Schimmel belastet ist,
  • das gemietete Haus bzw. die gemietete Wohnung lässt sich nicht vertragsgemäß nutzen,
  • eine schwere Beleidigung oder ein Betrug bei Abrechnung der Nebenkosten durch den Vermieter.

Die fristlose Kündigung durch den Vermieter knüpft das BGB in einigen Fällen an besondere Voraussetzungen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • eine Gefährdung der Mietsache durch den Mieter, allerdings noch nicht bei unterlassenen Schönheitsreparaturen,
  • die fortwährende Missachtung der Hausordnung bzw. Störung des Hausfriedens oder schwere Beleidigung durch den Mieter,
  • eine unberechtigte Untervermietung der Wohnung an Dritte,
  • die Nichtzahlung der Miete für den jeweils vereinbarten Zeitraum (Monatsmiete, Jahresmiete etc.) an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder ein Mietrückstand über einen längeren Zeitraum in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten, bei einem Zahlungsverzug aufgrund Mietminderung oder nicht anerkannter Mieterhöhung kommt es aber auf die Berechtigung.

Hinweise: Eine feste Liste zur fristlosen Kündigung berechtigender Gründe existiert nicht. Bei jedem Kündigungsgrund kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel ist der Vermieter bzw. Mieter vor der fristlosen Kündigung erfolglos zur Beseitigung bzw. Unterlassung aufzufordern, sofern dieses Vorgehen nicht, wie gesetzlich klargestellt, von vornherein aussichtslos ist, besondere Interessen dagegen sprechen oder es um Mietrückstände geht.

Form der Kündigung von Wohnmieträumen

Das BGB verlangt bei der Kündigung von Wohnflächen die Schriftform. Andernfalls ist die Kündigung wegen Formmangel nichtig.

Kündigung im Rahmen der Gewerbemiete

Die Kündigung von Gewerbeflächen gestaltet sich für Vermieter einfacher als bei Wohnflächen. Denn für geschäftlich genutzte Räume und Flächen gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz wie bei Wohnräumen. Auch eine Sozialklausel oder andere Härtefallregelung fehlt.

Ein Gewerbemietvertrag über Grundstücke oder Geschäftsräume wie einen Abstellplatz, eine Ladenfläche, Werkstatt, Praxis, eine Gaststätte, ein Büro oder ein Lager hat dagegen häufig eine feste Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist bei einer solchen von vornherein fest vereinbarten Vertragsdauer dann nicht möglich. Jederzeit möglich ist dagegen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Bei den Gründen orientiert sich die Rechtsprechung an denen der Wohnraummiete. Dem Bundesgerichtshof zufolge muss etwa der Verzug mit der Mietzahlung das Maß wie beider Wohnungsmiete erreichen, bevor eine fristlose Kündigung möglich ist.

Kündigungsfrist bei der Gewerbemiete

Die Kündigungsfristen bei Geschäftsräumen lassen sich anders als bei der Wohnraummiete frei im Mietvertrag vereinbaren. Dadurch lassen sich Geschäftsräume erheblich schneller kündigen. Fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 580a BGB.

Form der Kündigung im Gewerbemietverhältnis

Im Gewerbemietrecht kann eine Kündigung auch mündlich erfolgen, sofern der Vertrag keine Schriftform vorschreibt. Zum besseren Beweis empfiehlt sich jedoch stets die schriftliche Kündigung oder zumindest die Kündigung unter Beisein von Zeugen.

Pachtvertrag kündigen

Im Unterschied zum Mietvertrag erlaubt ein Pachtvertrag neben dem Gebrauch des Pachtgegenstands auch eventuell vorhandenes Inventar zu nutzen und die durch die Nutzung anfallenden Erträge zu ziehen und zu behalten. Augenscheinlich wird dies am Landpachtvertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung, nach dem dem Pächter die Ernte auf dem gepachteten Grundstück – z. B. Acker, Wald oder Garten – zusteht. Bei der Jagdpacht ist es entsprechend das dem Jäger gehörende Wild. Einiges gemeinsam hat die Pacht zudem mit dem Franchising, bei dem der Franchisenehmer unter der Marke des Franchisegebers agiert. Neben der ordentlichen Kündigung ist auch hier wie immer die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Hinzukommen bei der Landpacht die besonderen Kündigungsgründe bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Pächters.

Kündigungsfrist bei Pachtverhältnissen

Verpächter und Pächter können die für die ordentliche Kündigung geltende Kündigungsfrist im Pachtvertrag individuell regeln. Fehlt eine vereinbarte Kündigungsfrist, ist die Kündigung beim Pachtverhältnis über Grundstücke, Räume oder Rechte nur zum Ende eines Pachtjahres möglich. Der Pächter muss dazu spätestens am dritten Werktag des halben Jahres erfolgen. Bei der Landpacht geht dies entsprechend am dritten Werktag eines Pachtjahres zum Schluss des nächsten Pachtjahres. Das Pachtjahr ergibt sich aus dem Pachtvertrag. Wenn nicht, beginnt das Pachtjahr mit Beginn des Pachtverhältnisses oder richtet sich nach örtlichem Gewohnheitsrecht.

Form der Kündigung im Rahmen der Pacht

Beim Landpachtvertrag ist schriftliche Kündigung vorgeschrieben. Ansonsten gelten die Vorschriften zum Mietrecht entsprechend.

Folgen der Kündigung bei Miete und Pacht

Die Kündigung beendet das jeweilige Schuldverhältnis sofort bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Mieter bzw. Pächter muss die Miet- bzw. Pachtsache an den Vermieter bzw. Verpächter herausgeben. Der Mieter etwa muss die Mieträume an den Vermieter zurückgeben, das heißt ausziehen und die Schlüssel zurückgeben. Der Vermieter muss sich dabei über die ordnungsgemäße Rückgabe vergewissern. Denn ab diesem Zeitpunkt läuft die im Mietrecht geltende kurze Verjährung von sechs Monaten für Ansprüche aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Daher muss der Vermieter die Kaution auch nicht sofort zurückzahlen. Denn im Einklang mit der Rechtsprechung dient die Kaution auch noch nach beendetem Mietverhältnis als Sicherheit für zwar noch nicht fällige, aber zu erwartende Ansprüche des Vermieters. Zudem besteht an den in den Räumen verbleibenden Sachen des Mieters ein Pfandrecht.

Räumungsklage

Zieht ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht aus, muss der Vermieter Räumungsklage erheben. Ergeht ein Räumungsurteil oder schließen Mieter und Vermieter einen entsprechenden Vergleich, erfolgt die ggf. notwendige Räumung durch den Gerichtsvollzieher, der sich dazu der Hilfe der Polizei bedienen kann. Für die Zwischenzeit kann der Vermieter bzw. Verpächter eine Entschädigung verlangen.

Kündigung von Versicherungsverträgen

Neben der normalen Kündigung eines Versicherungsvertrags ist auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Ein wichtiger Grund aufseiten der Versicherung sind vom Versicherten nicht gezahlte Prämien. Umgekehrt kann die unberechtigte Leistungsverweigerung einen Kündigungsgrund für den Versicherungsnehmer darstellen.

Ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte besteht zudem, wenn die Versicherung einfach die Prämien für die Police erhöht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Darüber hinaus ist die Kündigung eines Versicherungsvertrags bei Eintritt des Leistungsfalls durch beide Seiten möglich. Das ist etwa der Fall bei Leistung nach einem Verkehrsunfall in Hinblick auf die Haftpflicht bzw. Kasko-Versicherung. Ein weiteres Beispiel ist im Rahmen der Gebäudeversicherung etwa ein Schaden an der versicherten Immobilie durch einen Brand oder Sturm. Üblicherweise schließen Versicherter und Versicherung eine solche Kündigungsmöglichkeit bei Leistung im Rahmen der privaten Krankenversicherung allerdings aus.

Kündigungsfristen bei Versicherungsverträgen

Die Kündigungsfrist einer Versicherung wird maßgeblich vom Versicherungsvertrag bestimmt. Normalerweise beträgt die ordentliche Kündigung eines Versicherungsvertrags drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres wie etwa bei der Haftpflicht, Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung oder Hausratversicherung. Im Schadensfall beträgt die Frist einen Monat nach Zusage bzw. Ablehnung der Leistung. Eine ebenso kurze Kündigungsfrist besteht häufig auch bei der Kfz-Versicherung. Alljährlicher Stichtag hierfür ist in der Regel der 30. November, da das Versicherungsjahr bei der Haftpflicht und Kasko meist dem Kalenderjahr entspricht. Stets zu beachten ist eine Mindestvertragslaufzeit, während der eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Außerdem kann eine Kündigung in den ersten Jahren ausgeschlossen sein, wie etwa bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Folgen der Kündigung einer Versicherung

Das Wirksamwerden der Kündigung beendet den Versicherungsvertrag und damit auch den Versicherungsschutz. Bei bestimmten Versicherungen wie einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung hat die Kündigung den sogenannten Rückkauf zur Folge. Der Versicherer kauft dem Versicherten dabei seine Rechte aus dem Vertrag ab, und erstattet diesem dafür den sogenannten Rückkaufswert. Als Alternative empfiehlt es sich, die Versicherung beitragsfrei stellen zu lassen.

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